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RISIKO MANAGER 07.2016

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44 RISIKO MANAGER 07|2016 Bilanzierung und Aufsicht Der (Risiko-)Konsolidierungskreis in Banken nach DRS 20 und CRR Neben der Umsetzung aufsichtsrechtlicher Offenlegungsanforderungen wird die Berichtspraxis gerade auf Ebene des handelsrechtlichen Konzernabschlusses mit der Implementierung des DRS 20 konfrontiert. Insbesondere die in DRS 20.K142 kodifizierte Verpflichtung zur Offenlegung des Risikokonsolidierungskreises stellt eine zu diskutierende Erweiterung der bisherigen Anforderungen (DRS 15, DRS 5-10) dar. Die enge Abstimmung des konzernweiten Risikomanagements mit Handelsrecht und Aufsichtsrecht gilt somit auch bei der Festlegung des Konsolidierungskreises als Schlüssel einer effizienten und transparenten Kapitalmarktkommunikation. Oftmals sind es gerade die unterschiedlichen Betrachtungsweisen und Schwerpunktsetzungen zweier Rechtsgebiete, die kapitalmarktorientierte Großbanken stark herausfordern: einerseits das Handelsrecht und andererseits das Aufsichtsrecht. Mit Ablösung des bisher nationalstaatlich geregelten Bankenaufsichtsrechts durch das europaweit gültige CRD- IV-Paket wird ab dem Geschäftsjahr 2014 der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis einbezogener Tochterunternehmen und deren Offenlegung nunmehr in der Capital Requirements Regulation (CRR) geregelt. Handelsrechtlich zu beachten ist die Weiterentwicklung der Konzernrechnungslegung (IFRS 10, IFRS 11) und die Neuausrichtung der Risikoberichterstattung. Erstmalig muss auf Basis des DRS 20 der Risikokonsolidierungskreis angegeben werden, soweit dieser nicht dem Konsolidierungskreis des Konzernabschlusses entspricht. Der vorliegende Beitrag greift die handels- und aufsichtsrechtlichen Transparenzvorschriften zur (Risiko-)Konsolidierung auf und untersucht, inwieweit Banken für deren Befolgen ihr internes Risikomanagement im Sinn des Management Approach nutzen können.

