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RISIKO MANAGER 06.2017

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34 RISIKO MANAGER 06|2017 Abb. 03 Rückkoppelungseffekt sonstige Eigenmittel (EM) OpRisk MR Eigenmittel (EM) RDP OpRisk OpRisk OpRisk MR Riskodeckungspotenzial (RDP) sonstige sonstige OpRisk MR AAR AAR AAR Mindestanforderung Eigenkapital „Säule 1“ SREP- Zuschlag Interne Kapitaladäquanz nach entweder Fortführungsansatz oder Liquiditätsansatz „Säule 2“ Eigenmittel (EM) OpRisk MR AAR SREP ZÄR Bankbruch Sonst. Wesentl. Migration Konzentration ... Interne Prozesse ... Mindestanforderung Eigenkapital nach SREP „Säule 1 Plus“ SREP- Zuschlag Quelle: eigene Darstellung. kombiniert werden.“ [EZB 2016, Anhang A, S. 3.] Diversifikationseffekte können dabei nur sehr eingeschränkt genutzt werden. Auch bildet die Säule 1 immer die Untergrenze für das Risikomaß [vgl. European Banking Authority 2014, S. 199]. Zwar müssen Differenzen zwischen Säule 1 und Säule 2 explizit ausgewiesen werden: „Dieser Abgleich umfasst insbesondere Unterschiede in Umfang und Definition der erfassten Risiken sowie wesentliche Unterschiede bei wichtigen Parametern (wie Konfidenzniveaus und Haltedauern) und Annahmen (beispielsweise in Bezug auf Diversifikationseffekte).“ [vgl. EZB 2016, Anhang A, S. 3.] Auch die nationalen Aufsichten sind grundsätzlich frei in ihrer Wahl der Methoden beziehungsweise Bewertungsmaßstäbe. Allerdings streben die beteiligten europäischen Staaten einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus, den sogenannten SSM (Single Supervisory Mechanism), an, sodass auch die nationalen Aufsichten mittelfristig zu einem gemeinsamen Standard mit der EBA konvergieren sollen [vgl. European Banking Authority 2016]. Die EBA selbst hat im Juli einen Report herausgebracht, der klar anzeigt, dass die Herangehensweisen und Standards der nationalen Aufsichten teilweise noch weit auseinanderliegen [vgl. Europäische Zentralbank 2016]. Aus dieser Streuung heraus ist es schwer, konkrete Anhaltspunkte für die Maßstäbe der Aufsichtsbehörden abzuleiten. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch, dass es in einigen Ländern verpflichtend ist, die SREP-Aufschläge zu veröffentlichen, beispielsweise in Dänemark. In einigen anderen Ländern wird der Aufschlag freiwillig durch die Aufsicht veröffentlicht, beispielsweise in Schweden, aber in einigen Ländern herrscht Offenlegungsverbot, etwa in UK, Italien und Norwegen. Dabei sind in Italien und Norwegen die börsennotierten Institute von diesem Verbot ausgenommen [vgl. Finanstilsynet 2015].

