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RISIKO MANAGER 08.2018

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8 RISIKO MANAGER 08|2018 Problemkredite Neue Maßnahmen der EU für NPL Am 14. März 2018 hat die Europäische Kommission Gesetzesvorschläge vorgestellt, die den Abbau notleidender Kredite (Non-Performing Loans, NPL ) von Bankbilanzen unterstützen sollen. Damit leistet sie der Aufforderung des Rats der Europäischen Union zur Reduzierung der NPL-Bestände im europäischen Bankensektor aus seinem Aktionsplan vom Juli 2017 Folge. Zudem veröffentlichte die EZB separate Leitlinien zu den Mindestanforderungen an aufsichtsrechtliche Rückstellungen für NPL im Rahmen eines Nachtrags zu ihren NPL-Leitlinien 2017. NPL bezeichnet Kredite, bei denen der Kreditnehmer nicht in der Lage ist, die vorgesehenen Zahlungen zur Zins- oder Kapitaltilgung zu tätigen. Sind die Zahlungen mehr als 90 Tage überfällig oder wird der Kredit höchstwahrscheinlich vom Kreditnehmer nicht getilgt, wird er als NPL eingestuft. NPL belasten nicht nur das Unternehmensergebnis einer Bank, sondern auch deren Kunden: denn NPL in den Bankbilanzen binden das regulatorische Eigenkapital, das zur Unterlegung neuer Darlehensgewährungen vorausgesetzt wird, sodass im Ergebnis die Banken auch nur noch begrenzt Kredite an Haushalte und Unternehmen vergeben können. Daher schaden NPL nicht nur der Bank selbst, sondern auch der Realwirtschaft. Um dieser Misere zu begegnen, haben einige europäische Banken bisher schon viel zur Reduzierung der NPL-Bestände unternommen. Dieses Vorgehen scheint auch erfolgreich zu sein. Der im März 2018 veröffentlichte Fortschrittsbericht der Kommission zeigt, dass NPL in Europa zurückgehen. ( Abb. 01) Trotzdem ist der Altbestand an NPL europäischer Banken noch immer eines der Haupthindernisse für eine vollständige wirtschaftliche Erholung in einigen EU-Mitgliedstaaten. Das Gesamtvolumen der NPL liegt laut Kommission derzeit noch bei 910 Mrd. Euro. Nach Ansicht der Kommission verlangt der hohe Bestand an NPL einheitliche, EU-weite Lösungsansätze. Obwohl die Hauptverantwortung für den Abbau der hohen NPL-Bestände weiterhin bei den Banken und Mitgliedstaaten liegt, bestehe angesichts der Verflechtung des Bankensystems in der EU und insbesondere im Euroraum auch auf EU-Ebene ein klares Interesse daran, dass sich der Altbestand verringert. Zudem beabsichtigen die verschiedenen Maßnahmen der EZB und der Kommission, dass ein künftiges Auflaufen solcher Kredite verhindert wird. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die einzelnen EU-Maßnahmen für NPL und geht auf die mögliche Kollision der IFRS 9-Vorschriften mit den Vorgaben aus dem EZB-Addendum ein. 1. Maßnahmenpaket der Kommission a. Verordnung zur Änderung der Eigenkapitalverordnung im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen Der Vorschlag für die Verordnung zur Änderung der bestehenden Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulati- on, CRR) für Banken sieht vor, einheitliche Mindestdeckungsbeträge festzulegen, um eine ausreichende Kreditverlustdeckung der Banken für künftige NPL sicherzustellen. Die aufsichtsrechtliche Letztsicherung soll daher nur für neue NPL gelten, d. h. solche, die nach dem 14. März 2018 entstanden sind oder aber danach vom Institut noch so verändert wurden. Daher werden also auch Risikopositionswerte aus dem Altbestand, die nachträglich erhöht werden, als neue NPL behandelt. Der Vorschlag umfasst zum einen die Verpflichtung der Institute, eingetretene und erwartete Verluste bei neu gewährten Krediten bis zu einer gemeinsamen Mindesthöhe zu decken, sobald diese Kredite notleidend werden („Mindestdeckungsanforderung“). Zum anderen besteht für den Fall, dass die Mindestdeckungsanforderung nicht erfüllt ist, eine Verpflichtung der Institute, die Differenz zwischen der tatsächlichen Deckung und der Mindestdeckung von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen. Dadurch werden Institute gezwungen, NPL direkt über ihr regulatorisches Eigenkapital zu verarbeiten. Die Letztsicherung ist eine Mindestanforderung („Säule 1“), die unmittelbar für alle Banken gilt, die der CRR unterliegen. Nach dem derzeitigen Aufsichtsrahmen verfügen die Aufsichtsbehörden zudem über einen Ermessensspielraum und können daher institutsspezifisch entscheiden, ob die Vorsorge der Banken für die NPL

