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RISIKO MANAGER 09.2016

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18 RISIKO MANAGER 09|2016 teile enthält. Beide genannten Betrachtungsweisen zielen somit auf die verbarwertete Änderung des Transformationsergebnisses ab. In den bestehenden Regularien wird hingegen bei der Bestimmung des Standardzinsschocks die Diskontierung der Außenzinscashflows mit einer risikofreien Kurve gefordert, was die verbarwertete Änderung des Gesamtzinsergebnisses nähert (Tz. 70 im Basler Standard ist aus Sicht der Autoren unscharf. Derzeit könnte diese auch so interpretiert werden, dass auch die Diskontierung des Außenzinses mit risikofreier Kurve zulässig ist. In Verbindung mit der Outliergrenze von neu 15 Prozent statt 20 Prozent käme dies – gleiche Margenbarwerte vorausgesetzt – aber einer erheblichen Verschärfung der Regulierung gleich. Außerdem ist es aus unserer Sicht methodisch sauberer, Cashflows mit einer zu ihnen passenden Kurve zu diskontieren. Letzteres ist in den beiden anderen beschriebenen Varianten eher der Fall. Wir gehen auf diese dritte Variante nicht weiter ein). Zu betonen ist hier, dass sich diese Anforderung nur auf die Bestimmung der Standardzinsschocks bezieht; für die interne Steuerung besteht auch weiterhin keine derartige Einschränkung der Modellierungsfreiheit seitens EBA oder BaFin. Für die interne Modellierung relevant ist Anhang 1 des Basler Standards. Dort stellt der Basler Ausschuss dar, welche Zinskomponenten als Teil von IRRBB anzusehen sind. Bemerkenswert daran ist die dargestellte unterschiedliche Behandlung von zum Fair Value (FV) bilanzierten und zu Amortised Cost (AC) bilanzierten Positionen. Für FV-Positionen wird eine Marktsicht eingenommen, in der IRRBB nur Schwankungen von Marktzinsen berücksichtigt. Für AC-Positionen hingegen soll IRRBB nicht nur Schwankungen der Marktzinsen, sondern auch der Funding-Rate (z.B. aus dem Funds-Transfer-Pricing) abbilden. Wie schon oben erwähnt, wird dabei für AC-Positionen die Marge aus IRRBB und CSRBB ausgenommen. Diese Sicht entspricht einer internen oder Asset-Liability-Management-Sicht auf die Zinsänderungsrisiken. Aus Sicht einer Zinsbuchsteuerung im Going Concern ist diese Sicht natürlich und begrüßenswert, nicht aber unbedingt aus einer zumindest in Deutschland bisher im Vordergrund stehenden strengen Gone-Concern-Perspektive. Aus der im Anhang 1 des Basler Standards beschriebenen Innensicht für zu AC bilanzierte Positionen ergeben sich Fragestellungen, die wir im Rahmen unserer Tätigkeiten häufig und teilweise kontrovers diskutiert haben und die wir hier aus Platzgründen nur kurz anreißen können: Margen tragen in dieser Sicht kein Zinsrisiko – die BaFin sieht das Zinsrisiko in Margen aber als potenziell wesentlich an [vgl. Ba- Fin, 2011c]. Streng genommen ist in der Darstellung des Basler Ausschusses auch der Own Credit Spread ein Risikofaktor für IRRBB – eine mitunter kontroverse Fragestellung. Für Kredite in Fremdwährung ergeben sich aus der Darstellung weitere Diskussionspunkte hinsichtlich der Diskontierung mit über Cross Currency Swaps konstruierte synthetische Refinanzierungskurven. Schließlich ist bei der Abspaltung von automatischen Optionen zur Messung des Risikos aus automatischen Optionen im standardisierten Messansatz zu beachten, dass die Zinsoptionen auf den tatsächlich unterliegenden Basiszins abzielen müssen, da ansonsten die Resultate verzerrt werden. Abb. 03 Die Rolle des standardisierten Messansatzes ist vielen Befragten noch unklar. Befürchten Sie, dass der Regulator Sie zwingt, den Standardansatz zu implementieren? 