Regulierung 45 Konsolidierungskreis nach IFRS Kapitalmarktorientierte Unternehmen sind gemäß § 315a HGB dazu verpflichtet, ihren Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards aufzustellen [vgl. Senger/Rulfs 2013, § 31, Rn. 1 f]. Der Gesetzgeber knüpft die Konsolidierung nach internationalen Standards (vor allem IFRS) an die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 290-293 HGB i. V. m. § 296 HGB [vgl. Senger/Rulfs 2013, § 31, Rn. 1 f.; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg 2014, § 32, Rn. 90; Lüdenbach 2010, S. 144]. Wird also keine Aufstellungspflicht nach § 290 HGB begründet, so finden die internationalen Standards selbst bei Vorliegen einer Mutter-Tochter-Beziehung keine Anwendung (DRS 19.5). Die Normen zum Konsolidierungskreis sind in IFRS 10, der die bisherigen Regelungen des IAS 27 und SIC-12 ablöst, kodifiziert. Als Zielsetzung der Novellierung gibt das IASB eine Vereinheitlichung der Konsolidierungsvorschriften von Unternehmen und Special Purpose Entities durch ein einheitliches Beherrschungskonzept vor [vgl. Zülch/Popp 2011, S. 1532 f.]. Das erforderliche Endorsement des neugefassten IFRS 10 seitens der Europäischen Union erfolgt durch die VO (EU) Nr. 1254/2012 – spätester Erstanwendungszeitpunkt war der 1. Januar 2014 [vgl. Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1254/2012 der Kommission vom 11. Dezember 2012]. Die zwingende Konsolidierung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses bemisst sich definitionsgemäß danach, ob ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (IFRS 10.4 und Anhang A). Wobei „Beherrschung“ eines Beteiligungsunternehmens gemäß dem neugefassten Control-Konzept insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Investor variablen Rückflüssen ausgesetzt ist bzw. Anrechte an diesen besitzt und durch seine Verfügungsgewalt die Möglichkeit hat, diese zu beeinflussen (IFRS 10.6) [vgl. Beyhs/Buschhüter/ Schurbohm 2011, S. 663; Küting/Mojadadr 2011, S. 275]. Zusammenfassend liegt eine Beherrschung bei kumulativer Erfüllung der folgenden Tatbestandsmerkmale vor (IFRS 10.7) [vgl. Kohl/ Meyer 2014, S. 1363; Böckem/Stibi/Zoeger 2011, S. 401; Kütting/Mojadadr 2011, S. 275]: » Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen (IFRS 10.10-14) (power), » variable Rückflüsse (variable returns) aufgrund der Beteiligung (IFRS 10.15 f.) und » die Möglichkeit der Beeinflussung der variablen Rückflüsse durch die Entscheidungsmacht des Investors (link between power and variable returns) (IFRS 10.17-18). Die Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konsolidierungskreis erfolgt nach dem sogenannten Weltabschlussprinzip in Form der Vollkonsolidierung, unabhängig von Sitz und Rechtsform des Mutter- und Tochterunternehmens [vgl. IFRS 10.4 i. V. m. IFRS 10 Anhang A. Siehe dazu auch Baetge/Kirsch/Thiele 2013, S. 126 und Busch/Zwirner 2014, S. 185]. IFRS 10 verzichtet dabei auf direkte Konsolidierungswahlrechte und folgt konsequent der Prämisse, alle nach dem Control-Konzept qualifizierten Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen. Implizit bestehen jedoch mittels individuell festlegbarer Wesentlichkeitsgrenzen (materiality) weiterhin Ermessensspielräume für den Abschlussersteller [vgl. Brune 2013, § 32, Rn. 8]. In Abgrenzung zum Aufsichtsrecht bestehen de facto keine Konsolidierungsverbote, welche die Konsolidierungspflicht von Beteiligungen an unterschiedlichen (etwa bankfremden) Geschäftssegmenten einschränken [vgl. Lüdenbach/Hoffmann/ Freiberg 2014, § 32, Rz. 96]. Ein sich ausweitender Konsolidierungskreis umfasst auch die Gruppe der Gemeinschaftsunternehmen, für die charakteristisch ist, dass sie zusammen mit einem anderen Unternehmen geführt werden. Gemeinschaftsunternehmen zeichnen sich, im Unterschied zu Tochterunternehmen, durch eine geringere Einflussnahme der Konzernmutter auf die Geschäftstätigkeit aus. Für deren Einbeziehung bestand in der Alt-Fassung des IAS 31 ein Bilanzierungswahlrecht zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode. Im Zuge der Novellierung der Konzernrechnungslegung führt das IASB auch hier konzeptionelle Änderungen durch (IFRS 11) [vgl. Küting/Seel 2011, S. 342 ff.]. Eine für den Konsolidierungskreis wesentliche Neuerung stellt die Aufhebung eben dieses Bilanzierungswahlrechts und damit die Pflichtanwendung der Equity-Methode gemäß IAS 28 dar (IFRS 11.24 i. V. m. IAS 28.16 (2011)). Zum erweiterten Konsolidierungskreis werden ferner Beteiligungen mit maßgeblichem Einfluss, sogenannte assoziierte Unternehmen, gezählt, wobei ein maßgeblicher Einfluss von mindestens 20 Prozent der Stimmrechte an einem Beteiligungsunternehmen vermutet wird (IAS 28.5 (2011)). Die Einbeziehung in den Konzernabschluss erfolgt analog zu Gemeinschaftsunternehmen nach der Equity-Methode. Eine Ausnahme von der Konsolidierung kann bei Unterschreiten der Wesentlichkeitsgrenze oder bei Vorliegen der nach IAS 28.17-21 (2011) aufgeführten Kriterien erfolgen. Exemplarisch lässt sich das Kriterium eines von dem Konzernabschluss befreiten Mutterunternehmens i. S. d. IFRS 10.4a anführen. Für zur Veräußerung gehaltene Beteiligungen sind die einschlägigen Regelungen des IFRS 5 zu beachten. Liegt jedoch weder eine Einordnung als Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, assoziiertes Unternehmen oder zur Veräußerung gehaltene Beteiligung vor, so erfolgt die Bilanzierung gemäß IAS 39 respektive des Nachfolgestandards IFRS 9. Konsolidierungskreis nach CRR Mutterinstitute sind im Zuge der aufsichtsrechtlichen Konsolidierung verpflichtet, die zusammengefassten Anforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen zu erfüllen (Art. 11 (1) CRR). Die CRR bedient sich zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises branchenspezifischer Terminologien und unterscheidet dabei zwischen Instituten, Finanzinstituten und branchenfremden Unternehmen. Eine Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konsolidierungskreis des Mutterinstituts erfolgt nach Art. 18 (1) CRR in Form der Vollkonsolidierung. In der Grundsystematik orientiert sich das Aufsichtsrecht

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