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RISIKO MANAGER 04.2018

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12 RISIKO MANAGER 04|2018 Abb. 02 Instrument Art. 129 CRR – Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen 1. Damit Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG (gedeckte Schuldverschreibungen) für die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 in Betracht kommen können, müssen sie den Anforderungen des Absatzes 7 genügen und durch einen der folgenden anerkennungsfähigen Vermögenswerte besichert sein: […] a) Risikopositionen, die gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken des ESZB, öffentlichen Stellen oder regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften in der Union bestehen oder von diesen garantiert werden; b) Risikopositionen, die gegenüber dem Zentralstaat dritter Länder, Zentralbanken dritter Länder, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 gemäß diesem Kapitel bestehen oder von diesen garantiert werden, […] c) Risikopositionen gegenüber Instituten, die gemäß diesem Kapitel der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind. […] d) [Darlehen, die besichert sind durch Wohnimmobilien …, vorrangige Anteile von Verbriefungsorganisationen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien] e) [garantierte Darlehen für Wohimmobilien] f) [Darlehen, die besichert sind durch Gewerbeimmobilien …, vorrangige Anteile von Verbriefungsorganisationen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien] g) [durch Schiffspfandrechte besicherte Darlehen} 2. Die Fälle nach Absatz 1 Buchstaben a bis f beziehen sich auch auf Sicherheiten, die nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich für den Schutz der Schuldverschreibungsinhaber vor Verlusten bestimmt sind. 3. Die Institute erfüllen bei der Besicherung gedeckter Schuldverschreibungen mit Immobilien die Anforderungen von Artikel 208 sowie die Bewertungsgrundsätze von Artikel 229 Absatz 1. 4. Gedeckten Schuldverschreibungen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6a zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht. […] 5. Gedeckten Schuldverschreibungen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht zugewiesen, das sich auf das Risikogewicht vorrangiger unbesicherter Risikopositionen gegenüber dem emittierenden Institut stützt. Für die Risikogewichte gelten folgende Entsprechungen: […] 6. Vor dem 31. Dezember 2007 ausgegebene gedeckte Schuldverschreibungen fallen nicht unter die Anforderungen der Absätze 1 und 3. Auf sie darf bis zu ihrer Fälligkeit die günstigere Behandlung nach den Absätzen 4 und 5 angewandt werden. 7. Auf Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen darf eine günstigere Behandlung angewandt werden, wenn das Institut, das in sie investiert, den zuständigen Behörden nachweisen kann, dass […] Finanzierung des öffentlichen und privaten Sektors durch die Zentralbanken. Über die drei CBPP hinweg beträgt das Volumen im Covered-Bond-Portfolio des Eurosystems 254,7 Mrd. EUR ( Tab. 03). Da die Zentralbank über die Festlegung ihrer Leitzinssätze nur die kurzfristigen Sätze direkt bestimmen kann, bietet sich ihr über regelmäßige Ankäufe von Anleihen zudem die Möglichkeit, indirekt auch mit- tel- und langfristige Zinssätze in ihrem Sinn zu beeinflussen und auf diese Weise die Kreditbedingungen und, über eine durch niedrige Zinsen bedingte Schwächung des Euros, die Exportbedingungen zu verbes- Abb. 03 Instrument Wunsch der Behörden nach einem EU-Rechtsrahmen für Covered Bonds Keine Leitlinien für „Best Practices“ am Covered-Bond-Markt Kein EU-Rechtsrahmen für Covered Bonds 2012-2013: Wunsch der Behörden nach Leitlinien für „Best Practices“ und einem EU-Rechtsrahmen Rudimentäre Definition von Covered Bonds derzeit in Art. 52 (4) OGAW-Richtlinie Seit 1985: Privilegierung bezüglich Emittenten-Obergrenze bei OGAW-Investmentfonds 2014-2018: Vorarbeiten der EU-Institutionen für eine Covered-Bond-Richtlinie BRRD, LCR, Solvency II, ... EZB-Kriterien für CBBP1, EZB-Kriterien EZB-Kriterien CBPP2, für für CBBP1, CBPP2, CBPP3 CBPP3 CBBP1, CBPP2, CBPP3 Anforderungen für privilegierte Risikogewichte derzeit in Art. 129 CRR Seit 2006: Privilegierung durch die Bankenaufsicht bezüglich Eigenkapitalunterlegung von Banken als Investoren Seit 2009: Privilegierung durch die Geldpolitik, Eurosystem als Investor in Covered Bonds Kriterien für weitere Privilegierungen? Covered Bond-Richtlinie: ÿÿ Präzisierung der Covered Bond Definition ÿÿ Änderung des Systems privilegierter Risikogewichte ÿÿ Vorgabe von Best Practices? Umsetzung der Covered-Bond-Richtlinie in nationales Recht

