Aufrufe
vor 6 Jahren

RISIKO MANAGER 08.2016

  • Text
  • Risikomanagement
  • Forecast
  • Risiko
  • Banken
  • Risiken
  • Regulierung
  • Stichtag
  • Ausfallraten
  • Anforderungen
  • Convexity
RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

18

18 RISIKO MANAGER 08|2016 Kreditrisikomessung (IRBA) Die Zukunft interner Modelle für das Kreditrisiko Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) wie auch die Europäische Bankenaufsicht (EBA) haben Konsultationspapiere zu Ansätzen stärkerer Regulierung und Vereinheitlichung des auf internen Modellen basierenden Ansatzes zur Kreditrisikomessung (IRBA) vorgelegt [EBA 2015a, BCBS 2016]. Begründet werden die Vorstöße der Regulierer unter anderem mit dem geschwundenen Vertrauen der Marktteilnehmer in die internen Modelle der Banken [EBA 2015a, S. 5]. Die nun vom Baseler Komitee vorgeschlagene Einschränkung des IRBA verringert zwar das Modellrisiko der Banken, beschneidet jedoch auch die Risikosteuerungskompetenz der Institute. Die Verantwortung für die Risikoeinschätzung wird in noch stärkerem Maße als bisher zu den Regulierungsorganen bzw. den externen Ratingagenturen [Baule et al. 2016, S. 10ff] verlagert. Einem Vertrauensverlust der Marktteilnehmer kann auf diesem Wege möglicherweise nicht begegnet werden. Im nachfolgenden wird die Notwendigkeit einer stärkeren Vereinheitlichung der Kreditrisikomessung kritisch beleuchtet und als Alternative eine Stärkung der Modellvalidierung ins Spiel gebracht. Aus Vereinfachungsgründen wird das Adressenausfallrisiko im Kreditgeschäft (Counterparty Credit Risk, CCR) als Risiko bezeichnet. Das Rational für eine stärkere Regulierung Es gibt gute Gründe für die staatliche Regulierung des Bankensektors. Dass die sogenannten Selbstheilungskräfte des Markts in der Finanzbranche nicht so funktionieren wie in anderen weniger vernetzten Bereichen des marktwirtschaftlichen Systems liegt auf der Hand. Da wirtschaftliche Beziehungen wesentlich auf Vertrauen basieren, ist es sinnvoll, dass Mindeststandards für die Risikosteuerung der Banken durchgesetzt werden. Eine klassische Verdrängung von privater durch staatliche Initiative liegt jedoch vor, wenn den Unternehmen sowohl die Anreize als auch die Möglichkeiten genommen werden, die eigene Risikosteuerung weiterzuentwickeln. Dies kann auch eintreten, wenn zwar eigene Ansätze der Banken vorgesehen sind, die Anpassungserfordernis gepaart mit dem Detaillierungsgrad der Vorschriften jedoch so hoch sind, dass die Unternehmen Einzelaspekte lediglich wortgetreu umsetzen und dabei grundsätzliche Überlegungen zur Gesamtrisikosituation des Instituts gar nicht mehr anstellen. Dies war bisher nicht Intention der Aufsichtsbehörden, wenn man den Verlautbarungen der BaFin [MaRisk AT1, König 2012] wie auch der Gesetzgeber auf europäischer Ebene [EU 2013] Glauben schenkt. Insbesondere die deutsche Aufsicht hat bisher auf eine prinzipienbasierte Regulierung, grundsätzliche Methodenfreiheit bei den fortgeschrittenen Risikomessmethoden und Offenheit gegenüber der laufenden „Fortentwicklung der Prozesse und Verfahren im Risikomanagement“ [König 2012] gesetzt. Bereits in der CRR (obgleich einleitend die Vorzüge der Methodenvielfalt und institutsindividuellen Risikomessung herausgestrichen werden) wird allerdings in Artikel 502 zum Mindesten indirekt die Methodenfreiheit der internen Modelle hinterfragt. In betreffendem Artikel wird die EBA dazu aufgefordert, zu untersuchen, „ob und wie die Methoden der Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, einander angenähert werden sollten“ [EU 2013]. Die EBA hat in enger Kooperation mit dem Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) den Auftrag der europäischen Gesetzgeber (bzw. der G20 an den BCBS) zum Anlass genommen, die Heterogenität der Risikomessung mittels der Interne- Modelle-Methode zu untersuchen. In mehreren Panelanalysen verschiedener Kreditrisikoparameter wurde daraufhin sowohl von der EBA als auch dem BCBS eine Variabilität der RWA bzw. des sogenannten global charge [EBA (2013), S.11] festgestellt. Beide Organe waren sich dabei durchaus der methodischen Schwierigkeiten bewusst, die eine Untersuchung die sowohl repräsentativ als auch vergleichbar sein soll, mit sich bringt. Je institutsindividueller die Berechnung der Kreditrisikolast eines Exposure ist, also je weniger standardisiert das Produkt ist, desto schwerer fällt die an sich schon diffizile Unterscheidung zwischen notwendiger, risikobasierter (portfoliospezifischer) Variabilität und der Residualgröße aus (ungewollter) nicht originär risikoinduzierter Schwankung (unterschiedliche Regelumsetzung, Parameteroptimierung etc.). So stellt das Kundenkreditgeschäft mittlerer und großer Ticketgröße für eine Mehrzahl der Modellbanken sicher die Hauptlast an RWA im Bankbuch dar und trägt entscheidend zur RWA-Variabilität bei [EBA 2013, S.13], es ist aufgrund der unterschiedlich kalibrierten Ratingverfahren, der eigenen Schätzungen für EAD

