Aufrufe
vor 4 Jahren

RISIKO MANAGER_07.2019

  • Text
  • Risiko
  • Banken
  • Unternehmen
  • Regulatorischen
  • Kalibrierung
  • Aufsicht
  • Perspektive
  • Institut
  • Werttreiber
  • Verteilung
RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

20

20 RISIKO MANAGER 07|2019 Synchronisierung der Säulen 1 und 2 vor dem Hintergrund von SREP Effekte des RTF-Leitfadens auf die Gesamtbanksteuerung Mit der Veröffentlichung der völlig neu gestalteten Fassung des Leitfadens zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte (RTF-Leitfaden) im November 2018 ergeben sich veränderte Anforderungen an Banken aus dem Supervisory Review and Evaluation Process (SREP). Im Mittelpunkt steht dabei die Beurteilung des Internal Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP). Der neue Leitfaden bedeutet eine grundlegende Abkehr von der Konstruktion der bisherigen Risikotragfähigkeitskonzepte, dem Fortführungs- (Going Concern) und dem Liquidationsansatz (Gone Concern). Ersetzt werden diese durch eine normative und eine ökonomische Perspektive. In der neuen Steuerungsdiktion sind beide Perspektiven enger miteinander verwoben, bieten aber unterschiedliche Blickwinkel auf die Risikotragfähigkeit des Instituts. Die organisatorischen Auswirkungen auf die Banken dürften teils erheblich sein. Eine simple Überführung des bisherigen Going-Concern-Ansatzes in die normative Perspektive wird kaum ohne Eingriffe und Anpassungen bei den Daten- und Risikomanagementprozessen funktionieren.

Regulierung 21 Abb. 01 Einordnung des Fortführungsansatzes Geschäftsstrategie Wirtschaftliches Umfeld Angemessenes Kapital (ICAAP) Fortbestand des Instituts Angemessene Liquidität (ILAAP) Wettbewerbsposition Das Verfahren zur Bestimmung einer für das Institut angemessenen Risikoprofilnote ähnelt dem Benotungssystem in der Schule. Schlechte Schüler müssen künftig öfter nachsitzen. Konkret kann dies neben gegebenenfalls spürbar höheren Kapitalanforderungen auch eine Zunahme der Aufsichtsfrequenz bedeuten. SREP-Zuschläge können kaum vermieden werden. Sie sind künftig die Regel und nicht die Ausnahme. Die Institute können aber einiges tun, um die Risikoprofilnote zu verbessern. Gemeinsam mit den Eigenkapitalanforderungen der Säule 1 bildet der SREP-Zuschlag das sogenannte Total SREP Capital Requirement. Dieses manifestiert künftig die regulatorische Mindestanforderung. Eine Unterschreitung dieser Kennzahl kann zu erheblichen aufsichtsrechtlichen Sanktionen bis hin zum Entzug der Banklizenz führen. Der SREP-Bescheid enthält aber noch eine weitere ergänzende Information zur aufsichtsrechtlichen Eigenmittelzielkennziffer. Es handelt sich dabei zwar nur um eine Beobachtungskennzahl, die den Instituten die Erwartung der Aufsicht – die sogenannte Guidance – nahelegt, zusätzlich auch Stressfallrisiken abzudecken. Da Banken unter Basel III auch Kapitalpuffer gemäß § 10i KWG vorzuhalten haben, können diese bis auf Weiteres mit der vorgenannten Guidance verrechnet werden. Insgesamt kommt jedoch ein stattliches Overall Capital Requirement (OCR) zustande. Dieses setzt sich ausschließlich aus regulatorischen Eigenmitteln der Säule 1 (CRR-Kapital gemäß Art. 25 ff .) zusammen. Obgleich es sich bei den SREP- und Guidance- Anforderungen um Säule-2- Maßgaben (CRD IV) handelt, stellen diese auf die Eigenmittel der Säule 1 ab. Der SREP, der Supervisory Review and Evaluation Process, ist einer der maßgeblichen Pfeiler der aufsichtsrechtlichen Grundkonzeption beim Risikomonitoring der Institute durch die jeweils zuständige nationale Aufsichtsbehörde. Im SREP beurteilt die Aufsicht mit einer inzwischen großen Bandbreite an von der EBA entwickelten Instrumenten, ob die Institute auf soliden Fundamenten stehen. Neben den immer strengeren Kapital- und Liquiditätsanforderungen sind dies das Geschäftsmodell und die Risikomanagement-Organisation. Inzwischen sind allen Banken SREP-Bescheide gemäß § 10 (3) KWG zugestellt worden. Diesen gingen Anhörungsschreiben voraus. Im Bescheid wurden den Instituten die SREP-Zuschläge mitgeteilt, die sie zusätzlich zu den obligatorischen Säule-1-Kapitalanforderungen zu erfüllen haben. Der SREP-Zuschlag setzt sich in aller Regel aus einem Kapitalzuschlag für das Zinsänderungsrisiko und einem für weitere wesentliche Risiken zusammen. Überdies hängt die jeweilige Höhe des Zuschlags noch von einer sogenannten Risikoprofilnote ab. Je nach Befund der Aufsicht werden Abstriche im Risikomanagement mit höheren Kapitalauflagen versehen. Auch Feststellungen bei der Jahresabschlussprüfung können sich entsprechend ihrer Signifikanz auswirken. SREP-Zuschläge sind künftig die Regel Zeit prinzipieller Freiheitsgrade neigt sich dem Ende zu Es wird deutlich, dass bezüglich der Kapitalanforderungen keine Differenzierung in den Kapitalbestandteilen erfolgt. CRR-Kapital ist mithin die maßgebliche Steuerungsgröße und der entscheidende Engpassfaktor. Lediglich im Hinblick auf die Bemessung der Kapitalanforderungen werden die institutsindividuellen Gegebenheiten im Sinne des SREP berücksichtigt. Einen Paradigmenwechsel hin zu aufsichtlich verordneten Modellen wird es trotz vieler Einschränkungen in Art und Umfang der Nutzung von Ergebnissen aus hauseigenen Modellen nicht geben. Hierbei steht maßgeblich die Quantifizierung der wesentlichen – nicht schon durch Säule 1 abgedeckten – Risiken im Mittelpunkt. Es gilt der Grundsatz, jedes Risiko zunächst rein ökonomisch zu betrachten. Falls sich eine Risikoart als unzureichend quantifizierbar erweist, sollten auch hier die Maßgaben für eine hohe Konfidenz zugrunde gelegt werden. Säule-1-Risiken werden grundsätzlich nach den Modellvorgaben der CRR (Standardverfahren oder

RISIKO MANAGER

 

Copyright Risiko Manager © 2004-2017. All Rights Reserved.