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RISIKO MANAGER 15-16.2015

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14 Ausgabe

14 Ausgabe 15-16/2015 Terminabstimmung zum nächsten Kundengespräch. Jörg Westecker, Erfinder und Moderator des Risikomanagementseminars. Axel Nill (Geschäftsführender Gesellschafter bei L&N) im Gespräch mit dem Spezialisten für Stahl- und Metallverarbeitende Unternehmen Günter Hennig. Dr. Wolfgang J. Friedl demonstrierte, was für eine große Wirkung auch kleinste Ursachen haben können. oder das Erdbeben vor der japanischen Küste mit dem Tsunami in Fukushima 2011 zeigen, dass die größten Katastrophen der Natur zuzurechnen sind. Tatsächlich stehen Naturkatastrophen auch auf Platz 2 des „Allianz Risk Barometer 2015“, für den mehr als 500 Risikomanager und Experten im Bereich Unternehmensversicherung aus über 40 Ländern befragt wurden. Auf Platz 1 der größten Geschäftsrisiken 2015 finden sich Betriebsunterbrechungen, aber auch hier haben Naturkatastrophen ihren Anteil: In Zeiten weltweiter Lieferketten können selbst weit entfernte Naturereignisse erhebliche Auswirkungen auf unsere Produktion haben. Seit den 80er Jahren nehmen Schadenereignisse meteorologischen, hydrologischen oder klimatologischen Ursprungs zu. Auch die Schadenshöhe wachse. Nach wie vor gäbe es eine Lücke zwischen versicherten und nicht versicherten Schäden. Viele der Ereignisse seien auch auf den Klimawandel zurückzuführen. Der Mensch nehme also Einfluss. Gäbe es keine Anhäufungen von Menschen und Werten, die Naturereignissen „im Weg stünden“, gäbe es auch weniger Katastrophen gewaltigen Ausmaßes. Aber in Latein- Amerika und noch deutlich stärker in Afrika und Asien nehme die Verstädterung, gerade in den gefährdeten Gebieten, immer mehr zu. In Deutschland sind fast 60 Prozent der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden nicht versichert, teilweise, weil tatsächlich kein oder wenig Bedarf für eine Versicherung gegen Naturgefahren besteht, teilweise jedoch weil die mathematische Risikodefinition mit der persönlichen Erfahrung der potenziell Betroffenen nur schwer in Einklang zu bringen sei. Geringere Eintrittswahrscheinlichkeiten von Naturereignissen als einmal in 50 oder 100 Jahren liegen außerhalb des menschlichen Vorstellungsvermögens. Man glaube daher, dass man selber im Verlauf seines Lebens von Naturkatastrophen nicht betroffen sei. Der Schlüssel zur Schadenminimierung sei die geeignete Vorbereitung. Daher gab Thomas Meschede den Zuhörern eine Reihe praktischer Tipps zur Sturm-, Hochwasser- und Erdbebensicherung mit auf den Weg. q

