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RISIKO MANAGER 07.2016

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10 RISIKO MANAGER 07|2016 Überarbeitung IRB-Ansatz Weitreichende Beschränkung der Verwendung interner Modelle Am 24. März 2016 hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht das Konsultationspapier „Reducing variation in credit-risk-weighted assets – constraints on the use of the internal models approaches“ zur Überarbeitung des IRB-Ansatzes (IRBA) für Kreditrisiken vorgelegt [BCBS 2016d]. Nach den Vorschlägen soll zukünftig eine erhebliche Beschränkung der Verwendung interner Modelle erfolgen. Im Kern wird der IRBA nur noch im Retail-Bereich sowie für Forderungen an Firmenkunden, die bestimmte Größenordnungen nicht übersteigen, erlaubt sein. Für die verbleibenden IRB-Portfolios sind zudem die Einführung von Untergrenzen für die Eingangsparameter sowie Restriktionen für deren Schätzung beabsichtigt. Damit würde eine deutliche Korrektur am Basel-II-Rahmenwerk vollzogen. Nach den Reformvorschlägen zum Handelsbuch [BCBS 2016b], zu operationellen Risiken [BCBS 2016c] sowie zum Kreditrisiko-Standardansatz [BCBS 2015b; Baule/ Tallau 2016a] bildet das vorliegende Konsultationspapier zum IRBA den letzten Baustein der Basler RWA-Revision. Wie in den Ausführungen zur Trinität „Risikosensitivität, Einfachheit und Vergleichbarkeit“ dargelegt [BCBS 2013c], verfolgt der Ausschuss mit den Modifikationen das Ziel, die Komplexität der Risikomodelle zu reduzieren und deren Vergleichbarkeit zu erhöhen. Damit soll insbesondere eine Reduktion der in Studien zum Handels- und Anlagebuch festgestellten Variabilität der Kapitalanforderungen interner Modelle [BCBS 2013a; BCBS 2013b] erreicht werden. Die dazu für den IRBA vorgesehenen Maßnahmen lassen sich in drei Kategorien zusammenfassen: 1) Abschaffung des IRBA für bestimmte Positionen (Forderungen an Kreditinstitute, sonstige Finanzunternehmen und große Firmenkunden, Spezialfinanzierungen sowie Beteiligungen). 2) Definition von Parameter-Untergrenzen („Input-Floors“) für Ausfallwahrscheinlichkeiten (PD), Verlustausfallquoten (LGD) sowie Kreditkonversionsfaktoren (CCF). 3) Einschränkung der Freiheitsgrade bei der Parameterschätzung. Neben den „Input-Floors“ für einzelne Parameter ist auf Ebene der Kapitalanforderung zudem ein „Output-Floor“ vorgesehen: So soll die IRBA-Kapitalanforderung durch eine an den Kreditrisiko-Standardansatz gekoppelte prozentuale Grenze nach unten beschränkt werden – im Konsultationspapier ist eine Bandbreite von 60 bis 90 Prozent angegeben. Während die einzelnen Vorschläge für sich genommen tendenziell eine Erhöhung der Risikogewichte implizieren, hat das Lenkungsgremium des Basler Ausschusses, die „Group of Central Bank Governors and Heads of Supervisors“, erst kürzlich betont, dass die Kapitalanforderungen durch die Überarbeitungen insgesamt „nicht signifikant“ steigen sollen [BCBS 2016a]. Dies soll durch eine umfassende quantitative Auswirkungsstudie unter Einbezug sämtlicher regulatorischer Risikokategorien sichergestellt werden, in deren Folge es auch zu einer Neukalibrierung der Kreditrisiko-Kapitalanforderungen für IRB-Banken kommen kann – etwa durch Anpassung des Skalierungsfaktors oder anderer Stellschrauben. Ausgenommen von der Konsultation sind Forderungen gegenüber Staaten und öffentlichen Stellen, die Gegenstand einer separaten Arbeit des Ausschusses zu Länderrisiken sind. Es ist beabsichtigt, die Vorschläge nach Abschluss der Konsultationsphase (24. Juni 2016) noch bis Ende 2016 zu finalisieren. Begrenzung des IRBA auf bestimmte Portfolios Interne Modelle sollen für ein Portfolio zukünftig nur noch zugelassen sein, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: (1) es sind Daten in hinreichender Quantität und Qualität verfügbar, (2) die Bank nutzt eigene Daten und Informationen, die dem Markt nicht zur Verfügung stehen und hat somit einen Informationsvorteil, (3) es stehen robuste und allgemein akzeptierte Modelltechniken zur Verfügung, die auch validierbar sind. Grundsätzlich stellen die Bedingungen (1) und (3) bereits heute Voraussetzungen für die Zulassung des IRBA dar und werden entsprechend durch die Aufsicht geprüft. Offenbar hat der Ausschuss allerdings die Interpretation bzw. Auslegung der Kriterien verschärft. Forderungen an Banken So sollen für Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Finanzunternehmen (einschließlich Versicherungen) keine internen Modelle mehr zugelassen sein – die Bestimmung der Risikogewichte erfolgt zukünftig nach dem Standardansatz. Der Ausschuss begründet dieses Vorgehen im

