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RISIKO MANAGER 06.2019

RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

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32 RISIKO MANAGER 06|2019 mehr oder weniger die Vorgaben unter dem FidleG. Zu diesen Pflichten gehört die Kundensegmentierungs-, Informations-, und Rechenschaftspflicht. In Bezug auf die Angemessenheitsprüfung wird in der Schweiz unterschieden zwischen der Vermögensberatung, die das gesamte Portfolio berücksichtigt, und der Vermögensberatung, die nur einen Teil des Portfolios berücksichtigt. Letztere verlangt lediglich eine Eignungsprüfung. Bloße Ausführungsgeschäfte (Execu tion- Only-Beziehungen) unterliegen auch bei komplexen Produkten keiner Eignungsoder Angemessenheitsprüfung. Teilweise gehen die Schweizer Pflichten aber auch über den Anwendungsbereich der MiFID II hinaus. So müssen sich Kundenberater im Schweizer Beraterregister eintragen lassen. Kundenberater sind die natürlichen Personen, die Finanzdienstleistungen in der Schweiz erbringen. Sie müssen sich beim zukünftigen Schweizer Beraterregister Regulatory Services AG (www.regservices.ch) eintragen lassen. Die Finanzdienstleister, bei denen die Kundenberater arbeiten, müssen sich zudem der Schweizer Ombudsstelle, die ebenfalls dort geführt wird, anschließen. Das Schweizer Beraterregister und die Schweizer Ombudsstelle befinden sich momentan im Lizenzierungsverfahren bei der Schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA bzw. dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD). Eine Schweizer Eigenart findet sich bezüglich der Regelung von Entschädigungen von Dritten (Retrozessionen). Diese gehören grundsätzlich dem Kunden, sofern sie in einem Zusammenhang mit der Erbringung der Finanzdienstleistung stehen. Der Kunde kann jedoch auf Retrozessionen verzichten, auch wenn diese im Voraus nicht genau bestimmbar sind. Es finden aber auch Pflichten bezüglich der Organisation von Finanzdienstleistern Anwendung. Finanzdienstleister müssen über eine angemessene Organisation verfügen und insbesondere auch Mitarbeitergeschäfte ordnungsgemäß überwachen sowie Interessenskonflikte angemessen adressieren. Diese Pflichten entsprechen jedoch im Wesentlichen dem Standard unter MiFID II. Neuerungen beim öffentlichen Angebot von Finanzinstrumenten Auch in Bezug auf das öffentliche Angebot von Finanzinstrumenten im Schweizer Markt wird es ab dem 1. Januar 2020 zu materiellen Änderungen kommen. In der Schweiz unterliegt der öffentliche Vertrieb von Finanzinstrumenten in der Zukunft einer umfangreicheren Prospektpflicht. Die Anforderungen an den Prospekt und die möglichen Ausnahmen orientieren sich grundsätzlich an der Europäischen Prospektverordnung. Auch hier gibt es jedoch teilweise Abweichungen im Rahmen eines „Swiss Finish“: So fehlt beispielsweise eine Prospektpflicht bei einem öffentlichen Angebot an bis zu 500 Privatinvestoren. Prospekte für den öffentlichen Vertrieb müssen neu von einer Prospektprüfstelle geprüft werden. Sowohl die Schweizer Börse SIX Exchange AG als auch die BX Swiss, die zur Börse Stuttgart Gruppe gehört, werden über eine Prospektprüfstelle verfügen. Prospekte, die nach Maßgabe der EU-Prospektverordnung erstellt wurden und bereits von einer Behörde wie der deutschen BaFin geprüft wurden, müssen nur noch in einem vereinfachten Verfahren anerkannt und bei der Prospektprüfstelle hinterlegt werden. Die Genehmigung bzw. Anerkennung muss jedoch nach zwölf Monaten erneuert werden. Ebenso wie in der EU können Finanzinstrumente an Privatinvestoren nur angeboten werden, sofern ein Basisinformationsblatt vor dem Angebot erstellt und ausgehändigt wird. Ausgenommen ist das Angebot von Finanzinstrumenten ausschließlich im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags oder wenn Aktien oder Forderungspapiere angeboten werden. Basisinformationsblätter, die nach Maßgabe der EU-PRIIPs-Verordnung ausgestellt wurden, sowie Informationsblätter nach § 31 Abs. 3a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind jedoch dem Schweizer Basisinformationsblatt gleichgestellt und können an seiner Stelle verwendet werden. Wie bis dato dürfen strukturierte Produkte durch deutsche Finanzdienstleister oder Ersteller an Privatinvestoren in der Schweiz auch künftig nur angeboten werden, sofern diese von einer Schweizer Bank, einer Versicherung, einem Wertpapierhaus oder einem entsprechenden deutschen Institut ausgegeben, garantiert oder gleichwertig gesichert werden. Vorbehalten bleiben jedoch ein schriftlich abgeschlossener und auf Dauer angelegter Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag. Die absichtliche Nichtregistrierung im Beraterregister kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen, die fahrlässige ein Bußgeld bis zu 250.000 CHF. Sanktionen bei Nichteinhaltung der neuen Pflichten Es ist wichtig, dass betroffene deutsche Finanzdienstleister und Ersteller von Finanzinstrumenten die neuen Pflichten einhalten. Das FidleG sieht Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 CHF für die Nichteinhaltung der Pflichten bzw. für den gesetzeswidrigen Vertrieb von Finanzinstrumenten vor. Es bleibt der Schweizer Finanzmarktaufsichtsbehörde FINMA auch vorbehalten, ein Untersuchungsverfahren wegen unrechtmäßger Erbringung von Finanzdienstleistungen zu eröffnen und die betroffenen Finanzdienstleister und Kundenberater entsprechend zu sanktionieren.

ERM 33 Fazit Das neue Schweizer Finanzdienstleistungsgesetz wird auf die Geschäftstätigkeit von deutschen Finanzdienstleistern und deren Kundenberater mit Kunden in der Schweiz sowie die deutschen Ersteller von Finanzinstrumenten für den Schweizer Markt teilweise tiefgreifende Auswirkungen haben. Viele der Pflichten entsprechen im Kern den Vorgaben unter MiFID II. Es gibt jedoch einige Neuerungen, die über den Anwendungsgehalt der Finanzmarktrichtlinie hinausgehen, wie bspw. die Pflicht zur Eintragung in das Beraterregister für Kundenberater und die Pflicht zum Anschluss an eine Ombudsstelle für deutsche Finanzdienstleister, die im Schweizer Markt aktiv sind. Der öffentliche Vertrieb von Finanzinstrumenten unterliegt umfangreicheren Prospektpflichten. Prospekte müssen grundsätzlich von der Prospektprüfstelle geprüft werden. Sofern eine Prüfung bereits im Ausland durch eine ausländische Behörde erfolgt ist, reicht jedoch eine Anerkennung und Hinterlegung aus. Autor Dr. Martin Liebi. Der Rechtsanwalt war Head Legal bei einer Schweizer Bank und leitet heute den Kapitalmarktbereich bei PricewaterhouseCoopers Legal in Zürich. Zudem ist er als Richter am Handelsgericht Zürich sowie als Lehrbeauftragter an der dortigen Universität tätig.

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