Regulierung 13 sern. Aufgrund der steigenden Anleihepreise bzw. gefallenen Renditen werden Wertpapiere wie Covered Bonds unattraktiver für private Investoren am Sekundärmarkt. Außerdem sinken dadurch, dass das Eurosystem die angekauften Anleihen bis zur Fälligkeit halten kann, die gehandelten Volumina am Sekundärmarkt und somit die Liquidität. Im Endeffekt werden private Investoren durch die hohen Ankäufe der EZB aus dem Anleihemarkt verdrängt und in andere Assetklassen hineingedrängt, und so eine mögliche Blasenbildung beispielsweise auf Aktien- und Immobilienmärkten begünstigt. Wunsch der Behörden nach einem EU-Rechtsrahmen für Covered Bonds Der gestiegenen Bedeutung von Covered Bonds als privilegierte Assetklasse wird die grobe EU-rechtliche Minimaldefinition in Art. 52 (4) OGAW-Richtlinie nicht gerecht. Unter dieser rudimentären Bestimmung werden insbesondere keine Mindeststandards festgelegt, die eine privilegierte Behandlung begründen könnten. Daher haben diverse Behörden den Wunsch nach einem harmonisierten EU-Rechtsrahmen für Covered Bonds artikuliert ( Abb. 03). Zwischen Ende 2012 und Mitte 2013 haben EU-Institutionen an drei Stellen Aufträge zur Befassung mit dem Thema Harmonisierung des Covered-Bond-Markts formuliert [vgl. Kullig 2017, S. 27]. »» Der European Systemic Risk Board (ESRB), bestehend aus europäischen und nationalen Aufsichtsbehörden in der EU und unter der Leitung der EZB, zuständig für die makroprudentielle Aufsicht des gesamten Finanzsystems in der EU, hat im Dokument ESRB/12/2 „Empfehlungen zur Finanzierung von Kreditinstituten“ das Augenmerk auf das Problem der Asset Encumbrance bei Banken gerichtet. Durch die Absonderung der Deckungswerte in der Deckungsmasse werden nicht besicherte Gläubiger im Fall einer Abwicklung des Emittenten gegenüber besicherten Gläubigern schlechter gestellt. Auch wenn das Problem bei allen Formen der besicherten Finanzierung (z. B. Repos, Zentralbank- finanzierung) auftritt, rückt der ESRB Covered Bonds als vermutlichen Hauptverursacher von Asset Encumbrance in den Fokus. Als langfristiges Ziel werden die Einführung eines Risikomanagements für Asset Encumbrance und eine regulatorische Überwachung ins Spiel Tab. 04 Instrument EBA-Leitlinien für Best Practices Best Practice nach EBA 2014 gebracht, aber nicht weiter präzisiert [vgl. ESRB 2012, Seite C 119/2]. Der ESRB schlägt außerdem vor, dass die nationalen Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sogenannte „Best Practices“ identifizieren (ohne Präzisierung) und dass die European Banking Authority (EBA) Stufe nach EBA 2016 1 Doppelter Rückgriff (dual recourse) für Investoren I 2-A Absonderung der Deckungswerte (asset segregation) bei Ausfall oder Abwicklung des Emittenten 2-B Insolvenzferne des Covered Bonds (bankruptcy remoteness) I 2-C Verwaltung des Covered-Bond-Programms nach Ausfall oder Abwicklung des Emittenten (z. B. wie im Pfandbriefgesetz durch einen Sachwalter) 3-A Zusammensetzung der Deckungsmasse III 3-B Deckungsmassen mit Deckungswerten in verschiedenen Jurisdiktionen III 4-A Grenzen für den Loan-to-Value (LTV) II 4-B Messung des Loan-to-Value und Häufigkeit der Neubewertung III 5 Deckungsprinzip und rechtliche/regulatorische Überbesicherung II 6-A Einsatz von Derivaten (für Hedging in der Deckungsmasse) I 6-B Liquiditätspuffer I 6-C Stresstests III 7-A Ernennung eines Treuhänders der Deckungsmasse I 7-B Aufsicht über den Emittenten I 7-C Pflichten und Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden bei Insolvenz des Emittenten 8-A Ausmaß der Offenlegung von Informationen I 8-B Häufigkeit der Offenlegung I Quelle: © EBA 2014, S. 143 ff. I I I

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