Kreditrisiko 11 Wesentlichen mit der Tatsache, dass es sich bei diesen Forderungsklassen im Regelfall um Portfolios mit niedrigen Ausfallraten handelt, sodass Kalibrierungen auf Basis interner Daten aufgrund der geringen Anzahl historischer Ausfälle problematisch sind. Die Vergleichsstudie des Ausschusses [BCBS 2013b] zeigte dementsprechend eine große Dispersion in der Beurteilung identischer Forderungen durch unterschiedliche Banken. Nicht zuletzt aus diesem Grund sieht es der Ausschuss als unwahrscheinlich an, dass bankinterne Risikomodelle eine gegenüber externen Ratings höhere Reliabilität aufweisen – diese wären bei Rückgriff auf den Standardansatz zu verwenden. Der mit Anwendung des Standardansatzes verbundene Bezug auf externe Ratings ist insofern bemerkenswert, als es noch vor weniger als zwei Jahren das erklärte Ziel des Ausschusses war, die Abhängigkeit von externen Ratings zu reduzieren. Zusammen mit der Wiedereinführung derselben in der zweiten Konsultation zur Revision des Standardansatzes [BCBS 2015b] wird nun genau das Gegenteil erreicht: Die Abhängigkeit von externen Ratings wird größer als je zuvor. Dieser Abhängigkeit soll im Standardansatz lediglich dadurch begegnet werden, dass bei Verwendung externer Ratings zusätzlich eine interne „Due Diligence“ vonseiten der Institute zu erfolgen hat – wobei deren Erkenntnisse keine Reduktion des Risikogewichts zur Folge haben dürfen. Wie diese Due Diligence jedoch konkret auszugestalten ist, lässt das Konsultationspapier zum Standardansatz allerdings weitgehend offen. Damit ergibt sich insofern ein gewisser Widerspruch, als im hier diskutierten Papier zur IRBA-Revision die quantitative Aussagekraft interner Modelle angezweifelt wird – gleichzeitig Banken aber eine Beurteilung externer Ratings im Rahmen der Due Diligence vorzunehmen haben. Abb. 1 zeigt exemplarisch die Auswirkungen einer Rückkehr zum Standardansatz mit externen Ratings für Forderungen an Banken relativ zum IRB-Basisansatz (F-IRB). Dargestellt sind die Risikogewichte in Abhängigkeit von der PD gemäß IRB-Formel bzw. gemäß externen Ratings im Standardansatz (die Zuordnung der PDs zu Ratingklassen erfolgt auf Basis historischer Ausfallraten gemäß Standard & Poor‘s). Während der Standardansatz für extrem geringe PDs ( 50 Mrd. ¤ 200 Mio. ¤ A-IRB Standardansatz > 200 Mio. ¤ F-IRB Standardansatz

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