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RISIKO MANAGER 22.2015

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14 Ausgabe 22/2015 [

14 Ausgabe 22/2015 [ buchbesprechung ] Manfred Obermüller Das Insolvenzverfahren Bank-Verlag GmbH, 3. Auflage, Köln 2015, 200 Seiten, 44,00 Euro, ISBN 978-3-86556-449-8. r Im Januar 1999 löste die Insolvenzordnung die bis dahin gültige 120-jährige Konkursordnung ab. Die Erfahrungen zeigten, anstatt sinnvolle Restrukturierungsmaßnahmen umzusetzen, wurden Unternehmen in der Insolvenz eher zerschlagen und so Chancen der Weiterführung vertan. Mit Einführung der Insolvenzordnung war seitens des Gesetzgebers die Hoffnung verbunden, marktfähige Unternehmen über eine Sanierung wieder neu aufstellen zu können. Der rechtliche Rahmen sollte den beteiligten Akteuren die notwendigen Instrumente an die Hand geben, um die Sanierung zu vereinfachen. Fundament der Insolvenzordnung war der Insolvenzplan. Dieser Plan sollte in einem definierten Rechtsrahmen die Handhabung und Abwicklung eines geordneten Insolvenzverfahrens gewährleisten. Darüber hinaus war auch die Eigenverwaltung in der Insolvenz eine Neuerung, die es dem Schuldner unter Aufsicht eines Sachwalters gestattete, das Insolvenzverfahren selbst zu übernehmen. Die Praxis zeigte jedoch, dass die neuen Gesetze in ihrer Handhabung zu komplex und zudem für die Gläubiger nicht praktikabel waren. Zu selten wurde das Instrument des Insolvenzplanverfahrens durch die Gläubiger genutzt. Wesentlich Gründe waren die starke Stellung der Gerichte und die der Insolvenzverwalter gegenüber den Gläubigern. Vor diesem Hintergrund wurden weitere gesetzgeberische Reformmaßnahmen umgesetzt. Zudem trug die Finanzkrise dazu bei, dass der Gesetzgeber neue Regeln für die Abwicklung einer Bank in der Insolvenz festlegte. Das Bundesministerium der Justiz stellte 2010 ein Reformprogramm vor, dass folgende drei Stufen vorsieht: • Stufe 1: Restrukturierungsverfahren für systemrelevante Kreditinstitute am 1. Januar 2011 • Stufe 2: Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren und zur Stärkung der Gläubigerrechte, in Kraft getreten am 1. Juli 2014 • Stufe 3: Regelungen über die Konzerninsolvenz und die Schaffung eines Zulassungsverfahren für Insolvenzverwalter. Das vorliegende Insolvenzrecht ist hauptsächlich auf die Insolvenz eines einzelnen Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe zugeschnitten, obwohl viele Unternehmen in eine Konzernstruktur eingebettet sind. Insofern ist die Schaffung einer Konzerninsolvenz überfällig. Hier liegt jedoch erst ein Gesetzentwurf vor und wird in diesem Buch nicht weiter diskutiert. Der Autor erörtert die wesentlichen Aspekte des Insolvenzrechts strukturiert nach den folgenden Themen: • Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren bei drohendem Insolvenzeröffnungsantrag, • eröffnetes Verfahren, • Folgen der Insolvenzeröffnung für die Bank, • Insolvenzplan, • Insolvenzverfahren natürlicher Personen, • Restschuldbefreiung, • Eigenverwaltung, • Bankinsolvenz. Das vorliegende Buch behandelt das Thema aus der Bankperspektive und dem Bankrecht. Inhaltlich ist es ein überarbeiteter Sonderdruck aus dem Loseblattwerk „Bankrecht und Bankpraxis“. Die einzelnen Kapitel orientieren sich an der Chronologie eines Insolvenzprozesses. Einzelne Schwerpunkte oder Themengebiete können so selektiv erarbeitet werden. Typische Muster von Begleitschreiben einer Bank zu verschiedenen Sachgebieten reichern die Informationen an. Auch wenn zuzugestehen ist, dass die überwiegende Anzahl an Unternehmensinsolvenzen im Inland zu lösen ist, so wäre eine vertiefende Analyse oder Darstellung wünschenswert gewesen, wie Banken länderübergreifende Unternehmensinsolvenzen abwickeln. Zumindest im Kontext der Europäischen Union. Das Buch richtet sich nicht nur an die Praktiker in den Finanz instituten. Auch Entscheidungsträger und Interessenten aus der Wirtschaft erhalten mit diesem Buch hilfreiche Informationen, was Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Insolvenzordnung zu beachten haben. (Christoph Tigges, RiskNET GmbH) RISIKO MANAGER Rating: Praxisbezug: rrrrr Inhalt:rrrqq Verständlichkeit: rrrqqGesamtwertung: rrrrq

