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RISIKO MANAGER 07.2016

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48 RISIKO MANAGER 07|2016 CRR-Institute. Daneben bildet der handelsrechtliche Risikokonsolidierungskreis die Datengrundlage zur effektiven internen Steuerung des Risikomanagementsystems ab. Vom handelsrechtlichen Risikokonsolidierungskreis muss wiederum der aufsichtsrechtliche Risikokonsolidierungskreis getrennt gesehen werden. Dieser betrachtet – die Zielsetzung des Bankenaufsichtsrechts im Blick habend – die für das Risikomanagement des Konzernverbunds wesentlichen CRR-Institute. Diskussion und Praxistransfer Handelsrechtlicher und aufsichtsrechtlicher Konsolidierungskreis können sich also im absoluten Umfang der einbezogenen Unternehmen mitunter signifikant unterscheiden. So ermöglicht Art. 432 (1) CRR ein Absehen von einer Offenlegung, wenn die zugrunde liegenden Informationen nicht wesentlich für die Entscheidung des Adressaten sind. Das aufsichtsrechtliche Materialitätskonzept besitzt dabei die Lokomotionsfunktion, die Lücke zwischen notwendiger Information für die relevanten Anspruchsgruppen und die Gefahr einer Informationsüberfrachtung zu schließen [vgl. EBA 2014, S. 8.]. Die Wahl der Wesentlichkeitsgrenze soll dabei an das Informationsbedürfnis der Adressaten angepasst werden, um ein besseres Verständnis über das Risikoprofil des Instituts zu vermitteln [vgl. EBA 2014, S. 17 f.]. Wesentlichkeitsgrenzen konzeptionell festzulegen, liegt somit in der Hand des Instituts. Als ein „nutzerzentriertes Konzept“ soll das Wesentlichkeitskonzept auf die Belange der Berichtsnutzer zugeschnitten werden [vgl. BaFin 2015, S. 1]. Es ist somit legitim, Wesentlichkeit aus der internen Steuerung abzuleiten und bei Abweichungen bezüglich der Offenlegung auf die Entscheidungsnützlichkeit und das Kosten-Nutzen-Kriterium der externen Rechnungslegung zu verweisen [vgl. Weber 2010, S. 214]. Das Materialitätskonzept der internen Steuerung erfordert dabei zur Vermeidung einer Informationsübersättigung eine Selektion auf die wesentlichen, bestandsgefährdenden Risikobeiträge [vgl. Kajüter 2012, S. 143; Weber/Weißenberger/Liekweg 1999, S. 17]. Die Prüfung einer eventuellen Einbeziehung in die Risikopublizität lässt sich unter Anwendung eines heuristischen Verfahrens bewerkstelligen. Als Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze kann der zur internen Steuerung verwendete Value-at-Risk auf einem Konfidenzniveau von 95 Prozent herangezogen werden. Eine Information erscheint dann nicht mehr wesentlich, wenn ohne ihre Angabe bereits 95 Prozent der Bemessungsgrundlage abgedeckt sind [vgl. Weber/Menk 2014, S. 408; Weber, 2010, S. 215]. Die Offenlegung des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises und die Überleitung in den handelsrechtlichen Konsolidierungskreis werden für wesentliche Unternehmen idealiter in einer Konsolidierungsmatrix abstrakt und ohne quantitative Überleitungsrechnung abgebildet. Unwesentliche Institute unterliegen einer aggregierten Darstellungsweise und werden im Rahmen der Säule-3-Offenlegungsberichte veröffentlicht [vgl. dazu exemplarisch DZ Bank Gruppe 2014, S. 7 und Commerzbank AG 2014 S. 68.]. Als Gründe für eine rein qualitative Berichterstattung können vor allem Kosten-/Nutzen-Gesichtspunkte und eine mögliche Überfrachtung des Risikoberichtes mit unwesentlichen, die Entscheidungsnützlichkeit nicht erhöhenden Information vorgebracht werden. Der sich mit einer quantitativen Berichterstattung zum Risikokonsolidierungskreis womöglich ergebende Zusatznutzen für den Abschlussleser – gemessen am Konzernabschluss selbst – lässt sich dabei bezweifeln. