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RISIKO MANAGER 07.2016

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46 RISIKO MANAGER 07|2016 am Control-Konzept der Mutter-Tochter-Beziehung im Sinn der 7. Bilanzrichtlinie [vgl. Art. 1 und 2 der Siebente Richtlinie des Rates 83/349/EWG vom 26.6.2013]. Unter einem Tochterunternehmen wird darauf Bezug nehmend ein Unternehmen verstanden, auf das ein Mutterinstitut einen beherrschenden Einfluss ausübt (Art. 4 (16) CRR). Als Mutterinstitut gilt ein Institut in einem Mitgliedstaat der EU, das mindestens ein Institut oder Finanzinstitut als Tochter hält und selbst kein Tochterunternehmen eines anderen Instituts, einer Finanzholding oder einer gemischten Finanzholding ist (Art. 4 (28) CRR). Institute werden in Art. 4 (3) CRR in Kreditinstitute und Wertpapierfirmen unterschieden. Kreditinstitute sind Unternehmen, deren primäre Tätigkeit darin besteht, Einlagen entgegenzunehmen und Kredite zu gewähren (Art. 3 (1) CRR). Unter einer Wertpapierfirma wird eine juristische Person verstanden, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt und Anlagetätigkeiten wahrnimmt [vgl. Art. 4 der Richtlinie 2004/39/ EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004]. Finanzinstitute und Finanzholdinggesellschaften stellen Unternehmen dar, die keine Institute sind und die hauptsächlich Beteiligungen erwerben oder Dienstleistungen, wie etwa Leasing-, Factoring- oder Handelsfinanzierungen, durchführen (Art. 4 (26) CRR) [vgl. für eine ausführliche Aufzählung Position Nr. 1-12 im Anhang 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013]. Die CRR verzichtet explizit auf Vorgaben zur Konsolidierungstechnik [vgl. Amann/ Brixner/Schaber 2015, S. 787]. Jedoch erscheint vor dem Hintergrund, dass der IFRS-Konzernabschluss als Basis für die Ermittlung der Eigenmittel und Risikopositionen herangezogen wird [vgl. Art. 24 CRR i. V. m. § 10a Abs. 5 KWG. Siehe dazu bereits Auerbach/Kempers/Klotzbach 2013, § 10a, Rn. 101], die Anwendung der handelsrechtlichen Methodik des IFRS 10 i. V. m. IFRS 3 sachgerecht [vgl. Sopp/Sopp 2014, S. 209 f; Sopp 2013, S. 278]. Eine Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konsolidierungskreis erfolgt technisch nach der Quotenkonsolidierung. Die quotale Einbeziehung der Eigenmittel und Risikopositionen knüpft an die Prämisse einer jeweils auf den Kapitalanteil beschränkten Haftung der betreffenden Unternehmen an (Art. 18 (4) CRR). Die CRR stellt ausdrücklich nicht – wie beispielsweise das KWG – auf eine qualifizierte Minderheitsbeteiligung, etwa von 20 Prozent, ab und öffnet die Quotenkonsolidierung auch für niedrigere Beteiligungshöhen [vgl. Sopp/Sopp 2014, S. 209 f. Siehe zu den Altregelungen des § 10a Abs. 4 S. 1 die Kommentierung von Boos/Fischer/ Schulte-Mattler 2012, § 10a, Rn. 68 f.]. Beteiligungen und sonstige Kapitalbeziehungen, die nicht unter die Kriterien eines Tochterunternehmens oder Gemeinschaftsunternehmen fallen, vor allem assoziierte Unternehmen, unterliegen der Entscheidungshoheit einer Einbeziehung und Wahl der Methode der Aufsichtsbehörde (Art. 18 (5) CRR). Die Direktive schlägt als Konsolidierungsmethode die Equity-Methode vor, ohne diese weiter zu erläutern. Auch hier bietet sich ein Rückgriff auf die Regelungen des IAS 28 an [vgl. Amann/ Brixner/Schaber, 2015, S. 784 f.]