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RISIKO MANAGER 09.2017

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34 RISIKO MANAGER 09|2017 ditportfolio die Summe aus Zinsauszahlungen an die Verbriefungstranchen und Transaktionskosten übersteigen. Die gesamte Ausfallrisikoprämie ist unabhängig von der Kapitalstruktur Das Beispiel in Tab. 02 soll veranschaulichen, dass die Zusammensetzung des Kapitals zur Erfüllung der MREL-Anforderungen, in einem funktionierenden Kapitalmarkt im Hinblick auf die Kapitalkosten irrelevant ist. Es wird angenommen, dass die Abwicklungsbehörde einen MREL-Betrag von 20 Mrd.€ (MREL V + MRELK = 10 + 10) für eine Bank festgelegt hat und dieser Investoren auch bekannt ist. Die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung sei 1 Prozent (Ausfallwahrscheinlichkeit PD). Zudem sei unterstellt, dass im Fall einer Abwicklung die Abwicklungskosten 15 Mrd. € betragen, das MREL V komplett aufgezehrt werde und das MREL K durch Umwandlung in Eigenkapital einen Marktwertverlust von 50 Prozent erleide. Betrachtet werden drei Fälle mit unterschiedlicher Kapitalstruktur. » Im Fall A ist das Kernkapital von 20 Mrd.€ so hoch, dass sowohl die Verlustabsorption als auch die Rekapitalisierung ohne Tab. 03 AA- bzw. Aa3 A+ bzw. A1 A bzw. A2 Ratings für BNP Paribas Bail-In erfolgen. Die Ausfallrisikoprämie der bail-in-fähigen Verbindlichkeiten beträgt null. Dieser Fall kann eintreten, wenn die Kernkapitalausstattung sehr hoch ist oder wenn explizite oder implizite staatliche Garantien einen Bail-In praktisch ausschließen. » Im Fall B reicht das Kernkapital von 10 Mrd. € nur aus, um den Verlust zu decken. Zur Rekapitalisierung werden 10 der 90 Mrd. € nicht bevorrechtigter vorrangiger Verbindlichkeiten in Eigenkapital zu einem Marktwert von 5 Mrd. € umgewandelt. Das führt zu LGD NBV = 5/90 = 5,6 Prozent. Der Credit Spread CS NBV ergibt sich aus PD * LGDNBV = 1 Prozent * 5,6 Prozent = 5,6 Basispunkte. » Im Fall C absorbiert das Kernkapital ebenfalls den Verlust in Höhe von 10 Mrd. €. Zur Rekapitalisierung werden T2 Nachranganleihen von 10 Mrd. € vollständig in Eigenkapital zu einem Marktwert von 5 Mrd. € umgewandelt. Das führt zu LGD T2 = 5/10 = 50 Prozent. Die nicht bevorrechtigten vorrangigen Verbindlichkeiten erleiden keinen Ausfall. Der Credit Spread CS T2 für T2 Nachranganleihen beträgt PD * LGD NBV = 1 Prozent * 50 Prozent = Fitch S&P Moody´s LER: A+ BV: A+ NBV: A+ T2: A LER: A BV: A A- bzw. A3 NBV: A- BBB+ bzw. Baa1 BBB bzw. Baa2 T2: BBB+ LER: Langfristiges Emittentenrating BV: Bevorrechtigte vorrangige Anleihen NBV: Nicht bevorrechtigte vorrangige Anleihe T2: T2 Nachranganleihen Quelle: Eigene Darstellung mit Daten von Fitch, S&P und Moody’s (Stand: August 2017). LER: Aa3 BV: A1 NBV: Baa2 T2: Baa2 50 Basispunkte und ist höher als im Fall B, da das Volumen der T2 Nachranganleihen geringer ist. Die gesamte Ausfallrisikoprämie (als Geldbetrag) in Höhe von 0,15 Mrd. € ist in allen Fällen gleich hoch. Je nach Zusammensetzung des Kapitals verteilt sich die Prämie unterschiedlich auf die Kapitalkomponenten, wobei der jeweilige Credit Spread vom Volumen der beiden Klassen von Schuldtiteln abhängt. Weder durch Veränderungen in der Zusammensetzung der Verbindlichkeiten noch durch Maßnahmen zur Herstellung einer gesetzlichen, vertraglichen oder strukturellen Nachrangigkeit lassen sich Einsparungen der Ausfallrisikoprämie erzielen. Voraussetzungen hierfür sind ein hohes Maß an Transparenz und Glaubwürdigkeit, insbesondere seitens der Abwicklungsbehörden, sowie