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RISIKO MANAGER 06.2019

RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

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6 RISIKO MANAGER 06|2019 Banken außerhalb der EU und anderen Wettbewerbern. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass hier Handlungsbedarf besteht. Die CRR II sieht vor, dass Software unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr pauschal vom harten Kernkapital abgezogen werden muss. Welche Voraussetzungen das sind, hat die EBA innerhalb der nächsten zwölf Monate nach Inkrafttreten der CRR II auszuarbeiten. Ein ausgewogener Ansatz würde die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken stärken. Ein Urgestein des deutschen Steuerrechts drohte zum Stolperstein für die Anerkennung von Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital zu werden. Voraussetzung für die Gruppenbesteuerung in Deutschland ist der Ergebnisabführungsvertrag (EAV), der zwischen Mutter- und Tochterinstitut abgeschlossen wird. Nach wörtlicher Auslegung durch die EBA sollten Kapitalinstrumente, die einem EAV unterliegen, nicht als hartes Kernkapital anerkannt werden. Man vermutete Ausschüttungsverpflichtungen im Übermaß. Ermessensspielräume des Managements bei der Rücklagenbildung sowie der verpflichtende Verlustausgleich durch die Muttergesellschaft wurden bei der Bewertung ignoriert. Der Gesetzgeber hat die ökonomischen Vorteile des EAV erkannt und bringt dies durch eine Ergänzung der CRR II zum Ausdruck. Für den Fall, dass ein EAV aus steuerlichen Gründen abgeschlossen werden muss, bleiben die damit verbundenen Kapitalinstrumente anerkennungsfähig für das harte Kernkapital. Liquidität Um eine längerfristige Refinanzierungsstruktur bei Banken zu stärken, wird die NSFR eingeführt. Vereinfacht ausgedrückt, muss zur Erfüllung der NSFR die Summe der verfügbaren Refinanzierung (Available Stable Funding, ASF) über einen Zeitraum von einem Jahr größer als die Summe der erforderlichen Refinanzierung (Required Stable Funding, RSF) sein. Zur Bestimmung von ASF und RSF werden für die einzelnen Aktiva und Passiva sogenannte Zu- und Abflussfaktoren zugrunde gelegt. Und genau hieraus resultierte ein wesentliches Problem für Pensionsgeschäfte, die im Kommissionsvorschlag asymmetrisch behandelt wurden. Danach hätte sich bei einem Reverse-Repo die NSFR beim Sicherheitennehmer verteuert, während beim Empfänger des Geldbetrags kein positiver Effekt erzielt würde. Im Ergebnis wurde die Asymmetrie zumindest für kurzlaufende Repo-Geschäfte beseitigt. Großkredite Eingängig sind die Regeln für Großkredite selbst für Juristen nicht. Diskussionen hierzu gestalten sich deshalb oft schwierig, sind aber notwendig, da das Großkreditregime einen elementaren Engpassfaktor bei der Kreditvergabe darstellt. Durch die CRR II wird zum einen die Kapitalbasis weiter abgesenkt. So sollen zukünftig nicht mehr die anrechenbaren Eigenmittel, sondern nur noch das Kernkapital maßgeblich für die Berechnung der Großkreditgrenzen sein. Wirklich dramatisch dürfte diese Änderung für die meisten Banken nicht sein: Denn seit 2014 sind die Eigenkapitalanforderungen und somit auch die Großkreditgrenzen kontinuierlich gestiegen. Allenfalls für Institute mit vielen Nachrangmitteln könnte die Kappung spürbar sein. Ein zweites, weitaus gravierenderes Problem betrifft die Anrechnung von Sicherheiten. Zukünftig sind zwingend alle Sicherheiten, die im Rahmen des Eigenmittelregimes genutzt werden, auch im Großkreditbereich zu berücksichtigen. Ferner wird für finanzielle Sicherheiten eine obligatorische Substitution eingeführt. Damit soll das Konzentrationsrisiko aus der Hereinnahme von Sicherheiten wirksam begrenzt werden. Auch heute schon müssen Banken möglichen Konzentrationen entgegenwirken. Dem Gesetzgeber reichte diese qualitative Vorgabe jedoch nicht aus. So reduziert der angepasste Wert einer finanziellen Sicherheit weiterhin das Kredit-Exposure gegenüber einem Kunden. Neu ist jedoch, dass dieser Betrag gleichzeitig auf die Adresse des Emittenten der Sicherheit anzurechnen ist. Würde ein Institut bspw. von vielen Kunden Anleihen von Bayer hereinnehmen, so könnte die Großkreditgrenze für die Adresse Bayer schnell ausgelastet sein. Abb. 02 Das gilt insbesondere bei großvolumigen Pensionsgeschäften. Zwar schafft der Gesetzgeber etwas Erleichterung bei Tri-Party-Repogeschäften und durch die Erlaubnis der Nutzung der Internen-Modelle-Methode. Dennoch dürfte gerade diese Verschärfung im Großkreditbereich spürbare Auswirkungen bei den Instituten hinterlassen. Marktrisiko / Gegenparteiausfallrisiko Obwohl die Baseler Marktrisikoregeln erst im Januar 2019 finalisiert wurden, war der sogenannte Fundamental Review of the Trading Book (FRTB) bereits Gegenstand des Bankenpakets. Mit dem FRTB werden neben neuen Regeln bei der Zuordnung bestimmter Instrumente zum Handelsbuch Vorgaben für einen stark überarbeiteten internen Modellansatz und einen neuen Standardansatz eingeführt. Daneben bleibt der bisherige Standardansatz als vereinfachter Standardansatz für kleinere Banken erhalten. Die Umsetzung der Kapitalanforderung steht noch aus und erfolgt über eine delegierte Verordnung der EU-Kommission. Gleichwohl ist aber für den neuen Standardansatz eine vorgezogene Meldepflicht vorgesehen. Nach Berechnungen der Bundesbank bleibt für 98 Prozent der Institute alles beim Alten: Sie können den bisherigen Standardansatz verwenden oder unterliegen nicht einer Marktrisikokapitalanforderung. 2 Bedeutend sind auch die geänderten Ansätze zur Ermittlung des Kontrahentenausfallrisikos. An die Stellen der bisherigen Methoden treten ein sehr komplexer Standardansatz (SA-CCR), ein vermeintlich vereinfachter Standardansatz (SSA-CCR) und eine überarbeitete Ursprungsrisikomethode, die weitaus komplexer ist als die jetzige. Die beiden letztgenannten Methoden unterliegen zudem Zugangsschwellen. Banken, deren Derivatevolumina die jeweiligen Grenzwerte überschreiten, sind gezwungen, mindestens den SSA-CCR respektive den SA-CCR

