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RISIKO MANAGER 04.2017

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4 RISIKO MANAGER 04|2017 Rahmenverträge und Derivate-Besicherung Zentrale Datenhaltung als Grundlage für ein effizientes Risikomanagement Neben der Besicherungspflicht von ungeclearten OTC-Derivaten nach EMIR verändern sich auch die Methoden zur Berechnung der Eigenmittelunterlegung des Gegenparteiausfallrisikos. So ist ein neuer Standardansatz (SA-CRR) in der Diskussion. Dieser soll die Marktbewertungsmethode und die bisherige Standardmethode ablösen. Beide Regelwerke haben erhebliche Auswirkungen auf die technische Abbildung der Besicherungsvereinbarungen sowie auf die Datenverfügbarkeit in der Gesamtbank. Mit der neuen Methodik werden detailliertere Informationen zu Geschäfts-, Vertrags- und Kontrahentendaten nicht nur im Collateral Management, sondern auch im Meldewesen der Bank benötigt. Die dabei erforderlichen Informationen gehen über das bisherige Maß an Information hinaus.

Marktrisiko 5 Einführung Abb. 01 Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands Die Beurteilung des Gegenparteiausfallrisikos für Derivate-Geschäfte hängt vom Charakter der Transaktionen (bilaterale vs. zentrale Abwicklung), der Besicherung und den Schwankungen der Marktrisikofaktoren wie Preisen, Volatilitäten und Korrelationen ab. Aber auch vorhandene Aufrechnungsvereinbarungen und Nebenabreden können dieses Risiko beeinflussen. Mit der EMIR-Derivateverordnung wurde die Besicherungspflicht für alle neuabgeschlossenen ungeclearten OTC-Derivate eingeführt. Hierzu wird zwischen der Besicherung des Marktwerts (Variation Margin, VM) und einer über den Marktwert hinausgehenden Besicherung (Initial Margin, IM) unterschieden (vgl. Risiko Manager Nr. 1/2017). Die Anwendung der VM gilt für die meisten Kontrahenten bereits ab dem 1. März 2017. Die IM wird erst zu einem späteren Zeitraum gefordert. Drei Jahre nach der europäischen Kapitalverordnung und -richtlinie (CRR/CRD IV) steht eine Überarbeitung an. Ein Vorschlag hierzu wurde bereits im November 2016 veröffentlicht. Die Finalisierung wird sich voraussichtlich bis in das Jahr 2018 hinein erstrecken, sodass mit einem Inkrafttreten vor 2019 nicht zu rechnen ist. Das Reformpaket enthält höchst unterschiedliche Regulierungsinitiativen. Der Großteil dient der Umsetzung internationaler Aufsichtsstandards in EU-Recht. Dazu gehört u. a. auch eine neue Standardmethode zur Bemessung der Gegenparteiausfallrisiken (SA-CCR). Für kleine Institute sind Vereinfachungen vorgesehen (Proportionalität). Die SA-CCR wird vermutlich zum Marktstandard für die meisten Banken avancieren. Beiden Regelwerken ist gemeinsam, dass sie für die Berechnungen eine Vielzahl an Daten benötigen, die bisher in unterschiedlichen Quellsystemen abgelegt sind. Der Beitrag erläutert anhand der verschiedenen regulatorischen Anforderungen, welche Informationen mitunter notwendig sind, um die Berechnungen effizient und konsistent durchzuführen. Dabei wird weniger auf das Formelwerk im Detail abgestellt. Im Vordergrund stehen die Daten, die im Zusammenhang mit der Besicherung von Abb. 02 RC wobei RC = Replacement Cost (Wiederbeschaffungsaufwand) CMV= Current Market Value (Aktueller Marktwert der Geschäfte) VM= Variation Margin (Besicherung des Marktwerts) NICA= Net Independent Collateral Amount (Nettosicherheiten) TH = Threshold (Freigrenze) MTA = Minium Transfer Amount (Mindesttransferbetrag) PFE Berechnung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts wobei PFE = Potenzieller künftiger Wiederbeschaffungswert Multiplier = Korrekturfaktor zur Berücksichtigung von Über- bzw. Unterbesicherung OTC-Transaktionen benötigt werden, sowie bekannte Probleme bei der Datenbereitstellung und -zusammenführung. Der Beitrag präsentiert einen Lösungsansatz zur strukturierten Datenverarbeitung von Geschäfts-, Vertrags- und Kontrahentendaten. Besicherung im Rahmen der SA-CCR Die neue Standardmethode zur Berechnung des Forderungswerts für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR) basiert im Wesentlichen auf den bekannten Prinzipien der Marktbewertungs- beziehungsweise Standardmethode. Auslöser für die Überarbeitung sind Unzulänglichkeiten der bisherigen Verfahren. So werden etwa in der bisher gültigen Marktbewertungsmethode Hedging- und Diversifizierungsvorteile je Netting-Set stark vereinfacht. Außerdem wird nicht zwischen besicherten und nicht-besicherten Transaktionen unterschieden. Zudem erfasst der aufsichtsrechtlich vorgegebene Add-on-Faktor nicht ausreichend das Niveau der Volatilität der letzten beobachteten Stressperioden. Der neue Ansatz ist in der Struktur der Marktbewertungsmethode allerdings sehr ähnlich. Der Forderungswert ermittelt sich Max. (CMV – VM – NICA; TH + MTA – NICA; 0) Unbesicherter Restmarktwert maximaler Freibetrag Multiplier x Summe (Add-on) aus der Summe aus aktuellem Wiederbeschaffungsaufwand (Replacement Cost, RC) und dem potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswert (Potential Future Exposure, PFE). Hinzu kommt die Anwendung eines Skalierungsfaktors (Alpha), der mit dem Faktor 1.4 vorgegeben ist. Die neue Methode ist zusätzlich auf eine Stressperiode ausgerichtet und legt mehr Wert auf die Berücksichtigung von Sicherungsbeziehungen und Nettingvereinbarungen. So wird zwischen Sicherheiten unterschieden, die vom Wert der zugrunde liegenden Transaktion(en) abhängig sind (Variation Margin (VM) zur Abdeckung des aktuellen Wiederbeschaffungsaufwands), und Sicherheiten, deren Schwankungen aus Wertänderungen der Sicherheit selbst und/oder der Anzahl der Transaktionen innerhalb eines Nettingsets resultieren (beispielsweise Initial Margin (IM) zur Deckung des potenziellen künftigen Wiederbeschaffungswerts). Letztere umfassen die Nettosicherheiten (Net Independent Collateral Amount, NICA). Für die Berechnung von NICA sind alle erhaltenen und gestellten Sicherheiten relevant. Deren Höhe ist unabhängig vom aktuellen Marktwert der abzusichernden Position. Gestellte Sicherheiten werden nur dann im

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