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RISIKO MANAGER 06.2018

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4 RISIKO MANAGER 06|2018 Risikotragfähigkeit Neue EU-Vorgaben zu Risikotragfähigkeit und Stresstesting – Zwischenstand und Interaktion mit nationalem Recht Im Jahr 2018 ändert sich das Säule II-Regelwerk im EU-Bankenaufsichtsrecht fundamental. Zwar ist noch keine schnelle Anpassung der CRR und CRD IV in Sicht, dafür werden allerdings die seit längerem konsultierten Regelwerke der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und der Bankenaufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Säule II gemäß veröffentlichtem Zeitplan noch in diesem Jahr finalisiert. Fortentwicklung des EU-Regelwerks zu Säule II Mehrere EBA-Leitlinien, in denen Kernbereiche der Säule II Vorgaben detaillierter geregelt sind, werden derzeit von den verantwortlichen Stellen überarbeitet. Gemäß den Aussagen der EBA sollten die Stresstesting-Guidelines ursprünglich bereits im 1. Quartal 2018 in einer finalen Fassung veröffentlicht werden und von den nationalen Aufsichtsbehörden ab dem 2. Quartal 2018 umgesetzt werden. Die SREP- und IRRBB-Guidelines sollen ab Anfang 2019 in Kraft treten, eine frühzeitige Finalisierung in 2018 muss dementsprechend das Ziel der Standardsetzer sein. In 2019 will sich die EBA dann neuen Aufgaben widmen, die sich aus den bis dahin vorliegenden Ergebnissen des CRD/CRR-Review ergeben. Angesichts der neuen EBA-Vorgaben stellt sich nun die Frage, wie diese im deutschen Aufsichtsrecht konkret umgesetzt werden können. Erschwerend kommen die zahlreichen Aktivitäten der EZB-Bankenaufsicht im Single Supervisory Mechanism (SSM) hinzu, die eigene Regelwerke insbesondere für die direkte Beaufsichtigung von bedeutenden Instituten (SI) erarbeitet. Diese Veröffentlichungen besitzen einen ähn-

