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RISIKO MANAGER 09.2019

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30 RISIKO MANAGER 09|2019 mit dem Gleitzinsmodell [in der Praxis meist gleitend drei Monate, da überwiegend auf den 3-M-EURIBOR als Referenzsatz abgestellt wird. Auf die Modellierung von Liquiditätsspreads wird hier nicht näher eingegangen. Vgl. hierzu Wimmer/ Schirsch 2015] kalkuliert. Auf dieser Basis wird der für das Zinsänderungsrisiko relevante Zinsbuch-Cashflow abgeleitet und das Zinsänderungsrisiko kann – bezogen auf die mit der Zinsgleitklausel verbundene Zinsbindung von im Beispiel drei Monaten – eliminiert werden. Maßgeblich in der Zinsbuchsteuerung ist die risikolose Zinskurve (EONIA-Swapkurve). Aus dem Äquivalenzprinzip folgt, dass weitere Kalkulationsparameter, insbesondere der Liquiditätsspread und die Bonitätsprämie während der Vertragslaufzeit nicht mehr im Kundenverhältnis anpassbar sind. Infolge der BGH-Rechtsprechung [Vgl. BGH vom 17. Februar 2004 (AZ: XI ZR 140/03); Leitsatz: „Bei langfristig angelegten Sparverträgen ist eine formularmäßige Zinsänderungsklausel, die dem Kreditinstitut eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis einräumt, unwirksam.“] sind Zinsgleitklauseln und das Äquivalenzprinzip auch bei langfristigen Sparverträgen zu verwenden, wobei die BGH-Rechtsprechung hier nicht auf die Kündigungsfrist, beispielsweise drei Monate, abstellt, sondern auf die Vertragskonstruktion. So werden Verträge mit Bonusstaffeln in der Regel als langfristige Sparverträge qualifiziert. In der Praxis der Banken und Sparkassen wird vertraglich vielfach ein Gleitzins für die Zinsanpassung fixiert (beispielsweise 100 Prozent gleitend fünf Jahre). Entsprechend der juristisch vorgegebenen Zinsanpassung wird in der Vertriebssteuerung und in der Zinsbuchsteuerung – zum Beispiel mit dem 5-Jahres-Gleitzinskalkuliert. Auf dieser Basis wird der für das Zinsänderungsrisiko relevante Zinsbuch-Cashflow abgeleitet und das Zinsänderungsrisiko kann bezogen auf die mit der Zinsgleitklausel verbundene Zinsbindung eliminiert werden. Mit der Niedrigzinsphase treten mehrere Fragen auf, die zum Teil juristisch ungeklärt sind. 1. Der Darlehenszins würde infolge der Zinsgleitklausel negativ werden. Hier stellt sich die Frage, ob im folgenden Beispiel eine Kappung auf Zinssatz null Prozent zulässig ist. Beispiel Ausgangssituation Referenzsatz 1,00 % Kundenaufschlag 1,50 % Kundenkondition 2,50 % Situation bei Anpassung Referenzsatz - 2,00 % Kundenaufschlag 1,50 % Kundenkondition - 0,50 % Kappung 0,00 % Die Kappung führt im Beispiel c. p. (c. p., weil weitere Kalkulationsparameter wie Liquiditätsspreads oder Bonitätsprämien hier vereinfachend nicht näher betrachtet werden) zu einer Margenausweitung der Bank. Insofern besteht prinzipiell ein Rechtsrisiko, wenn bei einer anhaltenden Niedrigzinsphase verbunden mit negativen Zinsen die Rechtsprechung eine Absenkung in den Negativbereich fordern sollte. Mittlerweile finden sich in den Darlehensverträgen entsprechende Klauseln, die einen negativen Darlehenszins explizit ausschließen. 2. Der Einlagenzins würde infolge der Zinsgleitklausel negativ werden. Sofern Institute hier einen negativen Zinssatz ausschließen und bei null Prozent kappen, stellt sich die Frage, ob unterbliebene Senkungen bei späteren Marktzinserhöhungen verrechnet werden können. Dies dürfte nach der Rechtsprechung weiterhin zulässig sein, allerdings nur wenn formulartechnisch eine transparente Regelung dazu gefunden werden kann [vgl. Rösler/Wimmer 2013]. Die Bank könnte somit bei Senkungen des Referenzzinssatzes diese nicht an den Kunden weitergeben und damit zunächst ihre Marge senken. Bei späteren Anpassungsintervallen mit Marktzinsanstieg würde sie den Kundenzins so lange zu ihren Gunsten nicht anpassen, bis ein Ausgleich bezüglich der ursprünglich unterbliebenen Zinssenkung wieder erreicht ist. Beispiel Ausgangssituation Referenzsatz 1,00 % Kundenaufschlag - 0,50 % Kundenkondition 0,50 % Situation bei Anpassung Referenzsatz - 2,00 % Kundenaufschlag - 0,50 % Kundenkondition - 2,50 % Kappung 0,00 % Ergebnis Sofern aus juristischen Gründen das mit der Zinsgleitklausel angestrebte Zinsanpassungsverhalten im Passivgeschäft nicht umgesetzt werden kann – verbunden mit der beschriebenen Kappung auf null Prozent Zinssatz – sinken die Margen der Banken. Insofern wären konsequenterweise negative Zinssätze der Ausweg aus dem Dilemma. Dieses Thema beschäftigt aktuell bekanntlich auch die Bundesregierung. Im Beispiel würde in diesem Fall somit der Kreditzins auf -0,5 Prozent und der Einlagenzins auf -2,5 Prozent angepasst werden, das heißt c.p. würde sich die Niedrigzinsphase nicht auf die Ertragssituation auswirken. Die Vorstellung negativer Zinsen ist zwar ungewöhnlich, aber zu Ende gedacht, müssten Kunden mehr an die Bank beziehungsweise Sparkasse für die diebstahlsichere Verwahrung der Einlagen („Verwahrentgelt“) – zahlen (hier -2,5 Prozent) als sie von der Bank beziehungsweise Sparkasse für die Abnahme der Liquidität im Kreditbereich bekommen würden (-0,5 Prozent). Produkte mit interner Referenzierung Bei diesen Produkten erfolgt eine interne Orientierung an einem Referenzierungsmodell (meist ein gleitender Durchschnitt), das jedoch dem Kunden nicht offengelegt wird. Betroffene Produkte sind insbesondere Spareinlagen, Sichteinlagen und Cash-Konten. Hier sind keine gesetzlichen Vorgaben zur Zinsanpassung zu beachten, das heißt hier besteht im Kundenverhältnis ein Ermessensspielraum. Entsprechend der bankintern vorgegebenen Zinsanpassung wird in der Vertriebssteuerung und in der Zinsbuchsteuerung mit dem gewählten Gleitzinsmodell, bei-

