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RISIKO MANAGER 07.2017

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6 RISIKO MANAGER 07|2017 die Impairment-Modelle beider Rechnungslegungssysteme inhaltlich aufeinander zubewegen, dass das Konvergenzprojekt zeitlich besser abgestimmt wird und dass final ein einheitlicher Approach entsteht. Statischer Ansatz Im statischen Ansatz wird der ECL-Umstellungseffekt linear auf maximal fünf Jahre verteilt. Dazu vergleicht der Bilanzierende die handelsrechtliche Eröffnungs bilanz unter dem Expected-Credit-Loss- Modell (01. Januar 2018) mit der handelsrechtlichen Schlussbilanz bei Anwendung des Incurred-Loss-Modells (31. Dezember 2017). Die sich ergebende positive Differenz wird am Day 1 als „Transitional Adjustment Amount (TAA)“ dem CET1 zugeschrieben. Damit wird der Kapitalschock unmittelbar auf den Beginn der Übergangsphase gelegt und in den Folgejahren zu gleichen Teilen abgeschmolzen. Eine statische Übergangslösung kommt einer Approximation gleich, die angesichts einer pauschalen Pro-rata-temporis-Verteilung womöglich nicht den höchsten Genauigkeitsgrad aufweist, die aber einfach, pragmatisch und leicht implementierbar ist. Schließlich gibt die hieraus gebildete Differenz den Teil der Wertberichtigungen nach IFRS 9 an, der bereits unter IAS 39 gebildet wurde; sie wird von der Summe der Wertberichtigungen für Instrumente der Stufen 1 und 2 abgezogen. Dieser Restbetrag kann analog zum statischen Ansatz, gestaffelt abnehmend, über einen vorher festgelegten Zeitraum dem harten Kernkapital hinzugerechnet werden. Fallbeispiel Angelehnt an das Beispiel des Baseler Ausschusses (BCBS 401) wird eine IRBA-Bank betrachtet, die in ihrer IAS-39-Schlussbilanz Wertberichtigungen in Höhe von 1,0 Mrd. ¤ ausweist. Nach erfolgreicher Implementierung des ECL-Modells schlagen in der Eröffnungsbilanz am 01. Januar 2018 1,35 Mrd. ¤ an Wertberichtigungen Abb. 03 Statistischer Ansatz im Übergangszeitraum 225 150 75 zu Buche – ein signifikanter Anstieg um 350 Mio. ¤. Ungeachtet dieses Day-1-Effektes ergibt sich bei Gegenüberstellung der Total Eligible Provisions mit dem Prudential EL ein Shortfall von 50 Mio. ¤. Dadurch schmilzt der im Übergang fixierte (Netto-)Anpassungsbetrag (net-TAA) auf 300 Mio. ¤. Annahmegemäß beträgt der Übergangszeitraum drei Jahre, er beginnt am 01. Januar 2018 beginnt und endet am 01. Januar 2021. Statischer Ansatz Wie oben beschrieben wird der net-TAA am 01. Januar 2018 dem harten Kernkapital hinzugerechnet und linear über drei Jahre abgeschrieben. Da am Anfang des vierten Jahres der net-TAA bis auf null herunter zuschreiben ist, beträgt das zusätzliche CET1 vom Beginn bis zum Ende des ersten Dynamischer Ansatz Auch bei einer dynamischen Sichtweise müssen die in der handelsrechtlichen Schlussbilanz gebildeten Wertberichtigungen mit denen verglichen werden, die sich am 01. Januar 2018 nach IFRS 9 ergeben. Es wird damit gerechnet werden, dass die Höhe der Wertberichtigungen in den kommenden Jahren durchaus schwankt – in erster Line verursacht durch den Sprung von Finanzinstrumenten in Stufe 2 (und umgekehrt zurück in Stufe 1) und der damit einhergehenden Lifetime-Bemessung (oder eben nicht). Gleichzeitig bilden Banken Wertberichtigungen für Stufe-3-Instrumente annähernd in einer Höhe, die auch nach dem Incurred-Loss-Modell einzubuchen war. Demzufolge muss die Summe der Wertberichtigungen aus Stufe 1 und 2 mit dem Anstieg der Wertberichtigungen verglichen werden, der durch die Erstanwendung von IFRS 9 entstanden ist. Abb. 04 01.01.2018 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021 Dynamischer Ansatz im Übergangszeitraum 225 180 110 01.01.2018 01.01.2019 01.01.2020 01.01.2021 net-TAA CET 1 net-TAA CET 1