Regulierung 5 lichen normkonkretisierenden Stellenwert wie die MaRisk in Deutschland. Neben den avisierten Vorgaben zu Auslagerungen sind hier insbesondere die sog. »Guides« (d.h. Leitfäden) zu ICAAP & ILAAP zu nennen. Diese Leitfäden für die angemessene Ausstattung von Instituten mit Kapital und Liquidität wurden im Februar 2017 von der EZB-Bankenaufsicht in einem nicht öffentlichen Verfahren mit der Bankenindustrie konsultiert. Gleichzeitig wurde von der EZB-Bankenaufsicht noch ein Mehrjahresplan für die Weiterentwicklung des SREPs veröffentlicht. Parallel zur Arbeit der EBA und der EU-Kommission hat die EZB-Bankenaufsicht ihre seit 2015 laufende Arbeit zur Harmonisierung der SREP-Umsetzung für die weniger bedeutenden Institute (LSI), die primär von den nationalen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt werden, fortgesetzt. In 2018 sollen die nationalen Aufsichtsbehörden die im Rahmen der EZB-Bankenaufsicht intern festgelegte Methodik nun erstmals anwenden und schrittweise (beginnend mit den wichtigsten LSI) von den bisherigen nationalen Methoden auf die neue EZB-Methodik umsteigen. Von der deutschen Aufsichtsbehörde Ba- Fin und der Deutschen Bundesbank wurde der »Leitfaden« zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfähigkeitskonzepte und deren prozessualer Einbindung in die Gesamtbanksteuerung („ICAAP“) grundlegend überarbeitet. Der Leitfaden wurde im September 2017, nach längeren Vorarbeiten im Fachgremium MaRisk, als Diskussionspapier veröffentlicht und stellt eine Reaktion auf die entsprechenden Weiterentwicklungen auf europäischer Ebene dar (vgl. Pfeifer 2018). Dadurch verschiebt sich auch die bisherige Ein-Jahres-Perspektive in Richtung Mehrjahreskapitalplanung, und die ökonomische Perspektive wird zur notwendigen zweiten Sichtweise (vgl. Volk 2018, S. 3). Übergeordnetes Ziel eines jeden ICAAP ist die Sicherstellung der jederzeitigen Risikotragfähigkeit und somit auch das langfristige Fortführen der Unternehmenstätigkeit auf Basis der eigenen Substanz und Ertragskraft. Gemäß AT 4.1 Tz. 2 MaRisk haben die eingesetzten Verfahren sowohl das Ziel der Fortführung des Instituts als auch den Schutz der Gläubiger vor Verlusten aus ökonomischer Sicht angemessen zu berücksichtigen. Zur Erfüllung dieser beiden Ziele erwartet die Aufsicht von den Instituten, dass diese zwei Perspektiven für ihr Risikotragfähigkeitskonzept zugrunde legen. Diese Perspektiven werden auch als normative und ökonomische Sicht bezeichnet und sind Going-Concern-Ansätze. Bei der normativen Perspektive wird das Risikodeckungspotenzial im Wesentlichen mit den regulatorischen Eigenmitteln angesetzt und die Quantifizierung der Risiken basiert auf den regulatorischen Anforderungen insbesondere der CRR. Neben der Darstellung eines Planszenarios (alle regulatorischen und aufsichtlichen Eigenmittelanforderungen sind zu gewährleisten), ist möglichen negativen Abweichungen vom geplanten zukünftigen Geschäftsverlauf mittels eines adversen Szenarios, dem zentralen Risikoszenario der normativen Sicht, Rechnung zu tragen. Da hier Eigenmittel und Risk Weighted Assets (RWA) konsistent unter Berücksichtigung der ökonomischen Risiken geplant werden müssen, ist die Komplexität im adversen Szenario relativ hoch. In Abhängigkeit von der Komplexität der Geschäftsaktivitäten sind ggf. auch mehrere adverse Szenarien notwendig. Auch sind wesentliche Risiken, die in der ökonomischen Perspektive sichtbar werden und ggf. eine mittelfristige GuV- oder Eigenmittelbelastung darstellen, zu berücksichtigen. Ein Institut hat in dieser Perspektive die Einhaltung der regulatorischen Mindestkapitalanforderungen sowie relevanter Kapital- und sonstiger Puffer für einen mindestens dreijährigen Zeitraum nachzuweisen. Dies stellt eine deutliche Aufwertung des bisher bereits in MaRisk AT 4.1 Tz. 11 verankerten Kapitalplanungsprozesses und dessen Verknüpfung mit dem ICAAP dar. Die normative Sicht wird mittels ökonomischer Perspektive um eine interne Analyse des Schutzes der Institutsgläubiger vor ökonomischen Risiken ergänzt. Sie dient primär der langfristigen Sicherung der Substanz des Instituts. Hier ist das Risikodeckungspotenzial als Barwert sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Bei der Quantifizierung der wesentlichen Risiken kommt ebenfalls die Barwertmethode bzw. die „barwertnahe“ oder „Säule 1+“-Methode zum Tragen. Beide Perspektiven sind in die Gesamtbanksteuerung zu integrieren und eng miteinander zu verzahnen. Risiken bzw. Erkenntnisse aus der ökonomischen Sicht sind in der normativen Perspektive zu berücksichtigen und umgekehrt. Auf Basis der bisherigen EBA-Leitlinien (EBA/GL/2015/08) zum Zinsänderungsrisiko hat die BaFin am 19.Oktober 2017 ihren Entwurf „Rundschreiben XX/2017 (BA) - Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch“ als Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 11/2011 (BA) zur Konsultation bis 17. November 2017 veröffentlicht. Dieses auch als „Interest Rate Risk in the Banking Book (IRRBB)“ bezeichnete Risiko entsteht durch die Veränderung des Zinsniveaus und bezieht sich auf den Barwert der aktivischen und passivischen Geschäfte eines Instituts. Als zentrale Neuerungen gegenüber dem Rundschreiben 11/2011 (BA) sind insbesondere zu nennen: » Berücksichtigung von Cashflows ohne Margen, d. h. auf Basis des laufzeitadäquaten Geld- und Kapitalmarktzinssatzes. » Streichung des Ausweichverfahrens, d. h. die Zinsänderungsrisiken müssen sowohl barwertig als auch ertragsorientiert gemessen werden. » Berücksichtigung negativer Zinsen, d.h. sofern die Zinsstrukturkurve an einer Stützstelle einen negativen Zinssatz aufweist, ist dieser negative Zinssatz für die weiteren Berechnungen zugrunde zu legen, jedoch erfolgt bei der Berechnung der Barwertveränderung für Szenario 2 (-200 Basispunkte) keine weitere Absenkung des negativen Zinssatzes. Sofern die Zinsstrukturkurve an einer Stützstelle einen positiven Zinssatz aufweist, wird bei der Berechnung der Barwertveränderung für Szenario 2 (-200 Basispunkte) der Zinssatz nicht weiter als bis zur Untergrenze von 0 Prozent abgesenkt. » Berücksichtigung unmittelbarer Pensionsverpflichtungen » Der modellierte durchschnittliche Zinsanpassungstermin für Verbindlichkeiten ohne feste Zinsbindung darf fünf Jahre nicht überschreiten. Die finale Neufassung des BaFin-Rundschreibens zum Zinsänderungsrisiko, des

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