ERM 31 spielsweise mit 70 Prozent gleitend drei Monate und 30 Prozent gleitend zehn Jahre, kalkuliert. Auf dieser Basis wird der für das Zinsänderungsrisiko relevante Zinsbuch-Cashflow abgeleitet, und das Zinsänderungsrisiko kann bezogen auf die bankintern definierte Zinsbindung eliminiert werden. Die mit der Niedrigzinsphase verbundenen Fragen stellen sich analog zu oben bei langfristigen Spareinlagen. Führt das gewählte Gleitzinsmodell zu einem negativen Einlagenzins so verkürzt sich die Marge der Bank beziehungsweise Sparkasse, Abb. 03 Vorfälligkeitsentschädigung und negative Zinsen heute Jahr 1 Jahr 2 Restschuld 50.000,00 ¤ Tilgung: 25.000 p. a. Nominalzinssatz 2,00% Wiederanlagerenditen (Kupons) - 0,75 % - 0,50 % Abzinsungsrenditen (Zerorates) - 0,75 % - 0,5006 % geplanter Cash-Flow 26.000,00 ¤ 25.500,00 ¤ Kurswert 51.953,72 ¤ Restschuld - 50.000,00 ¤ Vorfälligkeitsentschädigung 1.953,72 ¤ Tab. 04 Vorfälligkeitsentschädigung und Kappung negativer Zinsen Restschuld 50.000,00 € Nominalzinssatz 2,00 % heute Jahr 1 Jahr 2 Wiederanlagerenditen (Kupons) 0,00 % 0,00 % Abzinsungsrenditen (Zerorates) 0,00 % 0,0000 % geplanter Cashflow 26.000,00 € 25.500,00 € Kurswert 51.500,00 € Restschuld - 50.000,00 € Vorfälligkeitsentschädigung 1.500,00 € wenn bei null Prozent gekappt wird. In der Ertragsplanung ist dann die damit verbundene Ertragseinbuße einzuplanen. Vorfälligkeitsentschädigung und negative Zinsen Dem Kurswertprinzip, das der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zugrunde liegt, zufolge, sind negative Zinsen zwingend bei der konkreten Berechnung zu berücksichtigen, da sonst die Schadensneutralität nicht gewahrt würde. Hierzu wird ein einfaches Beispiel betrachtet. (Abb. 03) Demgegenüber würde bei Ausschluss negativer Zinsen die Vorfälligkeitsentschädigung um rund 454 € niedriger ausfallen. ( Tab. 04) Dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe zum Thema „Vorfälligkeitsentschädigung“ vom September 2018, die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen im September 2016 eingerichtet worden war, ist zu entnehmen, dass die eben skizzierte Auffassung keineswegs unbestritten ist. Verbraucherschützer vertreten hierzu die Auffassung, negative Wiederanlagezinssätze dürften nicht berücksichtigt werden (Kappung bei der Wiederanlagezinssätze bei null Prozent). Dass eine Bank die vorzeitig erhaltene Darlehensvaluta zu einem negativen Wiederanlagezins anlege, sei unrealistisch und überzeichne den Schaden des Darlehensgebers. Erfolgsspaltung und GuV- Überleitung Die Geschäftsleitung hat nach MaRisk AT 4.2 eine mit der Geschäftsstrategie und den daraus resultierenden Risiken konsistente Risikostrategie festzulegen und u. a. Risikokonzentrationen auch mit Blick auf die Ertragssituation des Instituts (Ertragskonzentrationen) zu berücksichtigen. Insofern muss das Institut seine Erfolgsquellen voneinander abgrenzen und quantifizieren können, „beispielsweise im Hinblick auf den Konditionen- und den Strukturbeitrag im Zinsbuch“. Die damit verbundene Erfolgsspaltung und GuV-Überleitung hat in der Bankpraxis zu umfangreichen Lösungen geführt, mit denen letztlich das GuV-Ergebnis betriebswirtschaftlich dargestellt beziehungsweise plausibilisiert werden kann. Der gesamte Zinsüberschuss wird dabei aufgeteilt in den des Nichtzinsbuchs (beispielsweise Aktiendividenden und Beteiligungsergebnisse) und den des Zinsbuchs. Der Zinsüberschuss des Zinsbuchs wird üblicherweise nach der indirekten Methode zur Ableitung des Strukturbeitrags aufgespalten: Strukturbeitrag = Zinsüberschuss Zinsbuch – Summe der Konditionsbeiträge.

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