15 CRR-Risikobereiche Operationelle Risiken Die aufsichtlichen Regelungen für operationelle Risiken finden sich seit dem 1. Januar 2014 in der EU-Verordnung Nr. 575/2013, die auf der Grundlage der Richtlinie 2013/36/EU erlassen worden ist. Die Aufsicht beurteilt mit den Regelungen, ob die Eigenmittel der Institute im Hinblick auf die geschätzten operationellen Risiken angemessen sind. Zur Abschätzung des operationellen Risikos steht den Instituten mit dem Basisindikatorund Standardansatz sowie fortgeschrittenen Ansätzen eine Bandbreite von Ansätzen zur Verfügung. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die Ansätze zur Eigenmittelunterlegung von offenen Positionen in diesem Risikobereich und stellt die Unterschiede zur alten Verfahrensweise in der aufgehobenen Solvabilitätsverordnung dar. Kontinuum der Messansätze Basisindikatormethode Top - down-Verfahren Art. 315 ff. CRR Steigende qualitative Standards Operationelle Risiken aus allen Geschäften sind gem. Art. 312 bis 324 der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (CRR), die auf der Grundlage der CRD-IV-Richtlinie erlassen wurde, zusätzlich zu den Marktpreis- und Kreditrisiken bankaufsichtlich zu berücksichtigen und mit Eigenmitteln zu unterlegen [EU-Kommission 2013a und 2013b]. Die CRR konkretisiert die in § 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) geforderte Angemessenheit der Eigenmittel der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute („Institute“). Sie regelt im Detail, wie die Mindesteigenmittelanforderungen für Adressrisiken, Marktrisiken und für das operationelle Risiko zu ermitteln sind. Daneben setzt die Verordnung die Offenlegungsanforderungen für die Eigenmittelnormen um. Das operationelle Risiko wird als die Gefahr von direkten oder indirekten Verlusten definiert, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Prozessen, Menschen und Systemen sowie durch externe Ereignisse eintreten. Rechtsrisiken werden dabei von der Definition des operationellen Risikos implizit abgedeckt. Von der Definition nicht erfasst werden hingegen das generelle Geschäftsrisiko sowie das Reputationsrisiko. Das bisherige Kontinuum der Messansätze, das sich aus der zum 31. Dezember 2013 aufgehobenen Solvabilitätsverordnung (SolvV a. F.) ergab, bleibt auch in der CRR bestehen. t Abb. 01 zeigt die bankaufsichtlichen Methoden zur Bestimmung der Eigenmittelunterlegung [Schulte-Mattler 2007]. Weiterhin gibt es mit der Veröffentlichung der EBA-Leitlinie bezüglich der technischen Regulierungsstandards, bzw. zu den Durchführungsstandards aufgrund der Durchführungsverordnung 680/2014, konkretere Angaben für die Behandlung von operationellen Risiken. Ebenfalls hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) erste Arbeitspapiere (BCBS#291 und BCBS#292) mit dem Ziel veröffentlicht, die derzeitigen Messansätze sowie die allgemeinen Anwendungsprinzipien zu vereinfachen. Die verschiedenen Verfahren im Bereich der operationellen Risiken werden im Folgenden dargestellt. Basisindikatoransatz Im Basisindikatoransatz (BIA) ist gem. Art. 315 CRR die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken als Prozentsatz (Alpha) des Dreijahresdurchschnitts des maßgeblichen Indikators definiert, wobei sich der Indikator aus bestimmten Posten der Gewinn- und Verlustrechnung ermitteln lässt. Der Alphafaktor ist wie auch in der Quantifizierungsmethoden für operationelle Risiken Standardmethode Bottom-up-Verfahren Art. 317 ff. CRR Alternativer Standardansatz Art. 319 ff. CRR Steigende Risikosensitivität, aber auch steigende Verfahrenskomplexität Ambitionierte Messansätze Bottom-up-Verfahren Art. 321 ff. CRR Sinkende Eigenmittelanforderung t Abb. 01 SolvV a. F. auf 15 Prozent festgelegt. Als maßgeblicher Indikator wird in Art. 316 CRR der Bruttoertrag eines Instituts verwendet, der folgende Posten beinhaltet: Zinsergebnis (Zinserträge – Zinsaufwendungen) + zinsunabhängiger Ertrag (worin Erträge abzüglich Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen, das Nettoergebnis aus Finanzgeschäften, laufenden Erträgen aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren und sonstige betriebliche Erträge enthalten sind). In dem Bruttoertrag nicht enthalten sind außerordentliche oder außerplanmäßige Posten. Einkünfte sind vor dem Abzug operationeller Verluste anzugeben (t Abb. 02). Die Eigenkapitalanforderung bestimmt sich nach t Gleichung 01, wobei sich der Index j auf die Jahre mit positivem Bruttoertrag (BE) bezieht. Ist die Summe aus Nettozinserträgen und zinsunabhängigen

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