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RISIKO MANAGER 06.2019

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36 RISIKO MANAGER 06|2019 Abb. 01 Ermittlung von EONIA, modifiziertem EONIA und ¤STR Ermittlung des EONIA nach aktueller Methode Ermittlung des EONIA nach modifizierter Methode Ermittlung des ¤STR WG-ERFR Konsultationspapier zum EONIA rechtlichen Aktionsplan Rückmeldung der Marktteilnehmer zum WG-ERFR Konsultationspapier WG-ERFR Empfehlungen zum EONIA rechtlichen Aktionsplan Start Ermittlung ¤STR durch EZB Start Ermittlung modifizierter EONIA Ende Ermittlung modifizierter EONIA Mai 2019 12. Juni 2019 Juli 2019 2. Oktober 2019 3. Januar 2022 rungsphase Ende September/Anfang Oktober 2019 gilt der in Tab. 02 dargestellte Ablauf [vgl. EMMI 2019e, S. 5]. » Der modifizierte EONIA wird von EMMI bis zum 3. Januar 2022 ermittelt. Das von EMMI propagierte Vorgehen, mit dem Start der Publikation des ¤STR die Ermittlung und Veröffentlichung des aktuellen EONIA einzustellen, hat den Vorteil, dass hierdurch ¤STR-basierte Kontrakte incentiviert werden. In der Folge wird sich die Marktliquidität auf ¤STR-Produkte konzentrieren. Als nächsten Schritt plant EMMI, bei der für sie zuständigen belgischen Finanzaufsichtsbehörde Financial Services and Markets Authority (FSMA) eine Zulassung der modifizierten Ermittlungsmethode des EONIA zu beantragen. Eine solche Zulassung würde sicherlich zur Akzeptanz der modifizierten Methodik durch die Marktteilnehmer beitragen. Die größte Herausforderung, vor der Marktteilnehmer bei der Umstellung von Kontrakten auf den modifizierten EONIA stehen, ist der um einen Tag spätere Ermittlungs- und Veröffentlichungstermin des Referenzzinssatzes. Während der aktuelle EONIA basierend auf Meldungen der Panelbanken noch am gleichen Tag berechnet und publiziert wird, ist ein solches Vorgehen beim modifizierten EONIA per definitionem ausgeschlossen. Der modifizierte EONIA wird auf Basis des erst am Folgetag berechneten ¤STR bestimmt. Um den Marktteilnehmern ausreichend Zeit für notwendige Änderungen der IT-Systeme zu geben, folgt EMMI der Empfehlung der WG-ERFR und ermittelt den modifizierten EONIA bis zum 3. Januar 2022. Bestimmung des EONIA-¤STR Spreads durch die EZB Die EZB hat den EONIA-¤STR Spread einmalig gemäß den Empfehlungen der WG-ERFR wie folgt bestimmt: 1. Für den Zeitraum 17. April 2018 bis zum 16. April 2019 wurde die Differenz der täglichen Werte für EONIA und Pre-¤STR berechnet. 2. Die 257 Werte wurden der Größe nach geordnet. 3. Die 15 Prozent höchsten und 15 Prozent niedrigsten Werte wurden gestrichen. 4. Basierend auf den verbleibenden 70 Prozent der Werte wurde ein gleichgewichteter Mittelwert berechnet. Der sich ergebende Mittelwert in Höhe von 8,5 Basispunkten wurde am 31. Mai 2019 von der EZB veröffentlicht [vgl. ECB 2019]. Ab 2. Oktober 2019 wird der modifizierte EONIA für die Dauer der Übergangsphase bis zum 3. Januar 2022 durch EMMI als ¤STR + 0,085 Prozent bestimmt. Weiteres Vorgehen bei EONIA/¤STR Am 15. Mai 2019 hat die WG-ERFR ein drittes Konsultationspapier veröffentlicht, das sich mit den rechtlichen Auswirkungen auf EONIA-bezogene Neu- und Altgeschäfte infolge der Umstellung von EONIA auf ¤STR beschäftigt [vgl. WG-ERFR 2019c]. Im Fokus stehen Derivate, Collateral Agreements und Kassageschäfte. Zwei unterschiedliche Herausforderungen werden adressiert: Erstens kommt es Anfang Oktober zu einer Änderung der Ermittlungsmethodik des EONIA. Zweitens wird der EONIA ab Ende 2021 nicht mehr ermittelt ( Abb. 01 ). Der von der WG-ERFR zur Konsultation gestellte rechtliche Aktionsplan basiert auf folgenden drei generellen Empfehlungen [vgl. WG-ERFR 2019c, S. 2ff.]: » Ab 2. Oktober 2019 sollten die Marktteilnehmer in Neugeschäften ¤STR statt EONIA als Standard-Referenzzins verwenden. Alle hierfür erforderlichen operationalen Anpassungen sind so schnell wie möglich vorzunehmen. » Sofern noch Neugeschäft auf EONIA abgeschlossen wird, sollten solche Geschäfte robuste Fallback-Regelungen für die Einstellung der Ermittlung des EONIA sowie die Klarstellung enthalten, dass mit EONIA der nach dem 2. Oktober 2019 nach der modifizierten Methodik ermittelte EONIA gemeint ist. » Altgeschäfte, die sich auf den EONIA beziehen und eine Fälligkeit später als Dezember 2021 haben, sollten so schnell wie möglich auf einen anderen Referenzzins umgestellt werden oder eine Fallback-Regelung beinhalten, die

