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RISIKO MANAGER 17.2015

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8 Ausgabe 17/2015

8 Ausgabe 17/2015 Fortsetzung von Seite 1 ten der Stufe 3 ausgeklammert werden. Nach einer kurzen Darstellung der Motivation für die Einführung von IFRS 9 erfolgt eine Betrachtung der Logik für die Stufenzuordnung in drei Schritten. Zunächst wird dargelegt, welche Bezugsbzw. Referenzgrößen als Basis für den Stufentransfer grundsätzlich anzusetzen sind. Anschließend erfolgt eine Ausarbeitung des Signifikanzmaßes zur Herleitung einer Stufenänderung. Da eine solche nur bei einer signifikanten Änderung des Kreditrisikos erfolgt, ist entsprechend zu spezifizieren, mit welcher Metrik die Signifikanz zu messen ist. Abschließend wird die Festlegung des Signifikanzniveaus für einen Stufentransfer, d. h. die Kalibrierung des Signifikanzmaßes, diskutiert. IFRS 9 Impairment: Übergang von Incurred Loss zum Expected Credit Loss Modell IFRS 9 wird die derzeitigen Vorschriften zur Berechnung der Kreditrisikovorsorge für alle IFRS-Bilanzierer gültigen IAS 39 ablösen. Wesentlicher Kritikpunkt des heutigen Modells ist einerseits die Bildung einer zu geringen (too little) sowie andererseits die dem Grunde nach zu späte Bildung von Risikovorsorge (too late) aus der Perspektive einer wirtschaftlichen Krisensituation. Der Incurred Loss Ansatz des IAS 39 lässt hinsichtlich der stichtagsbezogenen Risikoidentifizierung keine Zukunftsbetrachtung zu. Er erlaubt für einzelne Finanzinstrumente prinzipiell nur bei Vorliegen objektiver Hinweise (Impairment Trigger) die Berücksichtigung von bereits eingetretenen und für eine Wertminderung ursächlichen Ereignissen, die aber auf Portfolioebene zum Bilanzstichtag dem Institut noch nicht bekannt sind. Ein wesentlicher neuer Aspekt des IFRS 9 ist die Berechnung der Risikovorsorge mittels eines vorausschauenden Expected- Credit-Loss-(ECL)Ansatzes, der Risikovorsorge für zukünftig erwartete Ausfälle solcher Finanzinstrumente bildet, die zum Stichtag noch keinen Impairment Trigger aufweisen. Durch diesen Aspekt wird insbesondere die Kritik der zu späten Risikovorsorgebildung adressiert. Um zusätzlich für solche Geschäfte, die für das Institut eine potenzielle wirtschaftliche Bedrohung bzw. ein erhöhtes Risiko darstellen, mehr Risikovorsorge zu bilden, erfolgt die ECL- Kalkulation auf Basis des sogenannten dreistufigen Ansatzes (3 Stage Approach). Dieser wird auch als Credit Deterioration Model bezeichnet und determiniert für den Großteil des Kreditportfolios die Methodik der Risikovorsorgeberechnung. [Anm.: Neben dem 3 Stage Approach existieren der Simplified Approach sowie der Approach for purchased or originated impaired Asset (POCI-Assets). Beide Ansätze sehen die Verwendung des Lifetime-ECL vor und kommen lediglich bei spezifischen Konstellationen zur Anwendung, auf welche in diesem Beitrag zum Zweck der Übersichtlichkeit nicht eingegangen wird.] Der Ansatz basiert auf der Zuordnung von Finanzinstrumenten zu drei Stufen. Finanzinstrumente ohne Impairment- Trigger werden entweder der Stufe 1 oder 2 zugeordnet, wobei bei erstmaligem Bilanzansatz immer eine Zuordnung zu Stufe 1 erfolgt. In Stufe 1 wird der erwartete Verlust nur aus potenziellen Verlustereignissen des nächsten Jahres (Ein-Jahres- ECL), in Stufe 2 hingegen der erwartete Verlust aus potenziellen Verlustereignissen der kompletten Restlaufzeit (Lifetime- ECL) zur Berechnung der Risikovorsorge herangezogen. Aus dieser materiellen Konsequenz leitet sich die entscheidende Bedeutung der Abgrenzung genau dieser beiden Stufen voneinander und der Logik für einen Transfer von Finanzinstrumenten zwischen den beiden Stufen ab (Transferlogik). Alle Finanzinstrumente sind bei Vergabe, nachfolgend auch als ‚Zeitpunkt des erstmaligen Bilanzansatzes‘ bezeichnet, der Stufe 1 zuzuordnen. [Anm.: Dies gilt nicht für den Approach for purchased or originated impaired Assets. Finanzinstrumente, die unter diesen Ansatz fallen, besitzen einen risikoangepassten Effektivzins. Die Höhe der Risikovorsorge wird über den Lifetime-ECL bestimmt