22 RISIKO MANAGER 07|2019 Abb. 02 Die normative Perspektive Risikotragfähigkeit Normative Perspektive EM ≥ OCR + P2G t0 Kapitalplanung Planszenario EM ≥ OCR + P2G t1 ... t3 Stresstests Adverses Szenario EM ≥ TSCR t1 ... t3 Eigenmittel EMZK § 10i SREP OpR MPR MDA Eigenmittel EMZK § 10i SREP OpR MPR Eigenmittel EMZK § 10i SREP OpR MPR + LR LE AAR AAR AAR MREL genehmigungspflichtige interne Modelle) berechnet. Bis zur Veröffentlichung des ersten RTF-Leitfadens zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte im Jahr 2011 und der Verabschiedung des methodisch nicht nur weiterentwickelten, sondern völlig neu gestalteten RTF-Leitfadens im Jahr 2018 überwogen die prinzipiellen Freiheitsgrade bei der Bemessung und Zugrundelegung der ökonomischen Kapitalanforderungen von Säule 2. Going-Concern- versus Gone- Concern-Perspektive Zwei grundsätzliche Kalküle dominierten die RTF-Konzepte als Kernstück des ICAAP-Prozesses. Dies waren der Fortführungsansatz in der Going-Concern-Perspektive und ein prinzipiell auf Gläubigerschutz ausgerichteter Liquidationsansatz, die Gone-Concern-Perspektive. Je nach Geschäftsmodell und Risikostrategie war eine der beiden Perspektiven der primäre Steuerungsansatz. Beispielsweise Sparkassen, aber auch viele Banken kleiner und mittlerer Größe, verfolgten und verfolgen immer noch den Going-Concern-Ansatz. Dies hat oftmals ein intrinsisches Motiv: Es passt nicht zum Zielbild von Vorständen und Verwaltungsräten, das Institut am Abgrund der Liquidation vorbeizusteuern. Hypothekenbanken und viele große – vornehmlich kapitalmarktorientierte – Häuser wählten und wählen hingegen den Gone-Concern-Ansatz als maßgebliches Instrument zur Risikosteuerung. Auch hierfür existiert ein durchaus nachvollziehbarer Grund: Kapitalmarktorientierte Gläubiger orientieren sich bei ihren Renditeansprüchen an den Ausfallraten. Gemäß MaRisk mussten die Institute jedoch sicherstellen, dass neben der primären Steuerungssicht auch dem jeweils anderen Kalkül Rechnung getragen wird. Neben den beiden Ansätzen waren stets in einem zusätzlichen beziehungsweise separaten Steuerungskreis die regulatorischen Mindestanforderungen der Säule 1 und seit der Veröffentlichung der SREP-Leitlinien der EBA auch die Anforderungen von Säule 1+ zu verfolgen. Die Steuerung der Risikotragfähigkeit nebst umfangreicher Berichterstattung in drei teilweise parallelen Regelkreisen war mit hohem Prozessaufwand verbunden. Steuerungsimpulse waren unter anderem auch wegen methodischer Brüche verzerrt. Regulatorischer Schmelztiegel Mit der Veröffentlichung des neuen RTF-Leitfadens am 25. Mai 2018 führte die Aufsicht einen Paradigmenwechsel herbei. Es handelt sich nicht nur um eine Runderneuerung der bisherigen Kalküle Going Concern und Gone Concern. Mit einem normativen Ansatz und der ökonomischen Perspektive werden die RTF-Kalküle näher aneinandergefügt. Ein Liquidations- beziehungsweise Gone-Concern-Szenario, wie es bislang in wertorientierten RTF-Konzepten zur Anwendung kam, wird es künftig in dieser Form nicht mehr geben. Der im
Regulierung 23 Abb. 03 Die ökonomische Perspektive Proportionalität Barwertige RTF Barwertnahe RTF Säule 1 + RTF P2R barwertig P2R barwertnah P2R barwertnah Unternehmensbarwert OpR barwertig MPR barwertig Bilanzielles EK ± stille Reserven / Lasten OpR barwertnah MPR barwertnah Bilanzielles EK ± stille Reserven / Lasten OpR P1R MPR P1R + Stresstests ARR barwertig ARR barwertnah ARR P1R November 2018 von der EZB veröffentlichte ICAAP-Leitfaden postuliert in seinem Grundsatz 3 den Fortführungsansatz. Dies hat Konsequenzen bei der Allokation beziehungsweise Limitierung der Risikodeckungspotenziale. Die Verwendung von Gone-Concern-Kapital wird obsolet. Bei ihm durften bislang Nachrangdarlehen beziehungsweise Kapitalpositionen angerechnet werden, die lediglich bei Nichtfortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts zur Verlustabsorption herangezogen werden konnten. Die sich aufdrängende Frage nach dem Verbleib eines Liquidationsszenarios könnte damit beantwortet werden, dass dieses Thema künftig im Steuerungskreis des Single Resolution Mechanism betrachtet wird. Die Abwicklungsrichtlinie BRRD sowie die Anforderungen aus MREL und MaSan beinhalten die für ein Abwicklungsszenario maßgeblichen Regeln. In der Gesamtkonzeption der neuen RTF-Perspektiven ist es daher konsequent, dass die Prozesse auch noch mit weiteren Kapital- und Beobachtungskennzahlen abzustimmen sind – beispielsweise der Verschuldungsobergrenze und den Großkreditgrenzen. Ein Risiko, ein Quantifizierungsverfahren Mit der normativen Perspektive erfolgt die bislang weitreichendste und konsequenteste Änderung. Eine Doppelbelegung von Eigenmitteln wird es künftig nicht mehr geben. Da in den meisten Fortführungsansätzen zunächst Eigenmittel zur Erfüllung von Säule-1- und Säule-1+-Anforderungen zu reservieren waren, konnte für ein wahrscheinliches Risikoszenario lediglich noch auf verbleibendes Going-Concern-Kapital, etwa freie Eigenmittel, eventuell vorhandene stille Reserven und Plangewinne, zurückgegriffen werden. Dies engte oft die Spielräume für weiteres Geschäfts- und Risikowachstum ein. Im gewachsenen Kennzahlen-Cockpit fiel es immer schwerer, zwischen der Auskömmlichkeit von regulatorischen Eigenmittelkennzahlen einerseits und Freiheitsgraden bei Risikodeckungspotenzialen andererseits zu unterscheiden. Die neue normative Perspektive ist in dieser Hinsicht viel mehr. Zum einen nähern sich die Eigenkapitalanforderungen aus den Säulen 1 und 2 an. Künftig werden alle wesentlichen Risiken mit regulatorischem Kapital unterlegt. Die Kapitaldefinition von Säule 1 wird hierfür herangezogen. Die Risikoquantifizierung orientiert sich zudem an den Verfahren der Säule 1, und die aufsichtlichen Kapitalanforderungen werden als Steuerungsgrößen betrachtet. Folglich verschwimmt die Grenze zwischen der Methodenfreiheit bei der Risikoquantifizierung aus Säule 2 mit den Vorgaben aus Säule 1 für die aus regulatorischer Sicht wesentlichen Risiken. Die Formel hierfür könnte auch lauten: ein Risiko, ein Quantifizierungsverfahren. Die Konsistenzbedingungen bei der Risikoberechnung diktiert die CRR. Für alle weiteren wesentlichen Risiken, die nicht durch Quantifizierungsverfahren der CRR abge-
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