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RISIKO MANAGER 07.2015

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32 Ausgabe 07/2015 Bei

32 Ausgabe 07/2015 Bei der NPA-Ratio sind die Institute mit einem ähnlichen Problem konfrontiert, denn eine NPA-Ratio, wie sie vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vorgeschlagen wird, liegt i. d. R. nicht vor. Als Alternative könnte die NPL-Ratio zur Risikogewichtszwecken herangezogen werden. Mit einer Abweichung in der Definition und verzerrten Ergebnissen müsste allerdings gerechnet werden. Außerdem gibt der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vor, dass die benötigten Kennzahlen für Forderungen gegenüber Instituten aus dem gleichen Jahr zur Ermittlung der Risikogewichte heranzuziehen sind, d. h. beide Ratios müssen auf den Daten desselben Geschäftsjahrs basieren. Im Worst Case, wenn keine dieser Kennzahlen vorliegt, sind die Forderungen mit dem Default-Risikogewicht zu gewichten. Es handelt sich dabei um 300 Prozent. Zur Ermittlung der Risikogewichte für Forderungen gegenüber Unternehmen können Institute indessen die benötigten betriebswirtschaftlichen Unternehmenskennzahlen aus anderen zuverlässigen Quellen als aus dem Geschäftsbericht nutzen, z. B. von den spezialisierten Drittanbietern. Ob auch hier das Jahr 2014 die Grundlage darstellt oder, wie vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht gefordert, die jüngsten vorliegenden Kennzahlen, wenn auch aus den früheren Jahren z. B. 2011 oder 2012, zu nehmen sind, war zu dem Zeitpunkt des Verfassens dieses Fachbeitrags offen. In Deutschland fordert § 18 KWG die laufende Überprüfung der Bilanzen von Unternehmen, allerdings nur ab einer Kredithöhe von 750.000 ¤ oder wenn ein Kredit zehn vom hundert Prozent des nach Art. 4 CRR anrechenbaren Eigenkapitals des Instituts überschreitet. Das heißt, dass die Kennzahlen einiger Unternehmen in den Systemen der Banken bereits vorhanden und auf dem aktuellsten Stand sind. Bei kleinen Unternehmen werden diese zwar bei Kreditvergabe oder bei Erstellung interner Ratings benötigt, aber nicht laufend aktualisiert. Zudem ist zu erwähnen, dass die LTVund DSC-Ratio originäre Kennzahlen aus der Objekt- oder Projektfinanzierung sind, welche laufend aktualisiert werden und in den Banksystemen vorliegen. Bei Retailkunden könnte sich die Ermittlung der DSC-Ratio dagegen schwieriger gestalten, weil keine Ratios laufend ermittelt und in IT-Systemen der Banken gespeichert werden. Eine Erhebung dieser Ratio findet meistens nur einmalig im Rahmen der Kreditvergabe statt. Wie man damit und den vielen anderen offenen Punkten umzugehen hat, soll im Rahmen der „Frequently asked questions on Basel III monitoring“ klargestellt werden. Außerdem gilt wie immer der Best-Effort-Ansatz. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse sicherlich „verzerrt“ sein werden und eine Kalibrierung auf dieser Basis sicherlich schwierig wird. q Fazit und Ausblick Einerseits ist eine Abkehr von der permanenten Anwendung der externen Ratings positiv aufzunehmen. Sie bringt zusätzliche Freiheitsgrade und reduziert die Abhängigkeit der Institute von den externen Ratingagenturen. Die Institute wären damit in der Lage, selbstständig die erforderlichen KSA-Risikogewichte für Forderungen gegenüber ihren Kreditnehmern zu ermitteln und würden sich so den zunehmenden prozessualen Aufwand zur Überprüfung der Anwendbarkeit der externen Ratings für die Zwecke der KSA-Risikogewichtung ersparen. Die Benennung der anerkannten externen Ratingagenturen für die Zwecke der Benutzung der externen Ratings für KSA-Risikogewichtung bei der nationalen Aufsicht würde entfallen. Die wiederkehrende Durchsicht des Verzeichnisses der anerkannten ECAI im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 sowie die Prüfung bezüglich der Verwendungsfähigkeit externer Bonitätsbeurteilungen inklusive Endorsement wären somit überflüssig. Andererseits müssen Kreditprozesse angepasst und sichergestellt werden, dass die erforderlichen Kennzahlen in die Vorsysteme eingepflegt werden. Dies führt dazu, dass der administrative Aufwand steigt. Zugleich steigen die Kosten für die Überprüfung und Aktualisierung der Kennzahlen. Darüber hinaus müssen bestehende bankinterne Prozesse sowie IT-technische Abläufe analysiert und die erforderlichen Handlungen abgeleitet werden. Bei der Zusammenarbeit mit einem Drittanbieter- Partner müssen zusätzlich bankexterne Prozesse eingerichtet sowie Schnittstellen zwischen den Systemen konfiguriert werden. Dies bindet Ressourcen der Banken und kostet zusätzlich Geld. Ferner stellt die Datenqualität eine weitere tragende Säule der neuen Methodik dar. Die Daten müssen korrekt, konsistent, aktuell und zugänglich sein. Um Verlässlichkeit der Daten nachhaltig zu sichern, müssen kritische Datenfluss-Prozesse innerhalb der Bank abgesichert werden. Gleichwohl ist der nachhaltige Wissensaufbau der Banken durch die Informationsbeschaffung positiv zu bewerten. Kennzahlen wie die Kapitalisierung einer Bank oder der Verschuldungsgrad eines Unternehmens geben ein differenziertes Bild über Kreditnehmer und führen zu einem gezielten und nachhaltigen Wissensaufbau, der bis jetzt nur bei Ratingagenturen lag. Kritisch ist die Anzahl der Faktoren zur Ableitung der KSA-Risikogewichte zu sehen, denn diese leiten sich jeweils von nur zwei Ratios ab. Ratingagenturen nutzen zur Erstellung von externen Ratings eine größere Anzahl an Risikotreibern, welche sich zudem auf einem aktuelleren Stand als die der Banken befinden. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, ob ein kompletter Verzicht auf externe Ratings der richtige Weg ist. Eine Verschmelzung beider Ansätze/Methoden wäre vermutlich der bessere Weg. Dies würde allerdings auch eine deutliche Verkomplizierung und einen erheblichen monetären Aufwand mit sich bringen. Darüber hinaus werden die Banken benachteiligt, deren nationale Aufsichten die Basel- III-Empfehlungen nicht implementiert haben. Sie werden weder in der Lage sein, die CET1-Ratio noch die Net-NPA-Ratio gemäß Basel-III-Regeln (vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2011) zu ermitteln. Die Forderungen gegenüber solchen Banken müssten mit dem Default-Risikogewicht in Höhe von 300 Prozent bewertet werden, was sicher nicht gerechtfertigt ist. Wie mit der Verwendung von externen Ratings außerhalb des KSA umzugehen ist, z. B. im Rahmen der Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsinstrumenten gem. Artikel 197 CRR oder bei Zuhilfenahme von Emissionsratings zur Unterscheidung der Anlagequalität eines Wertpapiers gem. Artikel 336 Abs. 4 CRR im Handelsbuch, bleibt offen. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann andere Konsultationspapiere und Empfehlungen mit weiteren Alternativen zu externen Ratings seitens des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht folgen, denn die externen Ratings sind nicht nur ausschließlich für die Berechnung der Solvenz erforderlich, sie werden z. B. ebenfalls im Rahmen der Liquiditätsermittlung benötigt. Geht man davon aus, dass auch der Baseler