. Eine Konsolidierung von Finanzsektor-fremden Beteiligungen sieht die aufsichtsrechtliche Konsolidierung explizit nicht vor und begrenzt in Art. 18 CRR den Konsolidierungskreis auf Institute, Finanzinstitute und Vermögensverwaltungsgesellschaften [vgl. Sopp/ Sopp 2014, S. 213]. Auch das Kreditwesengesetz folgt im Umsetzungsgesetz zur CRR weiterhin dieser Dogmatik [vgl. § 10a KWG i. V. m. § 1a KWG]. Dies führt dazu, dass Beteiligungen, die nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis entsprechen, überleitend aus dem handelsrechtlichen Konzernabschluss zu endkonsolidieren sind und durch das Beteiligungsrisiko abgebildet werden [vgl. Auerbach/Kempers/Klotzbach 2013, § 10a, Rn. 138]. Art. 18 (5) CRR ermöglicht dank seiner offenen Auslegung theoretisch auch hier eine Einbeziehung durch Verwaltungsanordnung der zuständigen Aufsicht [vgl. Sopp/Sopp 2014, S. 213]. Eine Ausnahme von der Konsolidierungspflicht kann bei Unterschreiten von fest geregelten Größenkriterien erfolgen. Demnach ist ein Institut für den aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis nicht wesentlich, wenn die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten 10 Mio. ¤ oder ein Prozent der Gesamtsumme des Mutterunternehmens unterschreitet (Art. 19 CRR). Risikoberichterstattung nach DRS 20 Bei der Darstellung der Struktur des Risikomanagements ist der Risikokonsolidierungskreis anzugeben, sofern dieser von dem Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses abweicht (DRS 20.K142.) Finanzinstitute stehen hinsichtlich ihrer wertorientierten Gesamtbanksteuerung vor der Herausforderung, Entscheidungen auf Basis von Risiko-Rendite-Gesichtspunkten unter der strengen Nebenbedingung der Risikotragfähigkeit zu treffen [vgl. Schierenbeck/Lister/Kirmße 2008, S. 2 f.]. Im Konzernverbund erfordert eine effektive interne Steuerung die Implementierung eines konzernweiten Risikomanagementsystems. Neben der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit besitzen Banken durch aufsichtsrechtliche Regularien und Gesetzgebung eine konstitutive Verpflichtung zur Einrichtung geeigneter, konzernweiter Maßnahmen zur Früherkennung und Überwachung bestandsgefährdender Risiken. Dazu gehört neben den Regelungen der MaRisk auch die handelsrechtliche Verpflichtung von Mutterunternehmen zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems im Sinn des § 91 Abs. 2 AktG [vgl. Fink/Kajüter/Winkeljohann 2013, S. 186; Kajüter 2012, S. 33]. Angelehnt an die Terminologie der Rechnungslegung bezeichnet der Risikokonsolidierungskreis den einbezogenen Kreis der in das konzernweite Risikomanagement integrierten Unternehmen [vgl. Kajüter 2012, S. 136]. Diese Einrechnung in das konzernweite Risikomanagementsystem kann sowohl auf Basis der rechtlichen Konzernstruktur als auch gestützt auf wirtschaftliche Belange erfolgen. Die Darstellung der rechtlichen Konzernstruktur orientiert sich an der gesellschaftsrechtlichen Einflussmöglichkeit des Mutterunternehmens auf die Konzernunternehmen. Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften sind losgelöst etwaiger rechtlicher

Regulierung 47 Zugriffe auch und insbesondere dann einzubeziehen, wenn ihr Risikoprofil für den Konzernverbund als wesentlich gilt und keine materiell-rechtlichen Einschränkungen in der Umsetzung der Risikostrategie vorliegen. Gemeinschaftsunternehmen hingegen werden nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung des Risikomanagementsystems des Mutterunternehmens einbezogen. Assoziierte Unternehmen sind einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen: Bei Unterschreiten der Wesentlichkeit erfolgt analog zu Beteiligungen keine Einbeziehung, sondern die zentrale Erfassung als Beteiligungsrisiko [vgl. Kajüter 2011, S. 162 f.]. Vom Risikokonsolidierungskreis erfasste Unternehmen können als Steuerungseinheiten bezeichnet werden [vgl. Weber/ Menk 2014, S. 407]. Neben der rechtlichen Struktur lassen sich speziell Risiko-Steuerungseinheiten auf Basis von wirtschaftlichen Geschäftseinheiten bilden. Die Risikokonsolidierung kann, ausgerichtet an der Unternehmensplanung, somit auf Grundlage von strategischen Geschäftsfeldern, Profit Centern oder geografischen Märkten ablaufen [vgl. Fink/Kajüter/Winkeljohann 2013, S. 189; Kajüter 2012, S. 140 f.]