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RISIKO MANAGER 07.2016

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würde. Da der

würde. Da der überwiegende Teil der betreffenden Forderungen in diesem Bereich liegen dürfte – dies ist ja gerade die Begründung für die Abkehr von internen Modellen – impliziert der Vorschlag einen Abb. 03 Risikogewicht Abb. 04 160 % 140 % 120 % 100 % 80 % 60 % 40 % 20 % Kredite an Firmenkunden Risikogewichte für Kredite an Unternehmen gemäß IRB-Basisansatz (LGD = 45 %) und Standardansatz 0 % 0,0 % 0,5 % 1,0 % 1,5 % 2,0 % 2,5 % 3,0 % Vorgeschlagene Input-Floors PD Unbesichert 0,05 % 25 % PD LGD Besichert F-IRB » 0 % Finanzielle Sicherheiten » 15 % Forderungen » 15 % Gewerbliche Immobilien und Wohnimmobilien » 20 % Sonstige physische Sicherheiten Retail-Kredite Hypothekar-Kredite 0,05 % N/A 10 % Qualifizierte revolvierende Retail-Kredite 0,05 %/ 0,10 % Sonstiges Retail 0,05 % 30 % 50 % N/A deutlichen Anstieg der Kapitalunterlegung für Forderungen an große Unternehmen. Eine Bewertung des Vorschlags fällt ambivalent aus. Zum einen ist es im Sinn der Bankenstabilität zu begrüßen, dass die » 0 % Finanzielle Sicherheiten » 15 % Forderungen » 15 % Gewerbliche Immobilien und Wohnimmobilien » 20 % Sonstige physische Sicherheiten Standardansatz EAD/CCF Summe aus (i) bilanziertem Exposure und (ii) 50 % des außerbilanziellen Exposures gemäß CCF des Standardansatzes 12 RISIKO MANAGER 07|2016 Gefahr der Kalkulation zu geringer Risikogewichte seitens der Institute reduziert wird. Ist für (hohe) Forderungen an große Unternehmen bei gleicher Ausfallwahrscheinlichkeit ein höheres Risikogewicht anzusetzen als für geringe Forderungen, wird hierdurch indirekt der geringeren Granularität und dem damit größeren Klumpenrisiko eines Portfolios großer Forderungen Rechnung getragen. Zum anderen ist der Vorschlag vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Eigenkapitalanforderungen insgesamt nicht steigen sollen. Eine Erhöhung der Risikogewichte für Forderungen an große Unternehmen müsste daher konsequenterweise mit einer Reduktion der Risikogewichte für andere Forderungsklassen (mit ggf. höheren Risiken) einhergehen. Für Spezialfinanzierungen sieht der Ausschuss das Kriterium der Datenverfügbarkeit als nicht gegeben an, womit diese ebenfalls grundsätzlich unter dem Standardansatz zu kapitalisieren sind – ein Mapping im Rahmen des „Slotting-Approach“ soll jedoch weiterhin möglich sein. Auch bei Beteiligungspositionen, die nicht im Handelsbuch gehalten werden, ist nach den Vorschlägen nur noch der Standardansatz anzuwenden. Bzgl. der Credit-Valuation-Adjustments soll auf den erst kürzlich konsultierten Ansatz interner Modelle (IMA-CVA) [BCBS 2015a] wieder verzichtet werden – solche Risiken sind demnach mit den beiden verbleibenden Ansätzen, Standardansatz (SA-CVA) bzw. Basisansatz (BA-CVA) zu berücksichtigen. Für das Kontrahentenausfallrisiko schließlich soll der IMM-Ansatz zwar weiterhin zulässig sein, allerdings beschränkt durch eine prozentuale Untergrenze auf Basis des Standardansatzes. Untergrenzen für Parameter Die Eingangsparameter der IRB-Formel, PD und LGD, sollen (restriktiver) aufsichtlich begrenzt werden (siehe Abb. 4). Gilt bisher eine Mindestausfallwahrscheinlichkeit für Kredite an Banken und Unternehmen sowie für Kredite im Retail-Portfolio von drei Basispunkten, hat der Ausschuss die PD-Floors nun auf fünf Basispunkte, für bestimmte sich verlängernde Retail-Kre-