15 Risk Data Aggregation (RDA) – Teil IV BCBS #239 – Umsetzung und Anwendung der Prinzipien 2015/2016 Durch die im Januar 2013 vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht gemeinsam mit der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) veröffentlichten Grundsätze für eine effektive Risikodatenaggregation und Risikoberichterstattung werden Kreditinstitute mit vielen neuen Herausforderungen konfrontiert. Global systemrelevante Banken (G-SIBs) sind verpflichtet, die in BCBS #239 verfassten Grundsätze bzw. Prinzipien bis zum 01. Januar 2016 zu realisieren. Für national systemrelevante Banken (D-SIBs) ist eine Umsetzung der Prinzipien spätestens drei Jahre nach ihrer Designation durch die nationale Aufsichtsbehörde gefordert. In den Ausgaben 08 (2014) und 25–26 (2014) des RISIKO MANAGER ist aufgezeigt worden, welche Möglichkeiten der Business-Intelligence-Ansatz zur Umsetzung der Grundsätze bietet und wie eine leistungsfähige Reportingplattform zur Erfüllung der Anforderungen gemäß BCBS #239 ausgestaltet werden kann. Der vorliegende Beitrag schließt an die in Ausgabe 06 (2015) vorgestellten Konzepte und Methoden zur Datenqualitätssicherung und Frühwarnung an. Mit Blick auf das Inkrafttreten der Prinzipien am 1. Januar 2016 werden im Folgenden der aktuelle Umsetzungsstand sowie die in diesem Jahr zu erwartende Novellierung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) vorgestellt. Präsentiert werden die von der BIZ veröffentlichten Ergebnisse der in 2014 durchgeführten Befragung von 31 G-SIBs und sechs anderen großen Banken hinsichtlich des Umsetzungsstands von BCBS #239. Datengrundlage sind hierbei die Selbsteinschätzungen (Self-Assessment) der Institute, die von den Aufsichtsbehörden ermittelt wurden. Kategorien zur Selbsteinschätzung Im Rahmen der Befragung wurden die Institute aufgefordert, den Erfüllungsgrad von 21 Anforderungen, die den Prinzipien zugeordnet werden können, anhand der Ausprägungen 1 bis 4 zu bewerten. Hierfür standen die folgenden Kategorien zur Verfügung: 1. „Non-compliant“: Das Prinzip bzw. die Anforderung wurde bisher nicht erfüllt. 2. „Materially non-compliant“: Das Prinzip bzw. die Anforderung wurde größtenteils bisher nicht erfüllt. Erhebliche Anstrengungen müssen unternommen werden, um eine Verbesserung zu erzielen. 3. „Largely compliant“: Das Prinzip bzw. die Anforderung ist zum Großteil erfüllt. Kleine Anstrengungen sind erforderlich, um eine vollständige Erfüllung zu erreichen. 4. „Fully compliant“: Das Prinzip bzw. die Anforderung ist vollumfänglich erfüllt. IT-Infrastruktur | Anpassbarkeit | Datengenauigkeit In der Gesamtsicht liegen die Bewertungen für die elf Prinzipien im Bereich 2,43 bis 3,33. Das Ergebnis der Selbsteinschätzung 2014 weist tendenziell eine geringfügige Verbesserung gegenüber 2013 auf. Während bei sechs Prinzipien ein positiver Trend zu verzeichnen ist, liegt bei drei Grundsätzen eine schlechtere Einstufung vor. Eine zusammenfassende Darstellung der Selbsteinschätzung liefert t Abb. 01 [Basel Committee on Banking Supervision (2015), S. 4]. Wie bereits 2013 gehören die Prinzipien „Umfassender Charakter der Risikoma- Gegenüberstellung der Ergebnisse der Self-Assessments von 2013 (BCBS #307) und 2014 (BCBS #269) t Abb. 01 30 25 20 15 10 5 0 P1 P2 P3 P4 P5 P6 P7 P8 P9 P10 P11 Fully compliant Largely compliant Materially non-compliant Non-compliant 2014 Ratingmittelwert 2013 Ratingmittelwert 3,40 3,30 3,20 3,10 3,00 2,90 2,80 2,70 2,60 2,50 2,40 Ratingmittelwert P1 P2 P3 P4 P5 P6 P7 P8 P9 P10 P11 Fully compliant 2 0 0 2 1 1 0 9 4 3 10 Largely compliant 21 13 15 22 20 16 20 20 25 23 20 Materially non-compliant 7 17 15 6 9 13 10 1 1 4 0 Non-compliant 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2014 Ratingmittelwert 2,83 2,43 2,50 2,87 2,73 2,60 2,67 3,27 3,10 2,97 3,33 2013 Ratingmittelwert 2,83 2,47 2,60 2,73 2,70 2,57 2,70 3,20 3,07 2,83 3,23 Unt.-führung/ Infrastruktur Risikodaten-Aggregationskapazitäten Risikoberichterstattung

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