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RISIKO MANAGER 15-16.2015

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16 Ausgabe

16 Ausgabe 15-16/2015 t Gleichung 01 Aufstellung Bruttoertrag BIA t Abb. 02 Nettoerträgen in einem der Beobachtungszeiträume negativ oder gleich Null, so wird dieser Wert nicht in die Berechnung des Dreijahresdurchschnitts einbezogen. Der Dreijahresdurchschnitt wird errechnet aus den letzten drei Zwölfmonatsbeobachtungen zum Abschluss des Geschäftsjahrs. Solange keine geprüften Zahlen vorliegen, können Schätzungen herangezogen werden. Der maßgebliche Indikator ist die Summe der positiven Werte, geteilt durch die Anzahl der positiven Werte. Da es keine näher genannten qualitativen Voraussetzungen gibt und diese Methode einer pauschalen Schätzung gleicht, ist der BIA von jedem Institut anwendbar. Die Kritik am Bruttoertrag als relevantem Indikator, aufgrund des mangelnden empirischen Nachweises für einen signifikanten Zusammenhang zwischen Ertragshöhe und Ausmaß des operationellen Risikos, berücksichtigt die CRR bisher noch nicht [Schulte-Mattler 2007]. Jedoch ist das Konsultationspapier BCBS#291 ein erster Schritt, um Abhilfe zu schaffen. Standardansätze t Gleichung 02 ‣ ‣ ‣ Geschäftsfelder und Alphafaktoren STA Geschäftsbereiche Investment Banking Banking Sonstige Geschäftsfelder (Business Lines) 1. Unternehmensfinanzierung und -beratung (Corporate Finance) 2. Handel (Trading and Sales) 3 Wertpapierprovisionsgeschäft (Retail Brokerage) 4. Firmenkundengeschäft (Commercial Banking) 5. Privatkundengeschäft (Retail Banking) 6. Zahlungsverkehr und Verrechnung (Payment and Settlement) 7. Depot- und Treuhandgeschäfte (Agency Services) 8. Vermögensverwaltung (Asset Management) Indikator (anteilig) t Abb. 03 Betafaktor (in %) Bruttoertrag 1 18 Bruttoertrag 2 18 Bruttoertrag 3 12 Bruttoertrag 4 15 Bruttoertrag 5 12 Bruttoertrag 6 18 Bruttoertrag 7 15 Bruttoertrag 8 12 Beim „Standardansatz“ (STA) erfolgt die Ermittlung des relevanten Indikators über eine Zuordnung nach einzelnen Geschäftsfeldern und der damit verbundenen Beta- Wert-Abschätzung. Die für die Zuordnung zur Verfügung stehenden acht standardisierten Geschäftsfelder sind nach Art. 317 CRR vorgegeben (t Abb. 03). Aufgrund der Tatsache, dass nicht jedes Institut der heterogenen Geschäfts- und Organisationsstruktur des Art. 317 entspricht, empfiehlt sich ein Mapping der Geschäftsfelder. Darüber hinaus gibt der Art. 318 weitere Hinweise für die Zuordnung. Wie beim BIA wird der Dreijahresdurchschnitt des jeweils erwirtschafteten Bruttoertrags herangezogen, um die Gesamteigenkapitalunterlegung nach dem STA zu ermitteln. Hierfür wird zunächst die Summe der Kapitalanforderungen gebildet, die sich aus der Multiplikation des jeweiligen Bruttoertrags pro Geschäftsfeld mit dem jeweils vorgegebenen Betafaktor von 12, 15 oder 18 Prozent ergibt. Der Index i in der t Gleichung 02 bezieht sich auf die acht Geschäftsfelder in t Abb. 03. Beta ist ein Näherungswert für das branchenweite Verhältnis zwischen einem, dem operationellen Risiko zuzuordnenden Schadensverlauf in einem gegebenen Geschäftsfeld und dem relevanten Indikator für das jeweilige Geschäftsfeld. Da wie beim BIA auch beim STA ein signifikanter Zusammenhang zwischen Bruttoertrag und der Höhe des operationellen Risikos nicht nachweisbar ist, lässt dieser Ansatz keine genaue Abschätzung des OpRisk zu. Eine weitere Möglichkeit für die Standardansätze ist die