Regulierung 7 Abb. 01 Themen des Risikoreduzierungspakets CRR II Kapitalquoten Kapitaldefinition Eligible Liabilities (TLAC, MREL) Kontrahentenrisiko Marktrisiko Leverage Ratio Offenlegung Großkredite Liquidität – Liquidity Coverage Ratio (LCR) Liquidität – Net Stable Funding Ratio (NSFR) Bankenpaket CRD IV Zinsänderungsrisiken Corporate Governance, Vergütung Säule 2, SREP, Kapitalpuffer BRRD II SRMR II Abwicklung / TLAC Quelle: © Bundesverband deutscher Banken e. V. anzuwenden. Darüber hinaus ist die Verwendung aufsichtlich genehmigter interner Modelle weiterhin erlaubt. Waiver Im ursprünglichen Entwurf der Kommission war die Möglichkeit sogenannter grenzüberschreitender Waiver vorgesehen. Bislang können Waiver nur für Tochterunternehmen im selben Mitgliedstaat gewährt werden. Ein Waiver befreit ein Institut von bestimmten regulatorischen Pflichten, weshalb z. B. Mindestkapitalvorgaben oder Großkreditgrenzen nur noch auf Gruppenebene einzuhalten sind. Damit können Kapital und Liquidität innerhalb einer Institutsgruppe dorthin allokiert werden, wo es unter ökonomischen Gesichtspunkten am besten eingesetzt werden kann. Ohne einen Waiver wirken neben den Eigenmittelvorschriften insbesondere die strengen Großkreditanforderungen, die auch innerhalb einer Institutsgruppe grundsätzlich einzuhalten sind, stark limitierend. Im Kontext der Diskussionen um einen europäischen integrierten Binnenmarkt wird die nur geringe Anzahl an grenzüberschreitenden Fusionen immer wieder betont. Waiver stellen gerade hier einen Knackpunkt dar. Wenn Institutsgruppen Kapital und Liquidität eben nicht frei über Grenzen hinweg disponieren können, fehlt schlichtweg der Business Case. Insofern ist es bedauerlich, dass sich weder Parlament noch Rat dem europäischen Gedanken an dieser Stelle öffnen konnten. Säule II In der CRD wird die gängige Praxis, im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsund Bewertungsprozesses (SREP) Eigenmit-

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