Marktrisiko 37 es ermöglicht, den EONIA durch die Fallback-Option ¤STR plus Spread zu ersetzen. Zur Umsetzung dieser generellen Empfehlungen wird vorgeschlagen, dass Marktteilnehmer existierende Rahmenverträge, Standard-Dokumentationen und/oder Protokolle nutzen bzw. entsprechend abändern: » Existierende Master Agreements und Standard-Dokumentation sollen genutzt bzw. so angepasst werden, dass sie robuste Fallback-Optionen beinhalten. Explizit genannt werden von der WG-ERFR das von der International Swaps and Derivatives Association (ISDA) entwickelte ISDA Benchmarks Supplement, europäische lokale Master Agreements wie beispielsweise der Deutsche Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte sowie der von der Loan Market Association (LMA) empfohlene Formulierungsvorschlag. » Um in Altgeschäften für EONIA Fallback-Optionen zu vereinbaren oder diese Geschäfte von EONIA auf ¤STR plus Spread umzustellen, sollen existierende multilaterale Protokolle genutzt, sowie neue Protokolle und neue Vorlagen für Änderungsvereinbarungen entwickelt werden. Die WG-ERFR nennt explizit das ISDA Benchmark Supplement Protocol sowie die von der LMA zu entwickelnden Vorlagen für Änderungsvereinbarungen für Konsortialkredite. » Sofern eine Umsetzung der oben genannten Maßnahmen nicht möglich ist, können als Grundlage für dann notwendige bilaterale Verhandlungen zwischen Vertragsparteien von der WG-ERFR entwickelte Vorlagen für Ausweich- und bilaterale Änderungsvereinbarungen dienen. Diese Vorlagen sind als Anhang Teil des Konsultationspapiers. Die Marktteilnehmer sind aufgefordert, bis zum 12. Juni 2019 Rückmeldungen zu den im Dokument ausgesprochenen Empfehlungen zu geben. Basierend auf den Rückmeldungen wird die WG-ERFR im Juli 2019 ihre endgültigen Empfehlungen veröffentlichen. Hybrid EURIBOR als Weiterentwicklung des EURIBOR Während es sich beim Übergang von EONIA zu ¤STR um den Wechsel von einer Zinsbenchmark zu einer anderen handelt, ist der Hybrid EURIBOR eine Weiterentwicklung des EURIBOR. Der Übergang soll nahtlos erfolgen. Ein erster EURIBOR-Reformversuch mit Transaktionsdaten zwischen 2015-2017 ist gescheitert. Durchschnitt und Volatilität der transaktionsbasierten Zinsbenchmark haben sich zu stark von der bisherigen Zinsbenchmark unterschieden. EMMI hat am 26. März 2018 einen zweiten Anlauf unter dem Arbeitstitel „hybride Ermittlungsmethode für EURIBOR“ gestartet [vgl. EMMI 2018a]. Von Mai bis Juli 2018 wurde ein Testlauf mit 16 Panelbanken erfolgreich durchgeführt. In den Laufzeiten 1W, 1M, 3M und 6M lag der Hybrid EURIBOR in der Testphase unterhalb des EURIBOR, im Durchschnitt um circa 2-3 bps. Außerdem zeigte sich der Hybrid EURIBOR in allen fünf Laufzeiten etwas volatiler im Vergleich zum EURIBOR ( Abb. 02). Nach dieser Analyse war EMMI zuversichtlich, dass die neue Methode die regulatorischen Anforderungen der BMVO erfüllen würde. Eine zweite Konsultation zum Hybrid EURIBOR wurde zwischen Oktober 2018 und Februar 2019 durchgeführt [vgl. EMMI 2018b]. Am 6. Mai 2019 hat EMMI in einer Pressemeldung angekündigt, dass ein Antrag auf Zulassung unter der BMVO bei der FSMA gestellt wurde. EMMI hat ein EU- RIBOR Governance Framework aufgesetzt, das aus vier Komponenten besteht [vgl. EMMI 2019d]: » EURIBOR Governance Code of Conduct: Anforderungen an den Administrator EMMI; » EURIBOR Code of Obligations of Panel Banks: Anforderungen an die Panelbanken; » EURIBOR Code of Obligations of Calculation Agent: Anforderungen an den Abb. 02: Verlauf von Hybrid EURIBOR 3M und EURIBOR 3M in der Testphase Abb. 02 Verlauf von Hybrid EURIBOR 3M und EURIBOR 3M in der Testphase ‐0,310% Mai. 18 Jun. 18 Jul. 18 Jul. 18 ‐0,320% ‐0,330% ‐0,340% ‐0,350% 0,000% Mai. 18 Jun. 18 Jul. 18 Jul. 18 ‐0,010% ‐0,020% ‐0,030% ‐0,360% ‐0,040% ‐0,370% ‐0,050% ‐0,380% ‐0,390% Hybrid EURIBOR 3M EURIBOR 3M ‐0,060% Hybrid EURIBOR ‐ EURIBOR 3M

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