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RISIKO MANAGER 06.2017

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32 RISIKO MANAGER 06|2017 Tab. 01 Schwächen der CRR, vgl. Nouy (2016), eigene Kategorisierung Risiko in CRR nicht erfasst Zinsrisiken im Bankbuch Pensionsrisiko Verhaltensrisiko Beteiligungsrisiko Staatsrisiko Finanzierungskostenrisiko Geschäftsrisiko Quelle: eigene Berechnungen. Aufsichten verbleibt. Es wird aber mittelbis langfristig eine Konvergenz des Aufsichtsprozesses angestrebt, sodass die EBA darauf abzielt, dass auch die nationalen Behörden in Zukunft die von ihr im Jahre 2014 veröffentlichten Richtlinien in die Prüfungspraxis übernehmen. Die Aufsichtsbehörden haben mehrere Möglichkeiten der Sanktionierung. Neben dem Verbot von Dividendenausschüttungen zur Stärkung des Eigenkapitals können sie unter anderem auch individuell die vorzuhaltenden Eigenkapitalquoten vorgeben. Diese ist bisher in Säule 1 mit insgesamt acht Prozent (ohne Puffer) der risikogewichteten Aktiva gesetzt, kann dann aber im Nachhinein durch die Risikoeinschätzung der Aufsicht aufgestockt werden. Auch kann die Komposition nach Qualität des Eigenkapitals vorgeschrieben werden. Während Institute auf die Verbesserung aller Elemente des SREP abzielen können, wird vor allem der ICAAP, der interne Kapitalevaluierungsprozess (Internal Capital Adequacy Assessment Process), im weiteren Text behandelt werden, denn dieser stellt einen wichtigen Ausgangspunkt für den SREP dar. Risiko in CRR unzureichend erfasst Migrationsrisiko (AAR) Konzentrationsrisiko (AAR) Die interne Kapitalplanung ist besonders von der einzuhaltenden Eigenkapitalquote betroffen, da diese Quote eine Nebenbedingung für die Planung darstellt. An dieser Stelle entsteht eine Rückkoppelung der aufsichtlichen Evaluierung auf die Planung, weil die Planung die konkrete Nebenbedingung im Vorfeld nicht kennt. Ein Ziel der neuen Regularien ist, in den CRR unter Säule 1 nicht erfasste und unzureichend erfasste Risiken, im wesentlichen Subrisiken, mit zu bewerten. In einer diesjährigen Klarstellung nennt die EZB mindestens die folgenden bisher unzureichend behandelten Risikoarten. ( Tab. 01) Schwierigkeiten bei der Bewertung der zusätzlichen Risiken entstehen dabei durch unterschiedliche Bewertungsmethoden und Risikoaggregation. Unterschiede in der Bewertung von Risiken in beiden Säulen entstehen durch » die Bewertung unterschiedlicher Risikoarten, » die Bewertung unterschiedlicher Risikoquellen innerhalb einer Risikoart (das heißt Bewertung unterschiedlicher Subrisiken), » die Bewertung unterschiedlicher Portfolien/ Bestände (Handelsbuch und Anlagebuch) und » die Verwendung unterschiedlicher Bewertungsmethoden (RWA und beispielsweise VaR-Ansätze). Nach CRR werden das Adressen-Ausfall-Risiko (AAR), das operationelle Risiko (OpRisk) sowie das Marktrisiko (MR), in dem auch das Zinsänderungsrisiko (ZÄR) für das Handelsbuch, nicht für das Anlagebuch, mit beurteilt wird, berechnet. Bestandteil der Marktrisikoberechnung ist zudem das Risiko von Kreditbewertungsanpassungen (Credit Valuation Adjustments) (CVA). Methodisch wird der risikogewichtete Vermögenspreis [RWA] gemäß einer festgelegten Schlüsselung berechnet. Die ICAAP in Säule 2 beachtet nicht nur ein breiteres Feld an Risiken, so kommen beispielsweise sonstige wesentliche Risiken hinzu, sondern definiert auch die Subrisiken wesentlich detaillierter. Für Adressen-Ausfall-Risiken werden auch Migrationsrisiken und Risikokonzentrationen berücksichtigt. Im Fall des Zinsänderungsrisikos wird das gesamte Portfolio, also auch das Anlagebuch, betrachtet. ( Abb. 02) Das OpRisk kann in beiden Säulen mit der gleichen Methode berechnet werden. Seine aufsichtliche Evaluierung dürfte deswegen am wenigsten problematisch sein. Für das ZÄR ergibt sich allerdings eine doppelte Berechnung. Zwar ist relativ klar geregelt, dass die Aufsichten für die Ermittlung des ZÄR im Anlagebuch die Barwertänderung unter dem sogenannten „Baseler Zinsschock“, das heißt einer Zinsänderung von 200 Basispunkten, betrachten werden [vgl. Europäische Union 2013, Art. 98 (5)], jedoch müssen das Handelsbuch und das Anlagebuch getrennt erfasst werden, während unter ICAAP das Gesamtportfolio betrachtet werden kann. Beim Marktpreisrisiko (MR) kommt häufig das Problem hinzu, dass dieses Diversifikationseffekte nach ICAAP beinhaltet und deshalb das Gesamtrisiko vom MR geringer sein kann, als das (weniger Subrisiken beinhaltende) MR nach CRR. Welche Berechnungsgrundlage soll also gelten? Die EBA verlangt, dass Einzelrisiken immer mindestens in Höhe der CRR aus-

