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RISIKO MANAGER 06.2018

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8 RISIKO MANAGER 06|2018 Jährlich muss eine institutsinterne Bewertung der Angemessenheit des Stresstesting-Programms auf Basis quantitativer und qualitativer Analysen inkl. Validierung/ Backtesting und Interdependenzen von Solvabilitäts- und Liquiditätsaspekten erfolgen. Dies soll auch einen „Challenge-Prozess“ unter Einbindung von Experten / Einheiten beinhalten, die unabhängig von der Konzeption & Umsetzung des Stresstestings sind. Damit werden auch, wie bei den „originären“ Säule I und Risikotragfähigkeitskalkülen, die darauf aufsetzenden Stresstests verstärkt der Anforderung einer unabhängigen Validierung unterzogen. Auch zunehmende „Use-Test-Anforderungen“ und der Wunsch nach einer Verbindung zur „Risikokultur“ können aus den Draft-EBA-Stresstesting-Guidelines abgelesen werden. So wird von Vorstand bzw. Senior Management ein grundlegendes Verständnis der Stresstesting-Konzeption gefordert und eine explizite Beschlussfassung, ob auf Basis der Stresstestingergebnisse konkrete Steuerungsmaßnahmen notwendig sind. Darüber hinaus wird die geeignete interne Kommunikation der Stresstests in den Geschäftsfeldern und auf Senior-Management-Ebene zur Erhöhung des Risikobewusstseins gefordert. Generell bekräftigen die Draft-EBA-Stresstesting-Guidelines die Notwendigkeit zur Nutzung der Stresstests bei der Kapital- und Liquiditätsplanung sowie als Input zur Festlegung des Risikoappetits und der Limite. Eine entscheidende Neuerung des aktuellen EBA-Stresstesting-Guidelines-Entwurfs ist der Vorschlag zur Einführung einer expliziten Proportionalität auf Basis der Wesentlichkeit eines Instituts (die im SREP-Prozess von der Aufsicht zusätzlich zu der in Abbildung 2 dargestellten Risikobewertung festgelegt wird): „The proportionality principle is invoked in these guidelines to discuss the level of sophistication of the stress testing methodologies, practices and infrastructure required in relation to the size, structure and internal organisation (also taking into account the nature, scope and complexity of activities) of an institution. The competent authority may calibrate its application of these guidelines on the basis of proportionality, for example with respect to the SREP category to which an institution belongs. Thus, these guidelines are applicable in their entirety to Category 1 (systemically-important) institutions. Category 2 (less or non-systemic) institutions’ compliance with the guidelines is calibrated in accordance with their size and the features and complexity of their activities; particular attention is paid to their domestic or cross-border, simple or multiple business line of their activities, characteristics which need to be reflected in their stress testing. For Category 3 and 4 institutions (small and medium institutions) calibration on the basis of proportionality dictates that the guidance provided in these guidelines is followed to the extent that they are proportionate and relevant to their activities, resources and the risk posed to the financial system. The scope of the stress testing for these institutions is therefore limited, reflecting the reduced scope of their activities and limited risk to the system overall. Parent institutions (including EU parents) are expected to implement these guidelines and set up stress testing programmes covering their respective consolidated level and, where applicable, material entities and/or business lines subject to the principles of proportionality, materiality and relevance.” (vgl. EBA CP/2017/17, S. 7f ) Ähnlich