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RISIKO MANAGER 07.2017

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4 RISIKO MANAGER 07|2017 Bilanzierung und Aufsicht Accounting Provisions als regulatorisches Eigenkapital Banken rechnen bei der Umstellung auf das nach IFRS 9 maßgebende Expected-Credit-Loss-Modell mit steigenden Wertberichtigungen. Gleichzeitig müssen sie das regulatorische Eigenkapital im Blick haben, dessen Höhe wiederum von der Anerkennung bilanzieller Wertberichtigungen abhängt. Es droht ein Rückgang der Eigenkapitalquoten. London (International Accounting Standards Board, IASB) hat vorgelegt – nun ist Basel am Zug. Der folgende Kurzbeitrag diskutiert die Überleitung von bilanziellem auf regulatorisches Kapital und skizziert Lösungen für den ab 2018 beginnenden Übergangszeitraum und für Geschäftsjahre danach.

Kreditrisiko 5 Wertberichtigungen im Aufsichtsrecht – derzeitige Handhabung Abb. 01 IRBA – Shortfall of Provisions IRBA: Kreditinstitute mit IRBA-Zulassung vergleichen die gesamten anerkennungsfähigen Wertberichtigungen (Total Eligible Provisions) mit dem für regulatorische Zwecke berechneten Expected Loss (Prudential EL). Ergibt sich daraus ein Fehlbetrag (Shortfall), so wird dieser in voller Höhe vom harten Kernkapital CET1 abgezogen (Deduction). Übersteigt jedoch der Expected Loss die anerkennungsfähigen Wertberichtigungen (Excess), so darf diese Differenz bis maximal 0,6 Prozent der RWA dem Ergänzungskapital T2 hinzugerechnet werden (Addition). Abb. 01 und Abb. 02 verdeutlichen die jeweiligen Konstellationen. KSA: Sofern kein aufsichtsrechtlich anerkanntes Modell zur Messung des Kreditrisikos und der Wertberichtigungen verwendet wird und der Standardansatz KSA zum Einsatz kommt, wird zwischen General Provisions und Specific Provisions unterschieden. Nach Basel III § 60 sind General Provisions solche, die gegen zukünftige, aber momentan noch nicht identifizierte Verluste gebildet werden und die zur Verlustabdeckung frei verfügbar sind. Hingegen werden Specific Provisions erst dann gebucht, wenn objektive Hinweise auf eine Wertminderung eines Vermögensgegenstands vorliegen und die Definition von General Provisions verneint werden muss. Problematisch ist, dass General Provisions und Specific Provisions je nach (nationalem) Rechnungslegungs- und Regulierungssystem in ihren Begrifflichkeiten und Interpretationen variieren können. Dies erschwert die Transparenz und Vergleichbarkeit. Specific Provisions qualifizieren weder für eine Anerkennung als T1 noch als T2. Allerdings werden sie bei der Berechnung der Kapitalquoten von den RWA abgezogen, sodass sich eine bessere Relation ergibt. General Provisions dagegen können bis maximal 1,25 Prozent der RWA als Ergänzungskapital T2 angesetzt werden. Jedoch schmälern General Provisions nicht die RWA. Abb. 02 Shortfall Total Eligible Provisions Prudential EL IRBA – Excess of Provisions Excess Total Eligible Provisions Prudential EL Regulatorisch sanfter Übergang auf IFRS 9 Welche aufsichtsrechtlichen Konsequenzen sich aus der Umstellung auf das neue Impairment-Modell ergeben werden, ist momentan kaum abschätzbar. Vor allem der Day-1-Effekt zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von IFRS 9, also am 01. Januar 2018, könnte in vielen Banken zu einer Reduzierung der Eigenmittel und Kapitalquoten führen. Als Ursache dafür gilt ein Anstieg der Wertberichtigungen von Stufe-2-Instrumenten, da die Berechnung des Lifetime Expected Credit Loss stark zukunftsorientierten und makroökonomischen Einflüssen unterliegt. Vom Baseler Ausschuss werden in einem Standard vom März 2017 zwei Ansätze, deren Anwendung im Ermessen der (nationalen) Aufsichtsbehörden liegt, zur CET 1 T 2 Deduction CET 1 Addition (0,6 % RWA) T 2 Überwindung eines eventuellen Kapitalschocks am Day 1 vorgestellt. Grundsätzlich wird im Übergangszeitraum die uneinheitliche Handhabung von Wertberichtigungen für den Standardansatz und den IRBA und damit auch die Abgrenzung von General Provisions und Specific Provisions beibehalten. Begründet wird dies damit, dass trotz Streben nach Harmonisierung, Transparenz und Vergleichbarkeit weltweit eine Vielzahl von Aufsichts- und Rechnungslegungsregimen nebeneinander existieren, die eine erhebliche Unsicherheit über das individuelle und globale Ausmaß der Umstellung auf das ECL-Modell hervorrufen. Seit geraumer Zeit zielen das IASB und das FASB auf eine Konvergenz von IFRS und US-GAAP ab. Der vom Baseler Ausschuss „geschenkte“ Übergangszeitraum kann einen Beitrag dazu leisten, dass sich

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