Verwendung des alternativen Standardansatzes (ASA) nach Art. 319 CRR, der aber eine vorherige Zustimmung der BaFin unterliegt. Diese Alternative legt bei der Berechnung der Kapitalanforderungen einen Schwerpunkt auf die Behandlung der Geschäftsfelder Privatkunden- und Firmenkundengeschäft. Bei diesem Ansatz wird der maßgebliche Indikator durch einen alternativen Indikator ersetzt und zwar dem nominalen Bruttokreditvolumen (BKV) gem. Art. 319 Abs. 1b CRR. Das BKV umfasst die gesamte Kreditinanspruchnahme im Privat- und Firmenkundengeschäft, wobei im Firmenkundengeschäft die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere mit einzubeziehen sind. Aus der Multiplikation des BKV mit dem vorgegebenen Faktor in Höhe von 0,035 gem. Art. 319 Abs. 1a CRR erhält man den normierten Ertragsindikator, der mit dem Bruttoertrag vergleichbar ist. Über die Heranziehung des Dreijahresdurchschnitts sowie der Multiplikation der übrigen sechs Geschäftsfelder nach STA (t Abb. 03) lassen sich über die t Gleichung 03 die Eigenmittelanforderung be-

17 In den Art. 312 bis 314 CRR werden die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der verschiedenen Ansätze festgehalten, wobei Art. 312 CRR insbesondere die fortgeschrittenen Messansätze anspricht. Die Abkehr von einem bisher angewendeten Ansatz hin zu einem weniger komplexen Ansatz wird in Art. 313 CRR und die „Kombination verschiedener Ansätze“ (z. B. BIA und STA oder AMA und STA) in Art. 314 CRR geregelt [EU-Kommission 2013b]. Eine Erweiterung in der Handhabung von OpRisk stellt der in Art. 312 CRR genannte Entwurf der EBA dar [European Banking Authority 2014a], welcher mittlerweile als EU-Verordnung 529/2014 veröffentlicht wurde und damit die Umsetzung der technischen Regulierungsstandards (RTS) hinsichtlich AMA ist [EU-Kommission 2014a]. Nach Art. 1 der Verordnung 529/2014 geht es um die „Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen […] sowie die Modalitäten für die Anzeige solcher Änderungen und Erweiterungen“ in Bezug auf die Modelle der fortgeschrittenen Messansätze. Unter Art. 2 wird eine Einteilung in die für Art. 1 notwendige Kategorien vorgenommen: a) genehmit Gleichung 03 rechnen. Voraussetzung für die Verwendung des ASAs ist der Nachweis, dass 90 Prozent des maßgeblichen Indikators aus diesen beiden Geschäftsfeldern stammen. Die Bedingungen für die Verwendung des Standardansatzes sind im Art. 320 CRR geregelt und ergänzen damit die allgemeinen Risikomanagement-Standards nach Art. 74 und Art. 85 der Richtlinie 2013/36/EU. Inhaltlich geht es um folgende Punkte: die Etablierung eines Dokumentationssystems zur Bewertung und Steuerung von OpRisk, eine enge Verbindung zu dem gesamten Risikomanagementprozess des Instituts und einer funktionierenden Berichterstattung an die Geschäftsleitung. Grundsätzlich ist eine Kombination des BIA und des STA per Antrag temporär begrenzt möglich, jedoch verlangt die zuständige Behörde von international tätigen Banken, mindestens die Anwendung des STA. Bedingt durch die Schwachstellen der beschriebenen Methoden ist ein Übergang zu den fortgeschrittenen Messansätzen der Aufsicht sehr empfehlenswert. Fortgeschrittene Messansätze Bei den fortgeschrittenen Messansätzen (Advanced Measurement Approaches, AMA) zur Ermittlung der OpRisk handelt es sich um die höchste Stufe der Verfahrenskomplexität im Kontinuum der Messansätze (t Abb. 01), welche in den Art. 321 bis 324 CRR näher erläutert werden, ohne dabei