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RISIKO MANAGER 06.2017

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38 RISIKO MANAGER 06|2017 Wären die Pläne der EZB aufgegangen, hätte ihr Kaufprogramm für Staatsanleihen und andere Wertpapiere die Überschussliquidität der Geschäftsbanken nicht in ungeahnte Höhen steigen lassen. Dann hätte die lockere Geldpolitik der Zentralbank die Institute in eine wahre Kreditlaune versetzt und auf diese Weise Investitionen gefördert. „Hätte, wäre, wenn“, lautet eine Redensart. Tatsächlich jedoch haben die Banken ihre Kreditvergabe an Unternehmen allenfalls leicht ausgeweitet. Der Grund für diese unerwartete Entwicklung lässt sich auf der Basis des bisherigen, formularbasierten Meldewesens der Häuser nicht detailliert ermitteln. Denn es liefert nur aggregierte, sich zum Teil überlappende und nicht miteinander vergleichbare Daten aus einzelnen Fachbereichen der Institute. So definieren beispielsweise verschiedene Abteilungen einer Bank den Umfang eines Bonitätsratings unterschiedlich, selbst innerhalb des Risikocontrollings. Deshalb ist es wichtig, die Einzelinformationen zu erheben, auf denen diese Daten beruhen. Regulatorische Vorgeschichte Und genau das plant die EZB. Ziel der Notenbanker ist es, granulare Daten auf Basis eines europaweit einheitlichen Meldewesens zu erfassen, genannt „European Reporting Framework“ (ERF). Um die tiefgreifende Reform des Meldewesens zu verstehen, ist es jedoch wichtig, zunächst eine weitere, vieldiskutierte regulatorische Entwicklung zu betrachten, nämlich die Grundsätze für die effektive Aggregation von Risikodaten und die Risikoberichterstattung (BCBS 239). Sie sollen in Deutschland mit der fünften Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) zeitnah in nationales Recht umgesetzt werden. Mit der Veröffentlichung der Richtlinien aus BCBS 239 hatte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Januar 2013 auf Unzulänglichkeiten in der Risikoberichterstattung reagiert, die in der Finanzkrise offensichtlich geworden sind. Die Vorgaben haben unter anderem die Etablierung einer effektiven Data Governance, die Vereinheitlichung von Datendefinitionen sowie die Etablierung einer verlässlichen Datenbasis in den Banken zum Ziel. Daneben geht es unter anderem um Genauigkeit, Aktualität, Klarheit und Nutzen für die Risikodaten-Aggregationskapazitäten sowie die Risikoberichterstattung. Global (G-SIB) und national (D-SIB) systemrelevante Kreditinstitute müssen die Anforderungen bereits seit Anfang 2016 (beziehungsweise drei Jahre nach Ernennung) auf Basis des BCBS-Papiers erfüllen, während die Grundsätze für alle übrigen deutschen Häuser künftig auf Basis der fünften MaRisk-Novelle verbindlich werden. Den dazugehörigen Entwurf hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Februar 2016 veröffentlicht. Eine Verabschiedung der finalen Fassung wird zeitnah erwartet. ( Abb. 01) Banken-Initiative arbeitet am Standard-Datenmodell Mit der Umsetzung von BCBS 239 beziehungsweise MaRisk schaffen Banken wichtige Voraussetzungen, die künftigen Anforderungen aus dem ERF zu bewältigen. Denn auch für das European Reporting Framework werden automatisierte Datenverarbeitungs-Kapazitäten, bereichsübergreifend vereinheitlichte Datendefinitionen und eine hohe Qualität der Daten zwingend erforderlich sein, um die zu erwartende Flut an granularen Daten mit vertretbarem Aufwand und im geforderten Zeitrahmen melden zu können. Die Ziele der beiden Regulierungsvorhaben unterscheiden sich jedoch: Während die 2013 formulierten BCBS 239-Grundsätze auf die Verbesserung des internen Risikoreportings abzielen, soll das ERF künftig vor allem für statistische Auswertungen und perspektivisch auch von der Bankenaufsicht genutzt werden können. Und so erarbeitet derzeit eine – im Jahr 2015 ins Leben gerufene – aus rund 30 europäischen Geschäftsbanken bestehende Initiative um die EZB namens „Banks‘ Integrated Reporting Dictionary“ (BIRD) auf freiwilliger Basis einen einheitlichen Standard für ein Datenmodell. Dieses soll eine integrierte Sicht auf alle in den bestehenden Meldungen enthaltenen Daten herstellen, sodass auf dieser Grundlage eine Konsolidierung des Meldewesens im Rahmen des ERF umgesetzt werden kann. Als Referenz dient das im März 2014 präsentierte Österreichische Modell: Dort melden erste Banken bereits granulare Daten an die Nationalbank. Das geplante europäische Modell orientiert sich an dem in Österreich entwickelten: Hier werden die auf granularer Ebene vorliegenden Daten – im Fachjargon „Basic Cube“ oder „Input Layer“ – durch Banken an den „Output Layer“ bei der Österreichischen Nationalbank übermittelt, wobei gleichzeitig eine automatische Transformation in das geforderte Format der sogenannten „Smart Cubes“ stattfindet. ( Abb. 02) AnaCredit-Testphase beginnt im Herbst Zurück nach Deutschland: Bislang gibt es weder Verordnungen noch einen Zeitplan für das ERF. Der erste Schritt ist allerdings bereits beschlossen. So soll ab dem 31. Januar 2018 das Kreditregister AnaCredit europaweit für Darlehen von Banken an nicht-natürliche Personen gelten. Eine vorbereitende Testphase plant die Deutsche Bundesbank für das vierte Quartal 2017. In seinen nächsten Ausbaustufen könnte das Register unter anderem auf Investmentfonds und Wohnimmobilienkredite bei natürlichen Personen ausgeweitet werden. Sobald AnaCredit in Kraft tritt, müssen die Institute für jeden einzelnen Kredit 89 Attribute melden, beispielsweise seinen Zweck, die Ausfallwahrscheinlichkeit, den ausstehenden Nominalwert und die bis dato aufgelaufenen Zinsen. Dies gilt ab insgesamt 25.000 Euro Kreditvolumen pro Kunde, unabhängig von der Anzahl seiner Darlehen. Und diese Grenze ist schnell erreicht. Der Meldeumfang der Banken wird damit gegenüber dem bisherigen erheblich steigen, was eine der Ursachen für den Protest der Bankenverbände im Vorfeld des Registers ist. Müssen die Häuser doch derzeit nur aggregierte Zahlen über einen Kreditnehmer mit einem oder mehreren Darlehen ab einer Summe von jeweils einer Million Euro liefern.

