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RISIKO MANAGER 06.2017

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28 RISIKO MANAGER 06|2017 Neubesinnung auf der Zielgeraden Der kurzfristige Richtungswechsel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Novelle der InstitutsVergV erscheint überraschend, war doch die Überschneidung der Zeitpläne für die Novellierungen von CRD IV und InstitutsVergV von Beginn an hinreichend bekannt. Dennoch hatte die BaFin in ihrem Konsultationsentwurf bereits gravierende Verschärfungen zum Anwendungsbereich vorgesehen, ohne die inhaltliche Marschrichtung des EU-Gesetzgebers zu diesen Fragestellungen zu kennen. Folgerichtig werden diese Verschärfungen zunächst zurückgestellt. Somit bleibt es erstmal dabei, dass nur die etwa 80 bedeutende Institute ihre Risk Taker zu identifizieren haben und nicht etwa alle Institute. Auch die vorgesehene Umsetzung von Bestimmungen der InstitutsVergV (beispielsweise die gesetzliche Obergrenze) auf Versicherungs- und Investmenttöchter bedeutender Konzernmütter im Gruppenzusammenhang entfällt. Ergebnisse der Konsultation Gegenüber dem ursprünglichen Konsultationspapier vom 10. August 2016 bringt die überarbeitete und voraussichtlich finale Version vom 19. Januar 2017 nochmal Änderungen zu wesentlichen Handlungsfeldern: » Vorgesehene Ausdehnung des Anwendungsbereichs wird zurückgestellt: Die Ausdehnung der Risk-Taker-Identifizierung auch auf nicht-bedeutende Institute wird ebenso zurückgestellt wie die Umsetzung der InstitutsVergV im Gruppenzusammenhang auch auf Investment- und Versicherungstöchter. » Erleichterungen für die Behandlung von Abfindungen: Für die Umsetzung der Verschärfungen für Abfindungszahlungen werden Erleichterungen für deren Behandlung beim Gesamtbetrag der variablen Vergütung, der Obergrenze sowie bei der aufgeschobenen Auszahlung bei Risk Takern eingeräumt (neue Bagatellgrenze, bis zu der Abfindungen nicht berücksichtigt werden Tab. 01 Anwendungsbereich Governance Angemessenheit Vergütungselemente Obergrenze Offenlegung Wesentliche Neuerungen der BaFin-Änderungsverordnung zur InstitutsVergV für alle Institute » Neue Erleichterungen für öffentlich-rechtliche Förderinstitute (beispielsweise Verzicht auf variable Vergütung bzw. quantitative Vergütungsparameter möglich). » Weitere Stärkung der Kontrolleinheiten im Vergütungsprozess (beispielsweise geschärftes Aufgabenprofil für HR, Risikocontrolling, Compliance und Interne Revision) und Verschärfungen zur Begrenzung der variablen Vergütung. » Neue Vorgaben zur Vermeidung von Interessenkollisionen in der Kundenberatung. » Ausweitung der Dokumentationspflichten zur Ausgestaltung der Vergütungssysteme und den Entscheidungsprozessen (z. B. Festlegung und Verteilung des Gesamtbetrags der variablen Vergütungen). » Ausweitung der finanzwirtschaftlichen Anforderungen zum Bonuspool auf Institut und Gruppe. » Neue Systematik für die Zuordnung aller finanziellen und nicht-finanziellen Vergütungselemente zur fixen oder variablen Vergütung (im Zweifel immer variabel). » Klärung der Zulässigkeit und Behandlung von einzelnen Vergütungselementen Zulagen sind grundsätzlich zulässig und fix (bei institutsweiter ermessensunabhängiger Regelung, beispielsweise Funktions- und Auslandszulagen); Weitere Besonderheiten bei Retentions, Garantien und zusätzlichen Leistungen zur bAV; Neue und umfangreiche Vorgaben zu Abfindungen (Grundsätze zur Bemessung und Auszahlungen von Abfindungen gefordert mit Kriterien, Höchstbeträgen und Verantwortlichkeiten; Erleichterungen für Bagatellfälle beim Gesamtbetrag der variablen Vergütung, Obergrenze und aufgeschobenen Auszahlung bei Risk Takern). » Ausweitung der Anforderungen für die Anhebung der Obergrenze fix – variabel (in Tochtergesellschaften erfordert diese künftig zusätzlich die Zustimmung der Anteilseigner im Mutterunternehmen, Gruppenstrategie muss außerdem höheres Verhältnis vorsehen). » Nicht-bedeutende Institute berichten künftig weiter nur nach Art. 450 CRR - allerdings nicht nur für Risk Taker (die sie nicht haben), sondern für alle Mitarbeiter (Erleichterungen für Institute mit einer Bilanzsumme < 3 Mrd. Euro, dann nur quantitative Angaben). müssen, liegt bei maximal 200 Prozent der Fixvergütung bzw. einem von der BaFin noch festzulegenden absoluten Höchstbetrag). » Weitere Verschärfung der Rückforderungsbedingungen: Der Zeitraum für die Anwendung der neuen Clawback-Regelungen wird über das Ende der längsten Zurückbehaltungsfrist hinaus um zwei weitere Jahre ausgedehnt. » Neuordnung der Offenlegung: Für bedeutende Institute sind weiterhin Angaben über den Umfang des Art. 450 CRR hinaus vorgesehen (beispielsweise Übersicht über Vergütungssysteme, Governance, Änderungen gegenüber Vorjahr, kumulierte Vergütungen fix und variabel). Nicht-bedeutende Institute berichten dagegen künftig weiter nur nach Art. 450 CRR – allerdings nicht nur für Risk Taker (die sie nicht haben) sondern für alle Mitarbeiter (Erleichterungen für Institute mit einer Bilanzsumme < 3 Mrd. Euro, dann nur quantitative Angaben).