konkrete Messansätze zu nennen. Diese genehmigungspflichtigen Ansätze werden durch qualitative und quantitative Mindestanforderungen in den Art. 321 bis 322 CRR charakterisiert. Weiterhin lassen sich die AMA-Verfahren für die Praxis grundsätzlich in drei Kategorien einteilen: interner Bemessungsansatz, Verlustverteilungsansatz und Scorecard-Verfahren. Individuelle Erkenntnisse mit operationellen Verlusten werden im internen Bemessungsansatz beachtet und, neben der Einordnung in die im Art. 316 CRR genannten Geschäftsfelder, zusätzlich in Verlustkategorien geordnet. Diese werden in Art. 324 CRR klassifiziert und unterscheiden sich in: a) Interner Betrug, b) Externer Betrug, c) Beschäftigungspraxis & Arbeitsplatzsicherheit, d) Kunden, Produkte & Geschäftsgepflogenheiten, e) Sachschäden, f) Geschäftsunterbrechungen & Systemstörungen, g) Ausführung, Lieferung & Prozessmanagement. Auf Grundlage dieser bankinternen Verlustdaten wird eine Schätzung der erwarteten operationellen Verluste pro Geschäftsbereich vorgenommen, sodass sich die Gesamteigenmittelanforderung als Summe der einzelnen Verlustschätzungen (jeweils multipliziert mit einem geeigneten Faktor) ergibt und damit die Abdeckung eines definierten Gesamtverlusts ermöglicht. Im Gegensatz dazu dienen historische Verlustdaten als Grundlage beim Verlustverteilungsansatz, um so eine Verlustverteilungsfunktion für jedes Geschäftsfeld oder für jede Verlusttypkombination zu schätzen. Unerwartete Verluste werden dabei direkt geschätzt und nicht auf Grundlage einer unterstellten Relation zum erwarteten Verlust abgebildet, sodass sich über die Summenbildung der Verluste aller Geschäftsfelder oder Verlusttypkombinationen die Gesamtkapitalanforderung berechnen lässt. Ferner bietet dieser Ansatz Anpassungsmöglichkeiten hinsichtlich der Struktur der Geschäftsfelder und Risikotreiber zu den tatsächlichen Geschäftsgegebenheiten eines Instituts. Beim Scorecard-Verfahren werden die bereits beschriebenen AMA-Ansätze mit einbezogen, wenn eine Ermittlung der Erstausstattung an Eigenmitteln für operationelle Risiken auf Institutsebene oder auf Ebene einzelner Geschäftsfeld/Verlusttyp- Kombinationen vorgenommen wird. Über Checklisten oder Fragebögen werden Veränderungen des Risikoprofils und der Kontrollumgebung festgehalten. Über die Auswertung der Scorecards wird dann die Eigenkapitalanforderung angepasst. Auf Grundlage des Art. 323 CRR können Versicherungen bei externen Versicherungsunternehmen zu einem Risikotransfer beitragen, sofern risikomindernde Effekte bei der Eigenkapitalberechnung von OpRisk nachweisbar sind (gegebenenfalls wird hierbei das operationelle Risiko durch ein geringeres Adressenausfallrisiko ausgetauscht). Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen Risikotransfers ist gem. Art. 323 Abs. 3 f CRR, dass die Versicherung von einer dritten Partei erteilt wird und nicht von einem institutseigenen Versicherungsunternehmen, wobei grundsätzlich gilt, dass die Anerkennung auf 20 Prozent der gesamten Kapitalanforderung für OpRisk begrenzt ist. Wie bei den Standardansätzen erwähnt, ist eine Kombination der Ansätze BIA / STA mit den AMA-Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen und nach Genehmigung der zuständigen Behörde möglich. Jedoch erwartet man von international tätigen Banken, dass sie AMA zu Ermittlung von OpRisk anwenden. Erweiterungen und zukünftige Regelungen von OpRisk

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