57 % 11 % Ja Nein Unklar 32 % Offenlegung Die Basler Standards verpflichten die Banken darüber hinaus zu umfangreichen Offenlegungen: Die Institute sind verpflichtet, einmal im Jahr qualitative Beschreibungen, wie sie Zinsrisiko im Anlagebuch messen und steuern, offenzulegen. Außerdem zu veröffentlichen sind die quantitativen Barwertveränderungen des Bankbuchs unter den sechs standardisierten Szenarien und die quantitativen Veränderungen des Nettozinseinkommens der nächsten zwölf Monate unter den beiden Parallelverschiebungen. Standardisierter Messansatz Darüber hinaus hat der Basler Ausschuss einen standardisierten Messansatz für Zinsrisiken im Anlagebuch entwickelt, dessen Rolle und Bedeutung wir im folgenden Abschnitt thematisieren. Der standardisierte Messansatz: Wird es ein tatsächlicher Standard? In der Konsultation [Basel, 2015] zum neuen IRRBB-Standard hatte der Basler Ausschuss einen aufsichtlichen Standardsatz für die Messung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch vorgestellt. Dieser ging methodisch weit über den vorherigen, auf Zeitbändern beruhenden, standardisierten Messansatz [vgl. Basel, 2004] hinaus und deckte sowohl barwertige als auch ertragswertige Risiken ab. Zudem wurde eine Unterlegung mit regulatorischem Kapital in Säule 1 auf Basis dieses Standardansatzes konsultiert. Die finalen Basler Standards haben den Teil des Standardansatzes [vgl. Basel, 2015] für barwertige Zinsrisiken, allerdings vereinfacht hinsichtlich der Produktmodellierungen, als standardisierten Messansatz übernommen (Der Basler Ausschuss spricht zur Verdeutlichung, dass der Ansatz nicht zur automatischen Bestimmung eines regulatorischen Kapitalbedarfs nach Säule 1 verwendet werden soll, nicht mehr wie in der Konsultation [vgl. Basel, 2015] von einem „standardised approach“, sondern wieder wie in [vgl. Basel, 2004] von einem „standardised framework“). Der Teil des Standardansatzes für Ertragsrisiken wurde gestrichen.

Marktrisiko 19 Abb. 04 Welche Auswirkungen durch Basel und EBA IRRBB-Anforderungen auf die regulatorischen Kapitalanforderungen erwarten Sie für Ihr Haus? 33 % 12 % Fast alle Befragten erwarten einen höheren Kapitalbedarf. Diese Frage wurde nur in Deutschland gestellt. 0 % 3 % 52 % Verminderter Kapitalbedarf Gleichbleibender Kapitalbedarf Höherer Kapitalbedarf mit unwesentlicher Auswirkung auf das Geschäftsmodell Höherer Kapitalbedarf mit wesentlicher Auswirkung auf das Geschäftsmodell Können wir noch nicht abschätzen Wie auch in den vorherigen Veröffentlichungen [vgl. Basel, 1993 und 1997 und 2004] hat sich der Basler Ausschuss gegen eine Pflicht zur Unterlegung von IRRBB mit regulatorischem Kapital in Säule 1 entschieden. Die künftige Rolle und Bedeutung des standardisierten Messansatzes lässt sich aus dem Basler Papier nicht eindeutig ableiten. Das Basler Papier sagt klar, dass Banken grundsätzlich ihr eigenes Modell für die Offenlegung der Zinsänderungsrisiken benutzen sollten. Banken dürfen aber freiwillig den standardisierten Messansatz verwenden, und Aufseher dürfen ggf. seine Berechnung einfordern. Die Unklarheit über die Rolle des standardisierten Messansatzes zeigt sich auch in unserer Umfrage ( Abb. 03): Etwa ein Drittel der Umfrageteilnehmer rechnet damit, von der Aufsicht zu einer Implementierung gezwungen zu werden, mehrheitlich waren die Umfrageteilnehmer aber diesbezüglich im Unklaren. Eine Verpflichtung zur Umsetzung des standardisierten Messansatzes besteht somit zunächst nicht. Aus unserer Sicht eignet sich der standardisierte Messansatz zudem meist nicht als Ersatz für ein internes Modell zur