. In der Gesetzgebung wird die Risikokonsolidierung nicht weiter konkretisiert. Allein die geänderten Offenlegungsanforderungen zum Konzernlagebericht verlangen von kapitalmarktorientierten Unternehmen in DRS 20.K142, bei der Darstellung der Struktur des Risikomanagementsystems den Risikokonsolidierungskreis anzugeben, allerdings einschränkend nur dann, wenn dieser vom handelsrechtlichen Konsolidierungskreis des Konzerns abweicht. Differenzen können unter anderem aus der unterschiedlichen Ausrichtung des Risikomanagements an der rechtlichen oder wirtschaftlichen Struktur nicht konsolidierter Zweckgesellschaften oder aufgrund von differierenden Wesentlichkeitsgrenzen resultieren (DRS 20.K143). Abgrenzung bankspezifischer Konsolidierungskreise Tochterunternehmen werden im Handelsrecht und Aufsichtsrecht gleichermaßen vollkonsolidiert. Ein Auseinanderfallen der Konsolidierungskreise entsteht angesichts der restriktiven Beschränkung der CRR auf Unternehmen des Finanzsektors [vgl. Art. 18 (1), (2), (4), (6) CRR und Auerbach/ Kempers/Klotzbach, 2013, § 10a, Rn. 138]. Zwar implementiert Art. 18 (5) CRR einen theoretischen Auffangtatbestand mittels Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsbehörden – eine notwendige Konkretisierung der Norm bleibt jedoch aus. Weitere Divergenzen zeigen sich in der Konsolidierungstechnik für Gemeinschaftsunternehmen: Während der neugefasste IFRS 11 die Anwendung der Equity-Methode vorschreibt, befürwortet die CRR weiterhin die Quotenkonsolidierung. Eine zusätzliche Disparität folgt aus unterschiedlichen Wesentlichkeitskriterien in den betrachteten Rechtsgebieten. Auf eine handelsrechtliche Konsolidierung kann in Anlehnung an § 296 Abs. 2 HGB verzichtet werden, wenn das nichtkonsolidierte Unternehmen von untergeordneter Bedeutung für die Vermittlung eines entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist. Das IASB verzichtet in CF.QC11 ausdrücklich auf eine quantifizierbare Abgrenzung der Wesentlichkeit und ermöglicht Unternehmen somit eine Einzelfallbetrachtung vor dem Hintergrund der Entscheidungsnützlichkeit [vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg 2014, § 1, Rz. 65]. Informationen sind Abb. 01 CRR-Institute und branchenfremde Beteiligungen Handelsrechtlicher Konsolidierungskreis Abgrenzung bankspezifischer Konsolidierungskreise CRR-Institute Aufsichtsrechtlicher Konsolidierungskreis demnach als wesentlich einzustufen, wenn sie die Entscheidungen des Jahresabschlussadressaten beeinflussen. Eine hinreichende Objektivierung erfordert neben der Einschätzung quantitativer Kriterien auch eine qualitative Gesamtbetrachtung. Deduktiv kann aus der Literatur und Rechtsprechung eine Spannbreite von 0,5 bis 5 Prozent als Wesentlichkeitsgrenze auf ausgewählte bilanzielle Kriterien abgeleitet werden. [vgl. Meyer 2014, S. 2415; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg 2014, § 1, Rz. 65]. Die Bankenaufsicht verfolgt, im Unterschied zu den unbestimmten Rechtbegriffen des HGB und der IFRS, einen konkreten Ansatz und legt in Art. 19 CRR eine relative und absolute Wesentlichkeitsgrenze fest. Übersteigt die Gesamtsumme der Vermögenswerte zuzüglich außerbilanzieller Posten zehn Mio. ¤ oder ein Prozent der Gesamtsumme des Mutterunternehmens, so liegt eine für Aufsichtszwecke wesentliche Beteiligung vor. In der Gesamtheit lassen sich somit vier Konsolidierungskreise herleiten, die in Zusammensetzung der einbezogenen Unternehmen verschieden sind Abb. 01. Der handelsrechtliche Konsolidierungskreis beinhaltet sowohl Unternehmen des Finanzsektors als auch branchenfremde Unternehmen. Der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis beschränkt die Grundgesamtheit des eingezogenen Kreises auf Materielle CRR-Institute und branchenfremde Beteiligungen für das Gesamtrisiko Handelsrechtlicher Risikokonsolidierungskreis Anzahl der einbezogenen Unternehmen Materielle CRR-Institute für das Gesamtrisiko Aufsichtsrechtlicher Risikokonsolidierungskreis

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