ein funktionsfähiger Kapitalmarkt. Umgehung des Bail-In als eigentliches strategisches Ziel der Einführung der neuen Schuldtitel? Ein weiteres Argument der Kommission lautet, dass T2 Nachranganleihen im Gegensatz zu den nicht bevorrechtigten vorrangigen Schuldtiteln auch deshalb teurer seien, weil sie gemäß Artikel 59 BRRD auch unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme zu einem Bail-In herangezogen werden können. Dies ist bei sonstigen Schuldtiteln nur im Rahmen einer Abwicklung möglich. Hierbei dürfte es sich jedoch um einen theoretischen Ausnahmefall handeln, der bei einem funktionierenden Abwicklungsmechanismus und politischem Willen eine Abwicklung auch durchzuführen, keine große Rolle spielen dürfte. Der Fall unterstellt nämlich, dass mit dem Bail-In der T2 Nachranganleihen alleine ein aufgedecktes Kapitaldefizit ausgeglichen werden kann, sodass die Bank die Zulassungsvoraussetzungen auch ohne Bail-In weiterer Verbindlichkeiten wieder erfüllt. Dies ist jedoch eher unwahrscheinlich. Zum einen ist bei einem Bail-In der T2 Nachranganleihen mit einer erheblichen negativen Marktreaktion zu rechnen, die weitere Unterstützungsmaßnahmen erforderlich machen würde. Zum anderen haben

Regulierung 35 die Bankenkrise und auch die jüngsten Beispiele in Spanien und Italien gezeigt, dass Aufsichtsbehörden systematisch zu spät eingreifen, sodass zum Zeitpunkt aufsichtlicher Maßnahmen und der dann erforderlichen Neubewertung der Aktiva die Eigenmittel bereits zum großen Teil oder vollständig aufgezehrt waren [vgl. Best/Read 2017b]. Der Hinweis der Kommission ist daher eher dahingehend zu interpretieren, dass durch die Einführung der nicht bevorrechtigten vorrangigen Schuldtitel zur Erfüllung der MREL die Umgehungsmöglichkeiten eines Bail-In aufrechterhalten werden sollen. Während nämlich in den Fällen fragwürdiger vorsorglicher Eigenkapitalhilfen, wie jüngst bei Banca Monte dei Paschi di Siena, oder sonstiger staatlicher Beihilfen zwar Eigenmittel zum Bail-In herangezogen werden müssen, besteht ohne Abwicklungsbeschluss keine solche Pflicht für sonstige Schuldtitel, selbst wenn diese als MREL anerkannt sind. Ratingagenturen: Unterschiede aber auch Gemeinsamkeiten Seit der gesetzlichen Änderung in Frankreich Ende 2016 haben Großbanken wie BNP Paribas nicht bevorrechtigte vorrangige Anleihen begeben. Auch in weiteren EU-Mitgliedstaaten wurden ähnliche Gesetze bereits erlassen oder sind im Gesetzgebungsverfahren. Die drei führenden Ratingagenturen kommen bei der Beurteilung dieser Anleihen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Beispielhaft ist in Tab. 03 die Beurteilung der Schuldtitel für BNP Paribas dargestellt. » Fitch kommt zu der höchsten Bewertung, da es die neuen Anleihen als die mit dem höchsten Ausfallrisiko versehene vorrangige Klasse an Verbindlichkeiten ansieht und diese somit den neuen Referenzpunkt für die Festlegung ihres Emittentenratings darstellt. Fitch sieht derzeit einen nur sehr geringen Unterschied im Ausfallrisiko der bevorrechtigten und nicht bevorrechtigten vorrangigen Schuldtitel, räumt aber ein, dass mit zunehmendem Volumen nicht bevorrechtigter vorrangiger Schuldtitel das Rating der bevorrechtigten vorrangigen Schuldtitel um eine Stufe erhöht werden könnte. » Moody´s hingegen kommt zu der relativ niedrigsten Bewertung, da es das Ausfallrisiko der neuen Anleihen und das der T2 Nachranganleihen derzeit als identisch ansieht. Allerdings berücksichtigt Moody´s den durch nachrangige und nicht bevorrechtigte vorrangige Schuldtitel bestehenden