wie bisher in den MaRisk die Öffnungsklauseln eine proportionale Um- setzung ermöglichen, enthalten die Draft- EBA-Stresstesting-Guidelines nun auch Kriterien, nach denen die Institute die proportionale Umsetzung (selbst) definieren können (vgl. z.B. EBA CP/2017/17, Tz. 58). Nach diesem Vorbild könnten generell auch andere EBA-Guidelines zukunftsfähig gestaltet werden, sodass auch bei einer zukünftig stärkeren Unterteilung des EU-Aufsichtsrechts gemäß der seit längerem diskutierten „Small Banking Box“ grundsätzlich die gleichen EBA-Vorgaben weiterhin für alle Institute gelten können. EBA IRRBB-Guidelines Am 31. Oktober 2017 hat die EBA ein Konsultationspapier zu den Leitlinien für die Steuerung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch (IRRBB) veröffentlicht (EBA CP/2017/19). Die Regulierung des Managements von IRRBB ist sowohl vor dem Hintergrund des Eingehens von Zinsrisiken der Institute im Niedrig- bzw. Negativzinsumfeld als auch vor dem Hintergrund veränderter Vorgaben im Liquiditätsmanagement, z. B. Einführung der NSFR-Kennzahl, zu sehen. So nahm die Bankenaufsicht der EZB angesichts der Beeinträchtigung der Ertragskraft des Bankensektors durch das

Regulierung 9 fortdauernde Niedrigzinsumfeld in der ersten Jahreshälfte 2017 eine Sensitivitätsanalyse des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch in Form eines Stresstests vor. Die Ergebnisse des Stresstests gingen in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) ein, und die Erkenntnisse aus dem Stresstest werden auch in den Aufsichtsdialog zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch einfließen (vgl. EZB 2018, S. 14-16). Gegenüber den bisherigen EBA-Leitlinien von Mai 2015 wurden in dem Konsultationspapier vom Oktober 2017 insbesondere die neuen Erkenntnisse und Fortschritte bei der Regulierung der Säule II-Risiken eingearbeitet. Der Entwurf orientiert sich stark am BCBS-Standard zu IRRBB von April 2016, der seit Jahresbeginn 2018 gilt. Auch die Inhalte zu IRRBB der neuen Entwürfe von CRR II und CDR V finden hier – vor deren voraussichtlicher Erstanwendung Ende im Jahr 2019 – Berücksichtigung. Die aktualisierten Richtlinien sind inhaltlich in die sechs Hauptabschnitte „Definitionen“, „Allgemeine Bestimmungen“, „Internes Kapital“, „Governance“, „Messung“ und „kontrollierter Ausreißertest“ gegliedert. Die finale Veröffentlichung der Guidelines steht Stand 30. April 2018 noch aus. Die erarbeiteten Änderungen sollen in der Erstanwendung ab 01. Januar 2019 gelten und umfassen insbesondere nachfolgende Themengebiete: » Integration der Credit-Spread-Risiken im Anlagebuch (CSRBB) in die Risikomessung analog zum BCBS-Standard. Hiermit sind alle Arten von Spread-Risiken gemeint, die nicht auf das Zinsänderungs- oder das Ausfallrisiko zurückzuführen sind. » Vorgaben für die interne Kapitalallokation für IRRBB zur angemessenen Abdeckung von ungünstigen Entwicklungen des ökonomischen Eigenkapitals (Economic Value of Equity, EVE) sowie zur Vorsorge der zukünftigen Zinserträge (Net Interest Income, NII) bei ungünstigen Zinsentwicklungen im Stressfall. EVE dient dem Aufzeigen der Veränderungen des Barwerts der ZÄR-Positionen und der Identifizierung von Unstimmigkeiten der aktuellen Risikoposition, NII dem Aufzeigen der Veränderungen der zukünftigen periodischen Profitabilität und der Analyse struktureller Risikotreiber. Die komplementäre Verwendung der beiden neuen Kennzahlen zielt auf die Identifikation, Messung, Berichterstattung, Validierung und Steuerung des Zinsänderungsrisikos. Die gleichzeitige Erfassung der Risiken in beiden Perspektiven soll jedoch nicht zur Doppelbelastung des internen Kapitals