Kreditrisiko 19 und LGD aber nur schwer zwischen Banken vergleichbar [BCBS 2013, S. 7]. Auf der anderen Seite bieten sich Plain-Vanilla-Derivate, wie sie in dem 2014 EBA-Benchmarking Verwendung fanden, als vergleichbarer Berechnungsmaßstab für die Kreditrisikolast der Finanzinstitute zwar an, die Finanzinstrumente machen aber für die Institute nur einen geringen Teil der RWA- Last aus und steuern daher auch nur wenig zur RWA-Variabilität bei [EBA 2013 S. 17- 18, EBA 2014a S. 11]. Entsprechend vorsichtig äußern sich die Regulierer zur Belastbarkeit der Benchmarkanalysen sowohl aufgrund der kleinen Datenbasis als auch der notwendigen, aber schwer belegbaren Annahmen/Ableitungen bzgl. der Wirkzusammenhänge [BCBS 2013 S. 9, EBA 2013 S. 17-18, EBA 2014a S. 7-8]. Dennoch haben die Regulierer einige Ursachen für die RWA-Variabilität auf Basis der Vergleichsstudien identifizieren können, die zwar mit Unsicherheit behaftet, aber zum Mindesten plausibel sind [BCBS 2013 S. 8, EBA 2013 S. 14-17]. Zu diesen gehören: » die unterschiedliche Umsetzung der regulatorischen Vorgaben innerhalb der EU/global; » der Anteil des IRBA-Portfolios am Gesamtportfoliorisiko (permanent-partial use, im Fall von Top-down-Analysen); » sehr unterschiedliche Ausfallwahrscheinlichkeiten für Low-Default-Portfolien » für Banken mit fortgeschrittenem IRBA- Ansatz die Bewertung von ausgefallenen Engagements. Dass insbesondere die Variabilität der Ausfallwahrscheinlichkeiten für Low-Default-Portfolien tatsächlich auf methodischen Schwächen beruhen kann, wird nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen führt, dass für diese Portfolien mangels verfügbarer Ausfalldaten Expertenschätzungen eine große Rolle spielen. Regulierungsansätze Ist eine hohe Variabilität der Risikomessung zwangsläufig auf Modellschwächen zurückzuführen? Die Identifizierung der vorgenannten Treiber lässt daran zumindest Zweifel aufkommen. Die EBA leitet aus der RWA-Variabilität folgerichtig vorerst punktuelle Regelungsaufträge ab und fordert lediglich für die Low-Default-Portfolien eine Standardisierung der Risikoparameterwerte. Für die in Stückzahlen „großen“ Privat - und Firmenkundenportfolien betrachtet die EBA den IRB-Ansatz explizit als dem Standardansatz überlegen [EBA 2015a S. 51]. Sie prognostiziert für die übrigen Treiber der RWA-Variabilität eine Abhilfe im Zuge kommender RTS [EBA 2013 S. 14-17]. Draft RTS zur Ausfalldefinition [EBA 2014b, EBA 2015b] sowie zur IRBA-Assessment-Methodology der nationalen Aufsichtsbehören [EBA 2014c] sind bereits veröffentlicht. Risikotreiberspezifische RTS zur Schätzung der Kreditrisikoparameter PD, LGD und EAD sowie den Umgang mit ausgefallenen Exposures sind in der „Pipeline“ [EBA 2015a S. 15-16]. Der Basler Ausschuss hingegen stellt aufgrund der festgestellten Variabilität die institutsindividuelle Risikomessung an sich in Frage und setzt sich offensiv für eine Einschränkung des IRB-Ansatzes durch höhere RWA-Untergrenzen [BCBS 2014 S. 2, BCBS 2015 S. 22, BCBS 2016, Baule et al. 2016] ein. Beide Ansätze – Standardisierung und Verfeinerung der Regulierung (EBA) sowie Standardisierung