Kreditrisiko 7 Übergangsjahres 225 Mio. ¤ (300 Mio. ¤ x 3/4), im zweiten Jahr 150 Mio. ¤, im dritten Jahr 75 Mio. ¤ und am 01. Januar 2021 schließlich 0 ¤. Aus Abb. 03 geht die gleichmäßige Abschreibung des net-TAA hervor. Dynamischer Ansatz Anders als im statischen Ansatz stellt der dynamische Ansatz die Wertberichtigungen der Stufen 1 und 2 in Summe dem Anstieg der Wertberichtigung gegenüber, der durch die Erstanwendung von IFRS 9 entsteht. Unterstellt wird, dass sich die Wertberichtigungen der Stufen 1 und 2 während des ersten Jahres auf 400 Mio. ¤, während des zweiten Jahres auf 460 Mio. ¤ und während des dritten Jahres auf 540 Mio. ¤ belaufen. Entsprechend sind von diesen Wertberichtigungen jeweils 100 Mio. ¤ (= Differenz von 400 Mio. ¤ und Day-1-Effekt von 300 Mio. ¤) abzuziehen, zu gewichten und dem CET1 zuzuschreiben. Exemplarisch für 2019 ergibt sich ein net-TAA von 180 Mio. ¤ (460 Mio. ¤ - 100 Mio. ¤) x 2/4. Abb. 04 zeigt den nichtlinearen Verlauf des net-TAA mit gegen Ende des Übergangszeitraums zunehmenden Abschmelzungen (im letzten Jahr 110 Mio. ¤). Einschätzung Für beide Übergangsregelungen gilt gleichermaßen, dass Banken der Umstellungseffekt auf IFRS 9 nicht schockartig belastet, sondern als zusätzliches CET1 gutgeschrieben wird. Nur die Methodik der Verteilung des net-TAA unterscheidet sich. Im statischen Ansatz wird der Anpassungsbetrag über einen bestimmten Zeitraum linear abgeschrieben. Unbeachtet bleibt dabei, dass der Unterschiedsbetrag aus den Wertberichtigungen der Stufen 1 und 2 und dem Day-1-Effekt gerade die nicht neu hinzugekommenen Wertberichtigungen darstellt, weil die Stufe-3-Wertberichtigungen betragsmäßig in etwa den IAS 39-Wertberichtigungen gleichkommen. Demgegenüber greift der dynamische Ansatz eben diese zentrale Erkenntnis auf und bildet daher die Realität präziser ab. Generell verschafft sich der Baseler Ausschuss durch die vorgeschlagene Übergangsregel zum einen Zeit, ein nachhaltiges Konzept für die Anerkennung von Wertberichtigungen als regulatorisches Eigenkapital zu finden, und gibt zusätzlich den Kreditinstituten die erforderliche Zeit, hinsichtlich der Anwendung von IFRS 9 Erfahrungswerte zu sammeln, um bei Bedarf ihren Risikoappetit und das Geschäftsmodell an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Langfristige Lösungsvorschläge Verschiedentlich betont der Baseler Ausschuss mit Nachdruck, dass ihm stark an einer langfristigen und tragfähigen Lösung im Umgang mit Wertberichtigungen gelegen sei. Die im Oktober 2016 veröffentlichten Diskussionspapiere BCBS 385 und BCBS 386 sollen der Startpunkt einer länger und breiter angelegten Debatte sein, Accounting Provisions im Anschluss an die drei- bis fünfjährige Übergangsphase (BCBS 401) auf ein substanziell überarbeitetes Fundament zu stellen. Zielsetzung ist dabei insbesondere, derzeit bestehende Spielräume in den (nationalen) handels- und aufsichtsrechtlichen Regimen zu beseitigen sowie die Transparenz und die Vergleichbarkeit zwischen Banken und im Zeitablauf herzustellen. Prinzipiell muss zum einen die Frage beantwortet werden, ob künftig an einer Unterscheidung und möglicherweise definitorischen Klarstellung von General Provisions und Specific Provisions festgehalten werden, oder ob ein modifizierter Expected Loss Approach auch im Standardansatz zur Anwendung kommen soll. Debattiert wird vor allem über die Tatsache, dass kleinere Banken wohl weiterhin ein Incurred-Loss-Modell verwenden werden, sodass ohne eine Angleichung beider Systeme gleiche Wettbewerbsbedingungen schwer zu realisieren wären. Dadurch, dass Wertberichtigungen, wie im IRBA, auch im Standardansatz einheitlich behandelt werden sollen, entfällt die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen General Provisions und Specific Provisions. Dies erhöht die Konsistenz zwischen Standardansatz und IRBA ent- Abb. 05 Abb. 06 Abb. 07 ECL > 12m EL LTECL CET 1 Addition Excess 12m ECL Accounting Provisions CET 1 Addition 12 ECL < 12m EL ECL < 12m EL Prudential 12m EL LTECL CET 1 Addition Shortfall 12m ECL Accounting Provisions Shortfall 12m ECL Accounting Provisions CET 1 Deduction Prudential 12m EL CET 1 Deduction Prudential 12m EL

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