und ergibt sich als Differenz zum Lifetime-ECL bei erstmaligen Bilanzansatz. Demnach unterliegen sie nicht der Stufenzuordnung.] Solange keine Informationen über ein erhöhtes Kreditrisiko im Vergleich zur ursprünglichen Einschätzung vorliegen, verbleiben diese Geschäfte auch in Stufe 1. Wird zu einem Bilanzierungsstichtag jedoch eine Kreditrisikoeinschätzung vorgenommen, die im Vergleich zu der Ausgangslage eine signifikante Erhöhung aufweist, so ist das Geschäft der Stufe 2 zuzuordnen [Anm.: Für Finanzinstrumente mit einem Kreditrisiko, welches der Investmentgrade-Einstufung der Ratingagenturen entspricht, existiert eine Wahlmöglichkeit (low credit risk excemption). Diese Instrumente dürfen auch bei einer signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos in Stufe 1 verbleiben.]. Liegen sogar objektive Hinweise auf eine Wertminderung vor (Impairment Trigger), so ist das Geschäft der Stufe 3 zuzuordnen. Die Zuordnung zu Stufe 3 unterscheidet sich grundsätzlich nicht von IAS 39. [Anm.: Obwohl IAS 39 keine Stufenlogik vorsieht, ist die Abgrenzung des Portfolios mit objektiven Wertminderungshinweisen im Wesentlichen identisch.] Am Markt hat sich die Verwendung der CRR-Ausfalldefinition als Impairment Trigger etabliert. Dieses Vorgehen wird auch zukünftig Bestand haben, sodass sich der Übergang der Stufen 1 und 2 in die Stufe 3 und vice versa wenig ändern wird. Bei der Zuordnung zu den Stufen 1 und 2 verfolgt IFRS 9 einen relativen Ansatz. So bildet die Annahme der adäquaten Berücksichtigung sämtlicher Kreditrisiken, denen das Institut über die Restlaufzeit eines Geschäfts ausgesetzt ist, in der Bruttomarge bei Origination oder Erwerb dieses Geschäfts die grundsätzliche Idee des Ansatzes. [Anm.: De facto existiert im finalen IFRS 9 jedoch keine Kopplung zwischen Margenfestsetzung und Risikovorsorge.] Im Rahmen der Standard-Entwicklung wurde das Ziel verfolgt, dass eine Zuordnung zu Stufe 2 dann erfolgen soll, wenn zu einem späteren Bilanzierungsstichtag die Einschätzung getroffen wird, dass die zum Bilanzierungsstichtag über die Restlaufzeit erwarteten Kreditverluste die für denselben Zeitraum ursprünglich eingepreisten Risiken wesentlich übersteigen. Gleichwohl basiert das IFRS 9-Transferkriterium in der finalen Umsetzung ausschließlich auf einer Analyse der Ausfallwahrscheinlichkeit über die Laufzeit (Lifetime-PD). Auf die für eine konsequente Fortführung des Pricing-Gedankens eigentlich nötige Beurteilung der erwarteten Verluste über die Restlaufzeit (Lifetime- ECL) wird indes verzichtet. Die Differenzierung zwischen den Stufen 1 und 2 als wesentliches neues Element des Risikovorsorgemodells umfasst mehrere Wahlrechte sowie hohen Interpretationsspielraum, welcher im Folgenden diskutiert wird.

9 Anforderungen an die Zuordnung zu den Stufen 1 und 2 Zuordnung zu den Stufen 1 und 2 sowie Zeithorizont der ECL-Ermittlung Wie oben angeführt, wird zum Zeitpunkt des erstmaligen Bilanzansatzes jedes Finanzinstrument zunächst der Stufe 1 zugeordnet. Zu darauf folgenden Bilanzierungsstichtagen erfolgt genau dann ein Übergang zur Stufe 2, wenn eine signifikante Erhöhung des Kreditrisikos in Relation zum erstmaligen Bilanzansatz zu beobachten ist (IFRS 9 5.5.3). Eine signifikante Erhöhung sollte hierbei grundsätzlich vor dem objektiven Hinweis einer Wertminderung eintreten (IFRS 9 B5.5.7). So ist in IFRS 9 die widerlegbare Vermutung formuliert, dass der späteste Zeitpunkt für eine signifikante Erhöhung bei einem 30-Tage-Verzug eintritt (IFRS 9 5.5.11). Zur Überprüfung der Signifikanz einer Kreditrisikoerhöhung ist auf einen Vergleich der Ausfallwahrscheinlichkeit zum erstmaligen Bilanzansatz sowie der Ausfallwahrscheinlichkeit zum Bewertungsstichtag abzustellen (IFRS 9 5.5.9). Sicherheiten sind nicht zu berücksichtigen. Zudem ist die Ausfallwahrscheinlichkeit über die verbleibende Restlaufzeit heranzuziehen. Die Ausfallwahrscheinlichkeit verringernde Effekte durch bereits verstrichene Laufzeit sind geeignet zu berücksichtigen (IFRS 9 B5.5.10. – B5.5.11.). Die Differenzierung zwischen den Stufen 1 und 2 basiert somit auf einem