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht stellt sich vielmehr die Frage, ob unterschiedliche Zielsetzungen von Handelsrecht und Aufsichtsrecht abweichende Erfassungen und Techniken der Konsolidierung rechtfertigen. Besonders durch die Nutzung des internen Wesentlichkeitskonzepts kann eine Angleichung der aufsichtsrechtlichen Risikopublizität an die handelsrechtliche Risk Disclosure herbeigeführt werden. Sowohl die Konzernlageberichterstattung nach DRS 20.K142 als auch Art. 436 (2) fordern eine transparente Darstellung der Abweichung zum handelsrechtlichen Konsolidierungskreis. Prinzipiell führt dies zu einer redundanten Berichterstattung auf zwei unterschiedlichen Berichtsebenen. Durch eine Annäherung und Standardisierung der unterschiedlichen Konsolidierungsprozesse können Synergiepotenziale für Ersteller und Adressat generiert werden. Eine stärkere Verknüpfung des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises mit der Konzernlageberichterstattung trägt dazu bei, Informationsasymmetrien beim Berichtsadressaten zu reduzieren und somit einen entscheidungsnützlichen Mehrwert zu generieren. Fazit Auch nach Ablösung des KWG durch das CRD-IV Paket sind Banken weiterhin zur Offenlegung der Abweichungen des aufsichtsrechtlichen zum handelsrechtlichen Konsolidierungskreis verpflichtet. Parallel dazu erfolgt mit der Novellierung des DRS 20.K142 eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die Abweichung vom handelsrechtlichen Risikokonsolidierungskreis zum (handelsrechtlichen) Konsolidierungskreis. Es lassen sich somit vier für Banken wesentliche Konsolidierungskreise abgrenzen, die sich im Umfang der einbezogenen Unternehmen unterscheiden. Zu nennen sind der handelsrechtliche Konsolidierungskreis, der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis, der handelsrechtliche Risikokonsolidierungskreis und der aufsichtsrechtliche Risikokonsolidierungskreis. Entscheidende Abgrenzungskriterien finden sich dabei in unterschiedlichen Wesentlichkeitsgrenzen der entsprechenden Offenlegungsregime wieder. Während das Handelsrecht relevante Unternehmen auf Basis eines Use-Tests vor dem Hintergrund der Entscheidungsnützlichkeit abbildet, nutzt die aufsichtsrechtliche Offenlegung ein von der EBA definiertes Materialitätskonzept, und zwar gestützt auf die anvisierte Marktdisziplin. Zusammenfassend lässt sich jedoch konstatieren, dass eine empirische Analyse und Gegenüberstellung der offengelegten Konsolidierungskreise kaum möglich ist. Vor allem mangels Verknüpfung von Handelsrecht und Aufsichtsrecht können oftmals

Regulierung 49 keine vollumfassende Transparenz und Nachvollziehbarkeit erreicht werden. Die aufsichtsrechtliche Konsolidierungsmethodik läuft somit losgelöst von der Konzernrechnungslegung. Als mögliche Moderationsvariable kann in Literatur und Praxis auf das Materialitätskriterium der internen Steuerung abgestellt werden und eine Annäherung des externen Reportings an die aufsichtsrechtliche Offenlegung erfolgen. Eine möglicherweise entstehende Erwartungslücke des Bilanzadressaten kann damit jedoch nicht gelöst werden. Vielmehr müsste ein Mapping der für die Aufsicht relevanten Beteiligungen offengelegt werden, auch über den aufsichtsrechtlichen Risikokonsolidierungskreis hinaus. Die handelsrechtliche Offenlegung könnte ihrerseits eine Zusatzspalte in den verpflichtenden Anhangsangaben nach § 313 Abs. 2 HGB aufnehmen. Damit wäre zumindest in der Außendarstellung ein Gleichlauf beider Risikoberichte vermittelbar. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise Amann, D./Brixner, J./Schaber, M. [2015]: Konsolidierungskreis und -methoden bei Instituts- und Finanzholding-Gruppen nach CRR und dem CRD-IV-Umsetzungsgesetz, in: WPg 15/2015, S. 778-787. Auerbach, D./Kempers, J./Klotzbach, D. [2013]: in Schwennicke, A./Auerbach, D. (Hrsg.): Kreditwesengesetz (KWG) mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) – Kommentar, 2. Aufl., München 2013, § 10a, Rn. 1-208. Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. [2013]: Konzernbilanzen, 10. Aufl., Düsseldorf 2013. BaFin [2015]: Rundschreiben 05/2015 (BA) – Umsetzung der EBA-Leitlinien Offenlegung. Beyhs, O./Buschhüter, M./Schurbohm, A. [2011]: IFRS 10 und IFRS 12: Die neuen IFRS zum Konsolidierungskreis, in: WPg, 14/2011, S. 662-671. Böckem, H./Stibi, B./Zoeger, O. [2011]: IFRS 10 „Consolidated Financial Statements“: Droht eine grundlegende Revision des Konsolidierungskreises?, in: KoR 9/2011, S. 399-409. Boos, K.-H./Fischer, R./Schulte-Mattler, H. 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