9 ausreicht. Im Rahmen von institutsbezogenen Entscheidungen können daher höhere Rückstellungen verlangt werden („Säule 2“). Die Mindestdeckungsanforderung steigt schrittweise an, je nachdem, wie lange ein NPL bereits als notleidend eingestuft ist. Der Anstieg erfolgt nicht linear, sondern graduell schneller. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die geschuldeten Beträge noch einbringlich sind, geringer wird, je länger die Risikoposition notleidend ist. Zu unterscheiden ist ferner zwischen besicherten und unbesicherten NPL. Unbesicherte NPL gelten als risikoreicher und verlangen von der kreditgebenden Bank eine frühzeitigere Mindestdeckung. Die maximale Deckungsanforderung gilt schon ab dem zweiten Jahr. Bei besicherten Krediten wird die Mindestdeckungshöhe mit der Zeit allmählich erhöht. Erst wenn die Bank binnen acht Jahren nicht in der Lage ist, die gewährten Kreditsicherheiten zu realisieren, werden die Sicherheiten als unwirksam betrachtet und die Bank hat die NPL vollständig abzudecken. b. Richtlinie über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten Der Vorschlag für eine Richtlinie über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten vom 14. März 2018 soll Banken beim Abbau ihrer NPL-Bestände durch geeignete Absatzkanäle und flexiblere Möglichkeiten zur Verwertung von Sicherheiten unterstützen. Die Richtlinie sieht eine Erleichterung der Sicherheitsverwertung von besicherten Unternehmenskrediten durch beschleunigte außergerichtliche Realisierung vor. Dafür müssen sich Banken und Kreditnehmer bereits im Vorfeld über einen solchen beschleunigten Mechanismus einigen. Zudem soll die Entwicklung eines NPL-Sekundärmarkts gefördert werden. Dazu sollen die Anforderungen an die Zulassung von Kreditdienstleistern vereinfacht und harmonisiert werden, die ein EU-wei- tes Tätigwerden von Kreditdienstleistern ermöglicht (EU-Passporting). Hierdurch soll ein EU-Binnenmarkt für Kreditdienstleistungen entstehen. Der Abbau von nationalen Eintrittsbarrieren sollte den Markt durch höhere Nachfrage kompetitiver machen, was sich für Banken positiv auf die Verkaufserlöse auswirken sollte. Dadurch wird ein Verkauf von NPL insgesamt attraktiver, was den Abbau der NPL-Bestände von den Bankbilanzen beschleunigen sollte. c. Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften Die ebenfalls im März 2018 veröffentlichte Blaupause für die Einrichtung nationaler Vermögensverwaltungsgesellschaften enthält unverbindliche Leitlinien, wie die Mitgliedstaaten in Einklang mit den EU-Banken- und Beihilfevorschriften nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten können. Die Blaupause enthält praktische Leitlinien für die Konzeption und Errichtung von Vermögensverwaltungsgesellschaften Abb. 01 Instrument Übersicht der Maßnahmen der EU in Bezug auf NPL seit März 2017 Rat Kommission EZB EBA 20.03.2017 EZB NPL-Leitlinien März 04.10.2017 EZB NPL-Leitlinien 08.12.2017 Frist Konsultation EZB 15.03.2017 Finale Version EZB-Addendum 14.03.2018 11.10.2017 18.01.2018 14.03.2018 " notleidend" fallen Mitteilung der Erster Vorschlag Zweiter Kommission zur Fortschrittsbericht Maßnahmenpaket Fortschrittsbericht Bankenunion Juli Oktober Dezember Januar März 11.07.2017 Aktionsplan des Rats 01.01.2018 Neue Positionen, die nach der EBA unter die Definition

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