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RISIKO MANAGER_07.2019

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24 RISIKO MANAGER 07|2019 deckt werden können, liegt die Verantwortung bei der Bank. Sie muss ein geeignetes internes Verfahren anwenden, mit dem die Risikotragfähigkeit für das Institut gewährleistet werden kann. Im Rahmen des SREP wird die Aufsicht sowohl in Säule 1 als auch in Säule 2 mit entsprechenden Zuschlägen, wie diese regelmäßig gemäß § 10 (3) KWG verordnet werden, auf höhere Kapitalanforderungen wirken. Vorwärts gerichtete Planungsperspektive über drei Jahre auf die Risiko-, Ertrags- und damit Kapitalsituation einwirken. Es steht den Instituten frei, je nach Komplexität und Risikogehalt mehrere beziehungsweise auch kombinierte Stressszenarien, wie diese gemäß MaRisk gefordert werden, in die Kapitalplanung einzubeziehen. Relevant für die adverse Betrachtung wird sein, dass die Effekte aus der Stressfallbetrachtung tatsächlich auf die GuV durchschlagen. Nur so lassen sich die Auswirkungen im Kapital und demnach in der Kapitalsteuerung berücksichtigen. Dem Proportionalitätsaspekt folgend, wird die Aufsicht nur bei sehr Ein weiteres wesentliches Element aus der MaRisk, die Kapitalplanung, ist nun fester Bestandteil in der Konstruktion der normativen Perspektive. Der Fortführungsansatz wird damit seiner vorwärtsgerichteten beziehungsweise mehrperiodischen Planungsperspektive gerecht. Indem sowohl die Risiken als auch die regulatorischen Kapitalanforderungen in einem mindestens dreijährigen Planungshorizont zu bestimmen und zu planen sind, erhält das Konzept eine dynamische Komponente. Die Kapitalplanung soll das Institut in die Lage versetzen, die Risikotragfähigkeit unter jederzeitiger Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen einschließlich der SREP-Zuschläge sowohl in einem Basisszenario (Risikobetrachtung auf Jahresbasis = Risikobetrachtungshorizont) als auch in einem adversen Szenario für die Dauer von jeweils drei Folgeperioden sicherzustellen. Im Basisplanszenario werden das weitere kontinuierliche Geschäfts- und Risikowachstum unterstellt und die hieraus resultierenden Effekte auf die GuV fortgeschrieben beziehungsweise simuliert. Prognostizierte Markt- und Geschäftsentwicklungen, das Ertragswachstum, aber auch Einschätzungen hinsichtlich wesentlicher auf die Geschäftstätigkeit und das Geschäftsmodell einwirkender regulatorischer Wettbewerbsbedingungen sind zu kalkulieren. Das adverse Szenario spiegelt hingegen die Auswirkungen auf Risiko und GuV bei ungünstigen Verläufen wider. Gemäß Leitfaden soll daher mindestens ein Stressszenario – etwa die Auswirkung eines konjunkturellen Abschwungs – konsistent

Regulierung 25 kleinen Instituten (unter anderem Bilanzsumme < drei Milliarden Euro) weniger als zwei Szenarien akzeptieren. Während die Kapitalplanung im Basisplanszenario die Mindestsicherung der OCR umfasst, können die Kapitalpuffer im adversen Szenario zumindest vorübergehend zur Verlustabdeckung herangezogen werden. Institute werden ihr Limitsystem zur Sicherstellung der Verlustabsorption einerseits und zur Einhaltung ihres Schwellwerts für Gewinnausschüttungen (Minimum Distribution Amount, MDA) entsprechend adjustieren. Abschied vom reinen Liquidationsansatz In der ökonomischen Perspektive soll es prinzipiell weiterhin die gewohnten Freiheitsgrade bei der Risikoquantifizierung geben. Allerdings wird vom reinen Liquidationsansatz abgerückt. Zum einen orientiert sich der Leitfaden auch hier an den in Säule 1 bedingten Schweregraden in Form eines Konfidenzniveaus von 99,9 Prozent, das erstmals als normative Größe in einen RTF-Leitfaden beziehungsweise bei einer Säule-2-Regelung Einzug hält. Die Risikodeckungsmasse bildet im Gegensatz zur strengeren normativen Perspektive weiterhin den Subtanz- beziehungsweise Barwert. Das klingt zunächst altbekannt. Jedoch werden die weiteren Auslegungen und die Verwaltungspraxis nachweisen, ob für eine Übergangsfrist beispielsweise Nachrangdarlehen – bislang Gone-Concern-Kapital – weiter als Risikodeckungsmasse berücksichtigt werden dürfen. Für weniger komplexe Institute darf bei der Komposition der Risikodeckungsmasse auch in Zukunft auf bilanzielle Werte abgestellt werden. Je nach Rechnungslegungsform dürfen und sollen dann ökonomische Anpassungen und Korrekturen in Form von stillen Reserven und Lasten auch ein barwertnahes Verfahren ermöglichen. Die bereits bei der bilanziellen Vorschrift zur Bildung von Drohverlustrückstellungen aus der verlustfreien Bewertung des Zinsbuchs zu berücksichtigenden Kostenbarwerte spielen bei der Kalkulation des barwertigen Risikodeckungspotenzials eine größere Rolle, da nun nicht mehr nur auf ablaufende Kosten in einem Liquidationsszenario, sondern auch auf die Fortführungsfiktion abzustellen ist, welches tendenziell eine Minderung des Unternehmensbarwerts zur Folge haben dürfte. Barwertbetrachtung gewinnt an Bedeutung Eine der wesentlichsten Einlassungen des neuen Leitfadens ist, dass im Rahmen der normativen Perspektive, die konstruktiv eine periodische beziehungsweise mehrperiodische Sicht hat, auch die in einer barwertigen Betrachtung sichtbaren ökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen beziehungsweise auszulenken sind. Diesbezügliche Effekte werden etwa bereits im Rahmen der verlustfreien Bewertung des Zinsbuchs behandelt. Im Fall von Zinsänderungsrisiken müssen beispielsweise Barwertverluste dahingehend analysiert werden, in welcher Höhe und wann sich diese in der GuV niederschlagen. Bislang erfolgten Überleitungsrechnungen zwischen der ökonomischen Sicht auf die Gewinne und Verluste und der handelsrechtlichen GuV in der Regel stichtagsbezogen. Umsetzungsanforderungen Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine engere Verknüpfung beider Perspektiven mit dem Ziel der langfristigen Unternehmensfortführung auf Basis der Ertragskraft in der Kapitalplanung und des Substanzwerts in der ökonomischen Perspektive erfolgen soll. Eine weitere Stärkung der Steuerungswirkung erwartet die Aufsicht durch die Verknüpfung von Kapitalplanungs- und Stresstestverfahren zur nachhaltigen Sicherung der Kapitalbasis. Ergänzend darf hinzugefügt werden, dass auch die sonstigen Kapitalkennzahlen und Strukturlimits (Verschuldungsobergrenze, Großkreditgrenzen und später auch MREL) in die Planung und Berichterstattung aufzunehmen sind. Das gesamte Konstrukt des neuen RTF-Leitfadens muss zunächst durchdrungen werden. Und es bedarf noch weiterer Klarstellungen im Dialog mit der Aufsicht. Der Prozess hierzu ist bereits in vollem Gang. Die Aufsicht hat hierfür einen sogenannten Consulting Body zur Klärung von Auslegungsfragen gebildet. Hier werden unter anderem im Dialog mit der Aufsicht aufgeworfene Fragen behandelt.

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