Kreditrisiko 13 dite sogar auf zehn Basispunkte, festgelegt. Die Floors für die LGD variieren zwischen 0 Prozent und 30 Prozent, in Abhängigkeit von der Besicherung. Da der Anteil von Forderungen mit modellierten Ausfallwahrscheinlichkeiten unter fünf Basispunkten im Retail-Portfolio typischerweise gering ausfallen wird, sind hier keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten. Anders stellt sich die Situation für Kredite an Unternehmen außerhalb des Retail-Portfolios dar, bei denen die von der Untergrenze betroffenen Ratingklassen für ein typisches Corporate-Portfolio einer großen Bank einen mitunter signifikanten Anteil des Portfolio-Exposures ausmachen [vgl. etwa Deutsche Bank 2016, S. 92]. Abb. 5 vergleicht die Risikogewichte für den F-IRB-Ansatz mit einem PD-Floor von drei und fünf Basispunkten, zudem ist das Risikogewicht gemäß Standardansatz dargestellt. Der neue Floor führt im IRB-Basisansatz zu einem Mindest-Risikogewicht von knapp 21 Prozent, was etwa der Untergrenze im Standardansatz entspricht. Gegenüber dem alten Floor von drei Basispunkten, der zu einem Risikogewicht von rund 15 Prozent führt, impliziert dies für die betroffenen Ratingklassen einen erheblichen Anstieg der RWA um gut ein Drittel. Naturgemäß betreffen Floors ausschließlich risikoarme Positionen. Als wesentliche Gründe für die Anhebung der Werte nennt der Ausschuss in seinem Konsultationspapier die Reliabilität der Modelle sowie – eng damit verknüpft – die Reduktion in der RWA-Variabilität. Ähnlich zur Argumentation, die zu einem Wegfall interner Modelle für Forderungen an Banken und große Unternehmen führen soll, ist eine PD-Schätzung in Portfolios mit sehr geringen Ausfallraten mit einem erheblichen Modellfehler behaftet, da historisch nur wenige Ausfälle beobachtet werden können. Durch die Einführung von Floors werden Ausreißer am unteren Ende des Spektrums eliminiert, was die Vergleichbarkeit zwischen den Instituten erhöht. Gegen zu hohe Floors sprechen auf der anderen Seite Konsistenzüberlegungen – die Floors sollten zu keiner Benachteiligung des IRBA gegenüber dem Standardansatz führen. Zudem besteht die Gefahr von Fehlanreizen, Portfolios in Richtung von Forderungen mit größeren Ausfallrisiken zu verschieben. Einschränkung der Freiheitsgrade bei der Parameterschätzung Abb. 05 Risikogewicht 60 % 50 % 40 % 30 % 20 % Als weitere zentrale Änderung sieht das Konsultationspapier Neuregelungen für die Art und Weise vor, wie die Inputparameter PD, LGD und EAD zu ermitteln sind. Hinsichtlich des wichtigsten Parameters, der einjährigen Ausfallwahrscheinlichkeit PD, soll zukünftig ausschließlich ein Through-the-Cycle-Rating verwendet werden. Die Datenhistorie soll eine repräsentative Mischung aus guten und schlechten Jahren enthalten, wobei Rezessionsphasen mit mindestens einem Zehntel einzugehen haben. Die resultierende aufsichtliche PD entspricht dann der durchschnittlichen beobachteten Ausfallrate über diese Datenhistorie. Durch die explizite Forderung, dass Ratingänderungen ausschließlich idiosynkratisch und nicht systematisch bzw. konjunkturell bedingt sein sollen, wird eine etwaige Prozyklizität des aufsichtsrechtlichen Standards zumindest theoretisch ausgeschlossen (diese ist allerdings auch unter Basel II deutlich geringer als zunächst befürchtet [Baule/Tallau 2016b]). Die PD an einer durchschnittlichen konjunkturellen Situation zu kalibrieren, erscheint aus pragmatischen Gründen sinnvoll. Im Sinn der Stabilität des Bankensektors theoretisch begrüßenswerter wäre es hingegen, die aufsichtlich relevante PD an einer negativen Konjunkturphase zu kalibrieren (ähnlich der Stress-Kalibrierung des Expected-Shortfall im Rahmen der Handelsbuch-Regulierung). Schließlich soll die Eigenkapitalunterlegung ja gerade in schlechten Zeiten für eine angemessene Eigenkapitalausstattung sorgen und damit zur Stabilität des Bankensystems beitragen. Eine konsequente Umsetzung dieses Gedankens, zusammen mit einer deklarierten Ziel-Ausfallwahrscheinlichkeit für Banken in Höhe von 0,1 Prozent [Gordy/ Howells 2006], würde allerdings massiv steigende Risikogewichte implizieren, was derzeit wohl weder politisch gewollt noch durchsetzbar wäre. Modifikationen und Restriktionen sind schließlich auch für die Schätzung von LGD und EAD geplant. So ist etwa für den F-IRB-Ansatz im Fall anerkennungsfähi- Risikogewichte für Forderungen gegenüber Unternehmen gemäß IRB-Basisansatz (LGD = 45 %) mit unterschiedlichen PD-Floors und Standardansatz F-IRB (0,03 % PD-Floor) 10 % F-IRB (0,05 % PD-Floor) Standardansatz 0 % 0,00 % 0,05 % 0,10 % 0,15 % 0,20 % PD

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