der Risikomessung (BCBS) – bergen Risiken. Die Verfeinerung der Regulierung erhöht die Komplexität des rechtlichen Rahmens während die Standardisierung der Messung die Risikosensitivität begrenzt. In einem Zweitrundeneffekt können beide Ansätze die Steuerungskompetenz der Banken beeinträchtigen, wenn sie sich interne Modelle nicht mehr leisten können und wollen. Fazit: Angemessene Vielfalt Die Vorgehensweise der Regulierer zur Ermittlung der Angemessenheit der Risikoeinschätzung der Institute mutet umständlich und relativ wenig aussagekräftig an, wenn man sich vor Augen führt, dass sich die Güte einer Schätzung am direktesten durch ein Backtesting der Prognose beurteilen lässt. Mit der Modellvalidierung der Institute steht ein Standardinstrumentarium zur Beurteilung der Risikoschätzung zur Verfügung. Zweifel an der Güte der internen Modelle bedeuten notwendigerweise Vorbehalte gegenüber der Validierungsmethodik der Banken. Erstaunlicherweise wird der Validierung der Kreditrisikomodelle in der Diskussion um die Zukunft des IRBA kaum Aufmerksamkeit geschenkt. Lediglich in dem sehr guten Summary Report zur Vergleichbarkeit der Kapitalanforderungen der EBA aus 2013 spricht die europäische Aufsicht gravierende Unterschiede in der Qualität der Modellpflege bzw. der Modellvalidierung an. Sie beklagt fehlende Maßstäbe und Best-Practice-Konventionen zu Datenbasis, Schätzverfahren und Sicherheitsabschlägen [EBA 2013 S. 21-22]. Eine ähnliche Erfahrung hat der Autor in der praktischen Beschäftigung mit der Validierung von Kreditrisikosystemen gemacht. Wenn die Aufsicht Modellschwächen anprangert, reden wir also in erster Linie von Validierungsschwächen. Die Validierung gilt es daher zu verfeinern und zu standardisieren, dann ist auch eine Aussage dahingehend möglich, ob die beobachtete Varianz der RWA-Last zwischen den Instituten vertretbar ist oder nicht. Die Risikomessverfahren zu vereinheitlichen und Parameter vorzugeben, aber die Validierung den Banken zu überlassen, wäre zudem inkonsequent, da diese ja im Zweifelsfall kaum noch Einflussmöglichkeiten auf die Modelle besäßen. Vonseiten der Regulierungsorgane vorgegebene Parameter müssten konsequenterweise auch von diesen validiert werden. Sie könnten dies aber nur anhand von Musterdaten machen, für die sie dann im Einzelfall die Repräsentativität für die anwendenden Institute sicherstellen müssten. Viel einfacher und zielführender wäre es stattdessen, den Instituten Vorgaben zu Inhalten, Prozessen und Eskalationsmechanismen bei der Modellvalidierung zu machen, die sicherstellen, dass ein Mindeststandard an Modellpflege eingehalten wird. Die Vorgaben wären sinnvollerweise nach dem Prinzip von Comply or Explain zu handhaben, nach denen die Aufsicht Verfahren und Schwellen vorgibt und die Institute im Zweifelsfall plausibel begründen, warum sie davon abweichen. In diesem Fall wäre auch die Methodenfreiheit nicht durch die Hintertür der Validierung einkassiert, sondern würde in einem geschützten Rahmen einer hochwertigen Validierung zukunftsfähig gemacht.

RISIKO MANAGER

 

Copyright Risiko Manager © 2004-2017. All Rights Reserved.