Risikopuffer bei der Beurteilung der bevorrechtigten vorrangigen Schuldtitel, die dadurch ein höheres Rating erhalten können. » Die Bewertung von Standard & Poor´s (S&P) liegt derzeit zwischen denen der beiden Wettbewerber. S&P stuft die neuen Anleihen typischerweise eine Stufe über den T2 Nachranganleihen, aber eine oder mehrere Stufen unter den bevorrechtigten vorrangigen Schuldtiteln ein. Auch wenn die Ratings voneinander abweichen, so erkennen die Agenturen an, dass mit zunehmendem Volumen an bail-in-fähigen Verbindlichkeiten das Ausfallrisiko vorrangiger Verbindlichkeiten abnimmt. Im Einklang mit dem Beispiel in Tab. 02 sollten bei zunehmendem Volumen von T2 Nachranganleihen das Ausfallrisiko und somit auch die Risikoprämie vorrangiger Anleihen entsprechend sinken. Fazit Bis Ende 2017 sollen Abwicklungsbehörden die MREL-Anforderungen für sämtliche systemrelevanten Institute festlegen. Die Banken müssen sie nach einer Übergangsfrist, die vermutlich bis spätestens Ende 2021 dauern wird, erfüllen. Die gesamte Risikoprämie für Verbindlichkeiten eines Emittenten ist unabhängig von ihrer Zusammensetzung, sondern hängt vom Risikogehalt der Aktiva und der Höhe des Eigenkapitals ab. Lediglich die Verteilung der Risikoprämie auf einzelne Klassen von Verbindlichkeiten kann durch ihre Struktur beeinflusst werden. Daher erscheint es überflüssig, mit den nicht bevorrechtigten vorrangigen Schuldtiteln eine neue Klasse einzuführen. Dies trägt zu einer unnötigen Erhöhung der Komplexität eines ohnehin komplexen Regelwerks bei. Stattdessen sollte die Europäische Union von den Banken fordern, die MREL-Anforderungen mit Eigenmitteln zu erfüllen. Gleichzeitig sollten die Behörden durch ein hohes Maß an Transparenz dafür sorgen, dass Investoren besser informiert werden, um die Ausfallrisiken angemessen bewerten zu können. Hierzu bedarf es detaillierter Darstellungen der MREL und der gesamten Haftungskaskade sowie der vorgesehenen Abwicklungspläne ergänzt durch Szenarioanalysen. Es ist unverständlich, dass bislang keine Offenlegungspflichten vorgesehen sind. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise Admati/DeMarzo/Hellwig/Pfleiderer (2013): Fallacies, Irrelevant Facts, and Myths in the Discussion of Capital Regulation: Why Bank Equity is Not Socially Expensive, Working Paper. Best/Read (2017a): MREL and TLAC: The Path from Bail-out to Bail-in for Banks’ Creditors in the European Union, in: Credit and Capital Markets, Volume 50, Issue 3, pp. 337-362. Best/Read (2017b): Theorie und Praxis der europäischen Bankenabwicklung, in: RISIKO MANAGER, Ausgabe 8/2017, S. 40-45. European Commission (2016a): Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge, Dokument COM(2016) 853, 23.11.2016. European Commission (2016b): Impact Assesment, document SWD(2016) 377, 23.11.2016. European Commission (2016c): Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30/EU, 2011/35/EU, 2005/56/ EG, 2004/25/EG und 2007/36/EG, Dokument COM(2016) 852, 23.11.2016. Single Resolution Board (2016): The Single Resolution Mechanism: Introduction to Resolution Planning. Autoren Stefan Best, Diplom-Volkswirt war Managing Director, Financial Institutions, bei der Ratingagentur Standard & Poor´s und ist Dozent an der Wiesbaden Business School, Hochschule RheinMain University of Applied Sciences. Prof. Dr. Oliver Read war im Bankensektor tätig und ist Professor für Finanzierung an der Wiesbaden Business School, Hochschule RheinMain University of Applied Sciences.

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