Regulierung 33 gewiesen werden müssen [vgl. Wieck 2016, S. 5]. Gemäß den CRR müssen die Banken einige Risiken mit der RWA-Methode bewerten. Durch die Bewertung von Risiken, die bisher gar nicht betrachtet werden, entsteht insofern kein Methodenkonflikt, da diese additiv hinzugerechnet werden können und nicht mit der bisherigen Bewertung interferieren. Etwas schwieriger ist die Bewertung unterschiedlicher Portfolien, da eine übergreifende Bewertung mittels VaR eventuell nicht erlaubt, das einzelne Portfolio zu quantifizieren und daher den genauen Risikoaufschlag aus dem zusätzlichen Portfolio zur Säule 1 zu bestimmen. Zwar kann versucht werden, einzelne Aspekte aus der ökonomischen Betrachtung herauszurechnen, diese Ansätze können aber ungenau und aufwendig sein. Die Bewertung unterschiedlicher Subrisiken ist insofern schwierig, da unter Umständen die Bewertung mittels VaR deutlich geringer ausfällt, als einzelne Bewertungen mittels RWA. Es lässt sich also nicht einfach ein zusätzliches Risiko ausweisen. Kernelemente der Prüfung und Rückkoppelung Gemäß der in den Guidelines etablierten Aufsichtsphilosophie einer vorrangigen Prozess- und Methodenprüfung anstelle einer Kennzahlenprüfung sollen Prüfungen individueller gestaltet sein. Das reduziert zum einen die Vergleichbarkeit, da kein öffentlich bekannter Standard als Grundlage zur Verfügung steht, zum anderen aber auch die Einschätzbarkeit der institutseigenen Risikosituation. Denn der Aufsichtsprozess SREP kann nachträglich die Bestimmung der Eigenkapitalquote anheben. Somit besteht im Vorfeld immer Unsicherheit, wie hoch nun die Eigenkapitalquote zu sein hat. Für die Steuerung einer Bank bedeutet dies, dass auch zwei Steuerungskreise interferieren, die von der Aufsicht zur Bewertung herangezogen und miteinander verknüpft werden. Die beiden Steuerungskreise von Säule 1 (Kapitalanforderungen, aufsichtliche Perspektive) und Säule 2 (Aufsichtsprozess, ökonomische Perspektive) denken und arbeiten in unterschiedlichen Terminologien. Darüber hinaus wenden sie unterschiedliche Methoden der Risikomessung an. Die entscheidende Frage für die Institute ist: Wie wird die Aufsicht die Unterschiede zwischen RWA und VaR bewerten? Auf welcher Grundlage sollen Risiken zu Buche schlagen? Wird je Subrisiko immer das Minimum gelten? Grundsätzlich besteht individuelle Freiheit. „Es liegt im Ermessen des Instituts, ob und wie Risikokategorien und -unterkategorien Abb. 02 Risikomessung in Säule 1 und Säule 2, stilisiert Risikohöhe Portfolio Nach CRR Nach ICAAP Handelsbuch PosR AAR PosR KonzentrR Migr-R Anlagebuch OpRisk ZÄR OpRisk ZÄR AAR PosR ZÄR CVA CVA z. B. GeschR OpRisk Marktpreisrisiko Adressrisiko OpRisk Marktpreis- Adressrisiko wesentl. risiko Risiken Methode CRR – IRB, AMA, St. Ansatz ICAAP – VaR Quelle: eigenen Berechnungen.

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