relativen Kriterium, nämlich dem Vergleich mit der Kreditrisikoeinschätzung zum erstmaligen Bilanzansatz, und nicht auf der absoluten Ausfallwahrscheinlichkeit zu jedem Beurteilungszeitpunkt (IFRS 9 B5.5.9). Dadurch können Finanzinstrumente in Stufe 1 eine höhere Ausfallwahrscheinlichkeit als Finanzinstrumente in Stufe 2 aufweisen. Für die Stufenzuordnung sind die besten zur Verfügung stehenden Informationen zu verwenden, falls diese ohne unangemessene Kosten und Aufwände ermittelt werden können (IFRS 9 5.5.11). Dies umfasst neben Überfälligkeitsinformationen zwingend auch zukunftsgerichtete Informationen. Darüber hinaus sind sowohl quantitative als auch qualitative Informationen zu verwenden. Die Praxis zeigt, dass auf der qualitativen Seite insbesondere Informationen aus internen Kreditrisikomanagementprozessen (etwa Frühwarnlisten, Auswertungen der Intensivbetreuung u. ä.) Relevanz besitzen, die grundsätzlich aber auch in die quantitative Kreditbeurteilung integrierbar sind. Gleichwohl soll im Folgenden nur auf die quantitativen Aspekte der Transferlogik eingegangen werden. Bei der Stufenzuordnung existieren zwei Sonderregeln: „Ein-Jahres-PD“ (Probability of Default – Ausfallwahrscheinlichkeit) und „geringes Kreditrisiko“. Grundsätzlich erlaubt IFRS 9, eine signifikante Verschlechterung des Kreditrisikos auch auf Basis des Vergleichs der Ein-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit festzustellen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn keine Hinweise darüber vorliegen, dass die Verwendung der Lifetime-PD zu einer materiell anderen Stufenallokation führen würde (IFRS 9 B5.5.13 –B5.5.14). Als Ausnahme zum relativen Ansatz dürfen alle Finanzinstrumente, die zum Bilan - zierungsstichtag ein absolut definiert geringes Kreditrisiko aufweisen, immer Stufe 1 zugeordnet werden (IFRS 9 5.5.10). Die Investment-Grade-Definition der Ratingagenturen wird als Beispiel für ein geringes Kreditrisiko in diesem Sinn gesehen (IFRS 9 B5.5.23). Die wesentlichen Aspekte der Anforderungen an die Stufenzuordnung und deren Wirkungsweise sind in t Abb. 01 veranschaulicht. [Anm.: Die Grafik gilt nicht für Assets, die mit dem POCI-Approach oder dem Simplified Approach bewertet werden.] Die Verwendung der Sonderregeln sowie vereinfachter Umsetzungsvarianten ist seitens der Institute gründlich zu prüfen. So wurde am 2. Februar 2015 vom Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) das Konsultationsdokument „Guidance on accounting for expected credit losses“ (vgl. BCBS 2015) veröffentlicht, das aus aufsichtsrechtlicher Perspektive einen IFRS-9-spezifischen Anhang umfasst. Das Dokument richtet sich insbesondere an international tätige sowie IRB- Banken und schränkt die Verwendung der Sonderregeln gravierend ein. So wird u. a. spezifiziert, dass grundsätzlich eine Lifetime-Sicht zur Ermittlung der signifikanten Erhöhung des Kreditrisikos zu präferieren ist (Appendix A3). [Anm.: Auch bei der Verwendung der Ein-Jahres-PD muss eine auf der Lifetime-PD basierende Umsetzung zumindest konzeptionell erarbeitet werden, damit der Nachweis erbracht werden kann, dass sich approximativ dieselben Ergebnisse ergeben. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich im Vergleich zum Exposure Draft IFRS 9 vom März 2013 die Nachweispflicht umgekehrt hat. So ist der Nachweis nicht mehr grundsätzlich zu erbringen, sondern ausschließlich bei Vorliegen konkreter Hinweise zu einer abweichenden Stufenallokation.] Die Sonderregel des geringen Kreditrisikos entspricht zudem keiner qualitativ hochwertigen Umsetzung (Appendix A50ff). Eine Verwendung ist demgemäß nur in begründeten Sonderfällen und unter Verwendung weiterer Auflagen möglich. Ebenso wird die Verwendung des 30-Tage-Verzugs als einzigem Indikator für eine signifikante Erhöhung lediglich für sehr kleine Institute als zulässig erachtet (Appendix A50ff). Abschließend darf die Argumentation unangemessener Kosten und Aufwände zwecks Nicht-Berücksichtigung von Informationen nur sehr restriktiv verwendet werden (Appendix A49f). t Abb. 01

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