Regulierung 35 Ein 'backward engineering' der Aufschläge ist für die Institute daher nicht möglich, da einerseits auch qualitative Faktoren über die ICAAP hinaus mit einfließen und da auch die Bewertungsfunktion nicht stetig ist, sondern mittels 'Buckets' ermittelt wird (zumindest für kleinere Institute). Zudem sind die national angewandten Methoden und auch die am Markt genutzten Methoden sehr heterogen. Beispielhaft seien hier Staatsanleihen genannt, die in Säule 1 keine Auswirkung auf die Höhe der risikogewichteten Aktiva haben, da sie als risikolos gelten. In den internen Betrachtungen mittels VaR-Ansätzen erhöhen Staatsanleihen sehr wohl das errechnete Risiko. Wenn nun die Aufsicht die CRR als Grundlage nimmt, so wäre ein höherer Bestand an Staatsanleihen sinnvoll, weil man annehmen kann, dass deren Risikobewertung schon als abgeschlossen gilt. Ist aber die ökonomische Berechnung Grundlage, so schlagen Staatsanleihen sehr wohl zu Buche. Hier könnte sich bei nachgelagerter Risikoidentifikation eine stärkere Differenz zwischen der Steuerung der Säule 1 und der Säule 2 ergeben. Möglicherweise entsteht hierdurch auch ein Anreizproblem. Abb. 03 zeigt den Rückkoppelungseffekt des SREP. Die erforderliche Eigenkapitalunterlegung in Säule 1 wird nach der Bewertung der Risikosituation eines Instituts von der Aufsicht festgelegt. Dabei dient die interne Kapitaladäquanzbestimmung unter Säule 2 als Grundlage. Unabhängig von dem gewählten Ansatz bei der internen Kapitaladäquanz bestimmt SREP den Zuschlag zum Mindesteigenkapital, das in der Folge vorzuhalten ist. Mit bisherigen Vorgaben konnte ein Institut zu jeder Zeit wissen, wie sehr es die Auflagen erfüllte. Das ist vorbei. Die Aufsicht bewertet, inwieweit sie nicht nur die Risikoeinschätzung teilt, sondern auch wie sie den Entstehungsprozess dieser Einschätzung bewertet. Es wird das Wie und nicht nur das Was bewertet, denn es geht mehr um Prinzipien als um Kennzahlen. Will die Bank nun die Auflagen erfüllen beziehungsweise Sanktionen vermeiden und die Eigenkapitalanforderung gering halten, muss sie die Bewertung der Aufsicht antizipieren und es ergibt sich ein rekursives Problem. ( Abb. 03) Dieses ist von der Bank nicht lösbar, weil der Bewertungsprozess nicht bekannt ist. Dies ist umso schwerer, als die Bewertungsgrundlage individuell für jedes Institut auch aus den Zuständen aller anderen vergleichbaren Institute abgeleitet wird. Inwieweit die Hoffnung der EZB, dass die SREP-Zuschläge für die Institute etwa konstant bleiben [vgl. Nouy 2016b], die Abschätzbarkeit erleichtert, bleibt offen. Somit bestehen für die Institute Unsicherheiten, die aus dem internen Prozess resultieren, aber auch solche, die aus wettbewerbsübergreifenden Heterogenitäten heraus entstehen. Wie können die Institute reagieren? Institute sollen an ihren Prozessen arbeiten. Dabei ist – wie erwähnt – auch die Arbeitsweise der Vergleichsinstitute zugrunde zu legen. Was können Institute also tun, um der Aufsicht gerecht zu werden? Es stellt sich die Frage, wie gut eine Herangehensweise ist. Die Aufsicht geht weg von Ergebnisprüfung hin zu Prozessprüfung. Konnte man bisher mit der Bedienung einer Schablone den Anforderungen genügen, so muss man heute nachweisen, dass die Art und Weise der Arbeit selbst Risiken minimiert. Gleichzeitig haben die Institute eine recht hohe Freiheit bei der Wahl ihrer Ansätze (siehe oben). Problematisch ist hier allerdings, dass diese Ansätze immer mit denen der Peer Group verglichen werden, was diese Freiheit ex post wieder beschneiden kann, weil die Aufsicht bestimmte Methoden als unzureichend einstuft und entsprechend sanktioniert. Es liegt im Ermessen der Aufsicht, inwieweit sie in der Praxis jedem Institut individuelle Freiheit zugesteht. Neben der Methodenunsicherheit besteht also auch Benchmarkunsicherheit. Bonomo et al. [vgl. Bonomo et al. 2016] sehen die beste Vorbereitung in der Anpassung der Prozesse. Dabei bleibt zu beachten, dass vorwärtsgewandte Prozesse, eher als reine Erfüllung von Vorgaben, eine bessere Bewertung nach sich ziehen würden (gemäß der Logik der EBA). Dementsprechend würde eine bessere Ausgestaltung der Säule 2 eher zielführend sein. Das bedeutet auch, dass die Terminologie „Säule 1plus“ vernachlässigt werden sollte zugunsten von „Säule 2A“, wie es im Angelsächsischen Sprachgebrauch üblich ist, auch wenn im Moment aufsichtliche Philosophien von „Säule 1plus“ ausgehen. Aus der Logik des SSM würde nur eine „Säule 2A“ entstehen können. Eine erweiterte Integration der beiden Steuerungsprozesse ist daher wünschenswert und sollte von der ökonomischen Risikobetrachtung her gedacht werden. Konkrete Maßnahmen allerdings, im Sinn einer Einhaltung von Kennzahlen, sind gerade vor dem Hintergrund der Prozessorientiertheit schwierig. Dazu kommt die Schwierigkeit, integriertere Prozesse für eine umfassende Entscheidung gemäß des Risikoappetits entsprechend aufzubereiten und zu straffen, zugleich aber granularere Informationen dabei einzusetzen. Daraus resultiert ein erweiterter Datenhaushalt, sodass die Erfüllung der SREP-Anforderungen hier durch diese Anpassung wiederum ein neues Risiko für die Institute birgt. Institute können sich die Frage stellen, wie sie die Risiken klar und differenziert benennen und quantifizieren und gleichzeitig daraus aussagekräftige und handhabbare Entscheidungsvorlagen erstellen können. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der BCBS 239 - Anforderungen an die Risikodatenaggregation [vgl. Basel Committe on Banking Supervision 2013], die einen Handlungsrahmen bereits vorgeben. Diese Frage ist relevanter als vorher, da weniger das Ergebnis – die quantitativen Informationen – im Fokus steht, als eben dieser Prozess selbst. Und dieser Prozess vereinigt heterogene Sub-Prozesse. Eventuell müssen sogar Zuständigkeiten und Kompetenzen neu zugeschnitten werden. Hier könnte es sich auszahlen, Prozesse peu-a-peu anzugleichen und den Erfolg kleinschrittig zu überprüfen, um so den möglichen Irrtum zu minimieren. Einschätzung Wird das von der Aufsicht angestrebte Ziel einer verbesserten Risikosteuerung durch SREP erreicht? Und führt der nachträglich

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