Regulierung 29 Tab. 02 Wesentliche Neuerungen der BaFin-Änderungsverordnung zur InstitutsVergV für bedeutende Institute Governance » Schärfung und Konkretisierung der Aufgaben und Anforderungen an die Unabhängigkeit des Vergütungsbeauftragten (beispielsweise keine Doppelfunktion, grundsätzlich Vollzeit-Tätigkeit, erweiterte Unterstützung für den AR). Risk-Taker-Selektion » Verschärfte Anforderungen an die Risk-Taker-Identifizierung (als Teil des Vergütungssystems umfassend zu dokumentieren, erweiterte Governance-Anforderungen). » Konkretisierungen der Anwendung von Selektionskriterien (De-Identifizierung, Berücksichtigung nicht-monetärer Vergütung). Risk-Taker-Vergütung » Verlängerung der Deferral-Laufzeiten und des Anteils in Instrumenten für Geschäftsleiter und die nachgelagerte Führungsebene (sowie für sonstige Risk Taker ab 500.000 Euro variable Vergütung) auf mindestens 5 Jahre beziehungsweise mehr als 50 Prozent. » Voraussetzung für Pro-rata-Auszahlung ist künftig die Einführung einer zusätzlichen Clawback-Regelung, nach der bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückgefordert werden kann (bis zum Auszahlungszeitpunkt der längst laufenden Auszahlungstranche plus 2 Jahre). Offenlegung » Für bedeutende Institute sind weiterhin Angaben über den Umfang des Art. 450 CRR hinaus vorgesehen (beispielsweise Übersicht über Vergütungssysteme, Governance, Änderungen gegenüber Vorjahr, kumulierten Vergütungen fix und variabel). » Klarheit für die Compensation Governance: Die vorgesehene zusätzliche Pflicht-Prüfung der Internen Revision zur jährlichen Überprüfung der Vergütungssysteme entfällt, stattdessen lediglich Berücksichtigung von deren Prüfungsberichten (neben Vergütungskontrollbericht, Jahresabschlussbericht). Übersicht der voraussichtlichen Neuerungen Mit der Überarbeitung des ursprünglichen Konsultationspapiers wurden einige der Haupt-Kritikpunkte berücksichtigt. Abzuwarten bleibt, welche Überraschungen noch aus der finalen Auslegungshilfe kommen, deren Überarbeitung offensichtlich noch andauert. Erst nach deren Vorliegen wird eine endgültige Bewertung der Novelle möglich sein. Unter Berücksichtigung des überarbeiteten und jetzt vorgelegten Konsultationspapiers resultieren die in Tab. 01 zusammengefassten Neuerungen für alle Institute. Materielle Verschärfungen betreffen insbesondere die Vergütung der Geschäftsleiter und weiteren Risk Taker in den bedeutenden Instituten. ( Tab. 02) Fazit: Und die Reise geht weiter Noch ist die neueste Novelle noch nicht in Kraft getreten, schon zeichnen sich weitere Veränderungen ab. Nicht nur die anstehende Überarbeitung der CRD IV zur Anwendung des Proportionalitätsprinzips bei den Vergütungssystemen wird für weitere Novellierungen der regulatorischen Vorgaben sorgen. Auch bringen neue bzw. überarbeitete Guidelines der EBA zusätzlichen Handlungsbedarf für deren Umsetzung in nationales Recht. Damit ist die nächste Novelle der InstitutsVergV bereits jetzt für voraussichtlich 2018 zu erwarten. Unzweifelhaft ist, dass zumindest Teile der Bankenbranche durch unangemessene Vergütungssysteme zu den Verwerfungen an den Finanzmärkten in der letzten Finanzkrise beigetragen haben. Dennoch erscheint die nicht enden wollende Regulierungskaskade längst mehr als zweifelhaft. Im Ergebnis wird variable Vergütung bei Banken immer komplexer und der Umsetzungsaufwand immer höher. Materiell verschärft sich das Risikoprofil der variablen Vergütung für das Top-Management und weitere erfolgskritische Personen. Die weiter entwickelten zahlreichen Restriktionen bringen immer mehr Experten dazu, die Sinnfrage zu stellen: „Welche Anreizwirkung kann die variable Vergütung überhaupt noch entfachen im Hinblick auf das Bündel an inhaltich-zeitlichen Restriktionen bei der Gewährung und Auszahlung?“ Die European Banking Authority (EBA) hat unlängst selbst in einem Bericht an die EU-Kommission einräumen müssen, dass durch die bisherige Regulierung weder die Anzahl der Einkommensmillionäre zurückgegangen ist noch die variablen Vergütungen in der Branche tatsächlich stärker im Risiko stehen. Nicht überraschend ist die aktuelle Diskussion stärker als bisher geprägt von Überlegungen zur Vereinfachung beziehungsweise Vermeidung von regulatorischen Auflagen (beispielsweise Reduzierung oder gar Abschaffung der variablen Vergütung, Wechsel von individueller variabler Vergütung hin zu Erfolgsbeteiligungsmodellen). Damit droht die variable Vergütung bei Banken endgültig ihre vergütungspolitische Sicht zu verlieren. Autor Werner Klein, Inhaber und Managing Consultant, compgovernance.

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