33 Ausschuss für Bankenaufsicht das Ziel des kompletten Verzichts auf externe Ratings für aufsichtliche Zwecke verfolgt und sich an der Zeitplanung der EU-Kommission orientiert, wird dies sehr bald konkrete Züge annehmen müssen. Schließlich schlägt der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht die Ermittlung der neuen Baseler Capital Floors auf der Grundlage der neuen KSA-Regeln vor. Sollte dieser Vorschlag unverändert in das EU-Recht seinen Weg finden, so müssen alle Institute in naher Zukunft in der Lage sein, den neuen KSA zu berechnen. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise: Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014a), Consultative Document: Revisions to the Standardised Approach for credit risk; http://www.bis.org/bcbs/publ/d307.htm. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014b), Consultative Document:Capital floors: the design of a framework based on standardised approaches; http://www.bis.org/ bcbs/publ/d306.htm. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014c), Consultative Document Fundamental review of the trading book: outstanding issues; http://www.bis.org/bcbs/publ/d305. htm. Consultative Document: Operational risk – Revisions to the simpler approaches; http://www.bis.org/publ/bcbs291. htm. Final Standard: The standardized approach for measuring counterparty credit risk exposures; http://www.bis.org/ publ/bcbs279.htm. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2006), Basel II Comprehensive Version: International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards http://www. bis.org/publ/bcbs128ger.pdf. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2011), Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems- rivised version June 2011; http://www.bis. org/publ/bcbs189.htm. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2015), Basel III monitoring: http://www.bis.org/bcbs/qis/index.htm. Deutsche Bundesbank, BaFin (2013), http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/BBK/ 2014/2014_10_26_ca_anlage.pdf?__blob=publicationFile. Autoren: Yannick Paquet, Consultant, ifb-Group. Christian Fischer, Senior Consultant, ifb- Group. Wasilij Malin, Managing Consultant, ifb- Group. Die Autoren legen in diesem Artikel ausschließlich ihre eigene Meinung dar, welche nicht unbedingt mit der Meinung der ifb Group übereinstimmen muss. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass die Meinung der Verfasser nicht zwingend mit der Auffassung der nationalen und internationalen Bankenaufseher übereinstimmen soll. Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung bzw. Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit der hier gemachten Angaben übernommen werden. Anzeige Intensivseminar: Investorenschutz unter MiFID II – Mehr Aufwand für mehr Vertrauen? Dienstag, den 5. Mai 2015 von 10:00 bis 17:00 Uhr in Köln. Weitere Informationen und Anmeldung: Stefan Lödorf: 0221/5490-133 | events@bank-verlag.de www.die-bank-trainings.de Jetzt anmelden

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