Regulierung 39 Abb. 01 BCBS 239 – MaRisk I. Gesamtunternehmensführung und Infrastruktur 1. Data Governance 2. Datenarchitektur und IT-Infrastruktur II. Risikodaten-Aggregationskapazitäten 3. Genauigkeit und Integrität 4. Vollständigkeit 5. Aktualität 6. Anpassungsfähigkeit III. Risikoberichterstattung 7. Genauigkeit 8. Umfassender Charakter 9. Klarheit und Nutzen 10. Häufigkeit 11. Verbreitung Betrifft G-SIBs und D-SIBs AT 4.3.4: Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten 1. institutsweit und gruppenweit geltende Grundsätze für Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten 2. Datenstruktur und Datenhierarchie 3. Genauigkeit und Vollständigkeit 4. Plausibilität 5. Aktualität 6. Flexible Ad-hoc-Auswertungen 7. Verantwortlichkeiten und Kontrollen Betrifft große und komplexe Institute (Bilanzsumme > 30 Mrd. EUR) BT 3.1: Allgemeine Anforderungen an Risikoberichte BT 3.2 - 3.5: Berichte Risikocontrolling, Compliance, der Marktund Handelsbereiche sowie Berichte zu Auslagerungen Ergänzung der Anforderungen aus BCBS 239 um spezifische Berichterstattungspflichten Betrifft alle Institute unter Berücksichtigung des Proportionalitätsprinzips Quelle: © Cofinpro. Vorteil für die Notenbanken Das neue Meldewesen bringt den Notenbanken einen wesentlichen Vorteil: Sie könnten die von den einzelnen Kreditinstituten gemeldeten, granularen Daten quasi auf Knopfdruck nach Belieben auswerten. Welche Ausfallrisiken bestehen für einzelne oder sämtliche Banken durch eine politische Krise, eine wirtschaftliche Schieflage oder eine Naturkatastrophe wie ein Erdbeben? Wie lange laufen die Darlehen? Wie hoch ist der Anteil notleidender Schiffskredite am Portfolio? Welche Banken sind wie stark den Risiken italienischer oder griechischer Staatsanleihen ausgesetzt? Bislang müssen Notenbanken für solche Analysen zeitaufwendige Ad-hoc-Anfragen an die Institute stellen. Diese wiederum tragen die gewünschten Informationen dann in der Regel mit einem hohen zeitlichen und personellen Aufwand zusammen. Für die Notenbanken wandeln sich die einzelnen Kreditinstitute also bildlich gesprochen zu gläsernen Banken, die schnell jeden Einblick und Vergleich erlauben, und deren eingegangene Risiken sich sehr viel leichter erfassen lassen. Langfristig profitieren sämtliche Banken Umgekehrt werden auch die einzelnen Institute auf längere Sicht von den neuen Vorgaben aus BCBS 239 beziehungsweise MaRisk sowie dem ERF profitieren. Erstens verringert sich ihr Aufwand: Zum einen können sie Auswertungen und Berichte schneller als bisher erstellen, sobald die erforderlichen automatisierten Prozesse erst etabliert sind. Zum anderen müssen die Häuser dann jede relevante Zahl nur einmal melden. Auf dieser Basis könnten die Aufsichtsbehörden wiederum Detailberichte selbst ableiten. Zweitens sinkt die Fehlerquote bei der Datenaggregation und im Berichtswesen: Arbeiten viele Banken doch derzeit beim Erstellen von Meldeformularen und anderen Berichten in Einzelschritten noch manuell, was entsprechend fehleranfällig ist. Drittens fallen mit den granularen Meldungen die bisherigen Redundanzen im Berichtswesen weg, was den Kreditinstituten einen klareren Einblick in ihre Risikokennzahlen ermöglicht. Zugleich kann das Risikomanagement – das ist der vierte Vorteil – die risikorelevanten Daten der Bank schneller auswerten und im Fall eines Problems früher eingreifen als bisher. Und fünftens wird die Wartung eines integrierten Datenhaushalts, aus dem die granularen Meldungen gespeist werden sollen, künftig einfacher. All das wird langfristig zu Kostensenkungen bei den Banken führen. ( Abb. 03)

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