führen. » neue Richtlinien zur angemessenen Beurteilung der Zinsänderungsrisiken von neuen Produkten und Aktivitäten im Anlagebuch, wie z. B. Hedging oder Aussteuerung eines Cash-Flow-Profils durch Derivate. » neue Vorgaben zur angemessenen Beurteilung währungsspezifischer Schocks für wesentliche Währungen, Zinsänderungsrisiken im Niedrigzinsumfeld und von Zinsderivaten. » 15 Prinzipien bei der Ermittlung des EVE im Rahmen des Ausreißertests zur Überwachung der Ausreißer und eine neu einzuführende Grenze bei 15 Prozent des Tier-1-Kapitals als Frühwarnsignal, die zukünftig bei der Berechnung der Ausreißertests und der Berechnung von Zinsänderungen auch auf das ökonomische Eigenkapital angewendet werden sollen. Das Erreichen eines Barwertverlusts von > 15 Prozent des Kernkapitals führt zum Status eines „Ausreißer-Instituts“. Die bereits bekannte Meldeschwelle von 20 Prozent Barwertveränderung zu den vorhandenen Eigenmitteln im standardisierten Zinsschock bleibt bestehen. » Vorgabe von sechs Zinsschockszenarien (Parallelverschiebung nach oben und nach unten, Short-Rate-Senkung, Short-Rate-Erhöhung, Versteilung und Verflachung der Kurve und ggf. institutsspezifische Stressszenarien) für die barwertige Messung (EVE) und zwei Zinsszenarien mit parallelem Shift für die periodische Risikomessung (NII). Unter den 15 Prinzipien zur EVE-Berechnung können hier beispielhaft folgende genannt werden: Alle zinssensitiven Instrumente, die nicht vom Eigenkapital abgezogen werden, sollen einbezogen werden; das Handelsbuchgeschäft ist zu berücksichtigen; automatische Optionen und Verhaltens- optionen müssen berücksichtigt werden; Zinsuntergrenzen, insbesondere für Privatkundeneinlagen, sollten berücksichtigt werden; beim Zinsschock gilt eine Zinsuntergrenze von -1,5 Prozent; materielle Währungen, die über 5 Prozent des Anlagebuchvolumens betragen, sind getrennt voneinander mit der entsprechenden risikolosen Zinskurve zu berücksichtigen oder Einlagen ohne Fälligkeit dürfen nur bis maximal 5 Jahre modelliert werden (vgl. EBA CP/2017/19, S. 8 f., Nr. 17 a) bis o)). Das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch wird auch weiterhin nicht innerhalb der Säule 1 betrachtet, jedoch sind zukünftig hierfür zusätzliche Eigenmittel im Säule-2-Ansatz vorzuhalten. Die vorliegenden EBA- und BCBS-Vorgaben zu den Zinsänderungsrisiken engen durch ihre Spezifizierung eine zukünftige individuelle Auslegung durch die Institute deutlich ein. Draft-EZB-Guides zum ICAAP & ILAAP in der Fassung vom 02. März 2018 Die EZB-Bankenaufsicht hat am 02. März 2018 überarbeitete Entwürfe der ICAAP & ILAAP Guides für den SSM veröffentlicht, die sie bereits im Jahr 2017 in einem nicht öffentlichen Verfahren mit verschiedenen Vertretern der Bankenindustrie konsultiert hat. Die nun auch in deutscher Sprache vorliegenden Leitfäden-Entwürfe sollen nach ihrer Finalisierung mit dem SREP-Prozess 2019 in Kraft treten (vgl. EZB 2018a, EZB 2018b sowie EZB 2018c). Das aktuelle Konsultationspaket beinhaltet einen »ICAAP-Guide« (40 Seiten), einen »ILAAP-Guide« (34 Seiten) sowie ein übergreifendes Begleitdokument zu „Frequently-Asked Questions« (6 Seiten). Die beiden Leitfäden standen bis zum 04. Mai 2018 zur Konsultation. In der zweiten Jahreshälfte 2018 sollen die »Guides« in finaler Form zusammen mit einem Feedback-Dokument veröffentlicht werden. Die final abgestimmten Leitfäden werden die bisher noch gültigen »Supervisory Expectations zum ICAAP und ILAAP« ersetzen, die im Januar 2016 als Brief von Danièle Nouy an die unter direkter Aufsicht stehenden, bedeutenden Institute versandt wurden (vgl. ECB 2016).

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