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RISIKO MANAGER 06.2019

RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

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4 RISIKO MANAGER 06|2019 Überarbeitung von CRR und CRD Finalisierung des Bankenpakets Das sogenannte Bankenpaket setzt Vorgaben des Baseler Ausschusses (Basel III) auf europäischer Ebene um. Dabei werden die Heterogenität des europäischen Bankensektors und Besonderheiten deutscher Institute in wesentlichen Bereichen berücksichtigt. Unsere Autoren beschäftigen sich in diesem Beitrag mit den Auswirkungen in Bezug auf die CRR und CRD. Im November 2016 hatte die EU-Kommission mit dem sogenannten Risikoreduzierungspaket (RRP) einen umfassenden Legislativvorschlag vorgelegt, mit dem die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors weiter erhöht und u. a. internationale Vorgaben des Baseler Ausschusses (Basel III) in EU-Recht umgesetzt werden sollen. Im Januar nun konnten sich die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten EU-Institutionen (Kommission, Parlament, Rat) auf gemeinsame Kompromisstexte einigen, deren formelle Bestätigung durch Ministerrat und Parlament zum Redaktionsschluss noch ausstand. Die Verhandlungszeit von annähernd zweieinhalb Jahren scheint enorm, jedoch darf die Komplexität des Ganzen nicht vernachlässigt werden. Denn immerhin zielt das Paket auf eine Änderung von vier wichtigen EU-Regelwerken (CRR, CRD, BRRD und SRMR) 1 ab. Dazu müssen im Rahmen der Verhandlungen neben den Sichtweisen von EU-KOM und EU-Parlament die Positionen im EU-Rat aus 28 Mitgliedstaaten überein gebracht werden – keine leichte Aufgabe. Allein: Im Rahmen der allgemeinen Ausrichtung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (ECON) musste der zuständige Berichterstatter Peter Simon (SPD) über 1.500 Änderungsanträge für die CRR und CRD zu einer Gesamtposition zusammenbringen. Dabei ist es sehr erfreulich, dass in den Verhandlungspro- zess auch viele für deutsche Banken wichtige Themen Eingang finden konnten. Risikoreduzierung – Ziel erreicht? Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist es, die Widerstandsfähigkeit des Bankensektors zu erhöhen, was letztendlich sowohl auf die Bankenunion (einheitliche Aufsicht, Abwicklungsregime und Einlagensicherung) als auch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) einzahlt. Zudem sollen die doch sehr heterogenen Regelwerke in Europa weiter harmonisiert werden. Fraglich ist deshalb, ob die Vorschläge des Bankenpakets geeignet und angemessen sind. Ein Blick auf die großen Themen zeigt die Durchschlagskraft. Eingeführt werden u. a. eine verbindliche, risikoungewichtete Höchstverschuldungsrate von 3 Prozent (Leverage Ratio), Vorgaben zum Vorhalten von mehr Haftungsmasse im Abwicklungsfall (TLAC / MREL) sowie eine langfristige Liquiditätsstrukturkennzahl – die Net Stable Funding Ratio, NSFR. Abb. 01 Dazu werden die Kriterien für Eigenmittelinstrumente und die Regeln zur Anrechnung von Sicherheiten im Großkreditregime verschärft. All das wird die europäischen Banken noch resilienter machen. Insofern gilt: Auch wenn in den Verhandlungen Erleichterungen im Vergleich zum Kommissionsentwurf Eingang gefunden haben, so kann nicht von einer Verwässerung gesprochen werden. Nachfolgend

Regulierung 5 werden die für die privaten Banken wichtigen Baustellen beleuchtet. Mehr Proportionalität Die Bankenlandschaft in Deutschland ist durch einen sehr heterogenen Markt gekennzeichnet. Nicht nur, aber gerade kleine und mittelständische Banken ächzen unter der Menge an Regulierung und den teils sehr komplexen Vorgaben. Insofern war und ist der Ruf nach mehr Verhältnismäßigkeit völlig verständlich. Und er wurde gehört: Dem Thema Proportionalität wurde viel Raum in den Verhandlungen eingeräumt. Dreh- und Angelpunkt war die Frage nach der Definition einer kleinen und wenig komplexen Bank. Im Ergebnis wurde sich auf eine Schwelle von 5 Mrd. ¤ geeinigt, die allerdings im Ermessen des Mitgliedstaats gesenkt werden kann. Daneben sind qualitative Kriterien einzuhalten: Die Bank muss u. a. über ein kleines Handelsbuch verfügen, das Derivatebuch darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten, sie darf keine internen Modelle in der Säule I nutzen und muss 75 Prozent ihrer Geschäfte im Europäischen Währungsraum betreiben. Wenngleich diese Kriterien relativ früh im Verhandlungsprozess beschlossen wurden, so könnten sie sich künftig dennoch als hinderlich erweisen. Denn es ist zu befürchten, dass jedwede proportionale Erleichterung Bezug auf diese Definition nehmen wird und damit manche Mittelstandsbank ohne wirklichen sachlichen Grund aus dem Raster fällt. Konkrete Erleichterungen sieht der Gesetzgeber im Meldewesen und in der Offenlegung vor. Die EBA erhält den Auftrag, Vorschläge auszuarbeiten, wie die administrativen Kosten im Meldewesen um 10 bis 20 Prozent gesenkt werden können. Diese konkrete Zielvorgabe ist sehr sinnvoll, um fruchtlosen Diskussionen zur Verringerung von Meldeinhalten entgegenzuwirken. Nicht am Kapitalmarkt orientierte Unternehmen wurden zwar von den Offenlegungspflichten nicht gänzlich ausgenommen, jedoch wurden die Anforderungen für kleine – teils aber auch für mittelständische – Institute signifikant reduziert. Eigenmittel Eine der Herausforderungen im Bankensektor liegt in der Digitalisierung und damit auch in der Investition in Software. Demnach ist es durchaus angemessen, den pauschalen Abzug der Investitionen in Software vom harten Kernkapital auf den Prüfstand zu stellen. Nach Erhebungen auf europäischer Ebene wurden 2016 ca. 18 Mrd. ¤ in Software investiert. Ein Kapitalabzug in dieser Größenordnung erschwert den notwendigen Innovationsprozess und benachteiligt europäische Banken vor allem im Vergleich zu

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