Bestimmung des internen Kapitals, beispielsweise weil er Basisrisiken und damit ein für die meisten Häuser wesentliches Risiko nicht abbildet. Absehbar ist aber eine Verwendung des standardisierten Messansatzes durch Aufseher als Vergleichsmaßstab und zum Benchmarking. Damit entfaltet er nach unserer Einschätzung eine standardisierende Wirkung: Es wird eine Erwartungshaltung geprägt, wie bestimmte Produkte (Einlagen und andere verhaltensabhängige Produkte) abzubilden sind, wie ein Modelldesign aussehen kann (Verwendung der Barwertänderungen unter Zinsszenarien), und größere Abweichungen zu diesem Benchmark bedürfen möglicherweise der Erklärung. Dies führt zu der Frage, ob sich der standardisierte Messansatz zur standardisierten Einschätzung von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch eignet. Es lässt sich mutmaßen: Wäre dies ohne wesentliche Einschränkungen der Fall, so hätte der Basler Ausschuss auf Basis des standardisierten Messansatzes regulatorische Kapitalanforderungen für IRRBB in Säule 1 einführen können. Der Basler Ausschuss hat die Einführung von Säule 1-Anforderungen aber bereits seit den 90er Jahren wiederholt diskutiert [vgl. Basel, 1993 und 1997 und 2004] und sich – wie auch in den finalen IRRBB-Standards – stets dagegen entschieden. Dabei gäbe es für regulatorische Kapitalanforderungen in Säule 1 triftige Gründe – schließlich sind Zinsänderungsrisiken im Bankbuch eines der wichtigsten Risiken für Banken. Gegen Kapitalanforderungen nach Säule 1 sprechen aber die Schwierigkeiten, einen gleichzeitig risikosensitiven und standardisierten Messansatz für IRRBB zu entwickeln: Wie sich ein Zinsschock auf das Tilgungsverhalten oder die Höhe der Einlagen auswirkt, hängt stark von Kundenstamm und Produkten und damit vom Geschäftsmodell der Bank ab. Zudem lassen sich nationale Besonderheiten, wie beispielsweise die in Deutschland weit verbreiteten Bausparfinanzierungen, kaum im Rahmen eines international standardisierten Ansatzes mit einer kleinen Menge standardisierter Modellparameter angemessen risikosensitiv abbilden. Schließlich spielt aber die Frage, ob für IRRBB regulatorische Kapitalanforderungen in Säule 1 gestellt werden, im europäischen einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus (SSM) hinsichtlich der Höhe der Kapitalanforderungen ohnehin nur eine untergeordnete Rolle, wie der nächste Abschnitt zeigt. Kapitalauswirkungen der Vorgaben Trotz des Verzichts auf eine Kapitalanforderung in Säule 1 haben die neuen IRRBB- Anforderungen erhebliches Potenzial, die Kapitalanforderungen zu erhöhen. Dies entspricht auch den Erwartungen der Umfrageteilnehmer ( Abb. 04): Etwa die Hälfte der Antwortenden rechnet mit steigendem Kapitalbedarf, dabei aber mit nur unwesentlichen Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell. Immerhin 12 Prozent rechnen mit einem so sehr steigenden Kapitalbedarf, dass dieser zu Auswirkungen auf ihr Geschäftsmodell führt. Mit vermindertem Kapitalbedarf rechnet erwartungsgemäß niemand, und nur 3 Prozent der Teilnehmer gehen von konstantem Kapitalbedarf aus. Etwa ein Drittel der Teilnehmer konnte die Auswirkungen noch nicht abschätzen. Regulatorische Kapitalanforderungen Wie oben beschrieben, enthalten die finalen Basler Standards [vgl. Basel, 2016] zwar keine regulatorischen Eigenkapitalanforderungen in Säule 1. Allerdings ergeben sich für die Banken im Single Supervisory Mechanism (SSM) aus den EBA-Leitlinien zum Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) [vgl. EBA, 2014] zusätzliche Kapitalanforderungen für IRRBB. Für

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