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RISIKO MANAGER 04.2016

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22 RISIKO MANAGER 04|2016 Vermeidung von Doppelanrechnungen geachtet werden, beispielsweise zwischen der Ableitung des Risikodeckungspotenzials und etwaiger Bindung von Risikodeckungsmasse in einem solchen AVA-Limit. Weiterführende Aspekte in diesem Kontext sind die Einbindung des hKK-Abschlags in die Kapitalplanung sowie in Stresstests im Rahmen der Risikotragfähigkeit. Innerhalb der Kapitalplanung ist jedoch mit einer weit größeren Unsicherheit hinsichtlich der Projektion von beizulegenden Zeitwertkomponenten zu rechnen (mithin entsprechenden Bewertungsgewinnen/-verlusten) als hinsichtlich der Bewertungsunsicherheit am Ende des Planungshorizonts. Insofern ist fraglich, inwiefern eine Planung jenseits eines relativen Fortschreibens des Gesamt-AVA sinnvoll ist. Im Rahmen von Stresstests können hingegen verschiedene AVAs merklich ansteigen. Des gilt insbesondere für ökonomische Szenarien, die keinen Markttrend, sondern eine deutlich steigende Unsicherheit am Markt, ggf. verbunden mit einem Austrocknen der Liquidität, simulieren. Mithin ist eine entsprechende Einbindung sinnvoll. Über den diskutierten Risikoappetit lässt sich selbstverständlich keine verursachergerechte Steuerungswirkung erzielen. Jedoch ist im Einzelfall abzuwägen, inwiefern die Schaffung einer entsprechenden Abb. 03 Übersichtsdarstellung zu Artikel 19 PV-RTS Unabhängige Genehmigung und Überwachung von AVAs Präzisierung der Verantwortung des Managements – insb. bei der Quantifizierung der Risikobereitschaft „Backtesting der vorsichtigen Bewertung“ durch einen „New Deal Review Prozesses“ Schaffung und Pflege eines einheitlichen Produktinventars Neue Governance Aspekte Valuation Governance (Artikel 19 PV-RTS) Bestehende Anforderungen Validierung und Genehmigung von Bewertungsmethoden durch Risikocontrolling und Front Office Definition und regelmäßige Prüfung von Schwellenwerten für die Bewertungsgüte Schärfung des Neuproduktprozesses unter Bezugnahme auf das Produktinventar Sicherstellung unabhängiger Bewertungskontrollen (IPV) und eines vollständigen internen Audits aller Bewertungsabläufe Allokationsmöglichkeit des Risikoappetits auf dann für die Bewertungsunsicherheit verantwortliche Einheiten nützlich ist. Beispielsweise kann eine Handelseinheit über das gezielte Eingehen von Marktrisiken Gewinne erwirtschaften, deren Kehrseite durch Eigenmittelallokation begrenzt wird. Die Kosten dieser Eigenmittel müssen durch den Risikoträger erwirtschaftet werden. Es ist nicht unmittelbar einsichtig, wie das Eingehen von Bewertungsunsicherheiten in ähnlicher Form zur Erzielung einer Rendite genutzt werden kann. Die in der Regel bereits bestehenden Bewertungsreservesysteme, die die Wirkung von Bewertungsunsicherheiten puffern und abgrenzen, erscheinen hier der bessere Weg. Hiervon unberührt ist natürlich die Frage, ob AVAs selber heruntergebrochen werden sollten, um entsprechende Kosten verursachergerecht zu allokieren. Im Zuge der obigen Diskussion zur Risikotragfähigkeit und Risikosteuerung ist es sinnvoll zu prüfen, ob in der Kalkulation bzw. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von Neugeschäft, beispielsweise von (komplexem) Derivatgeschäft im Kunden- oder Refinanzierungsbereich, die (inkrementellen) AVAs als Komponente der Eigenmittelkosten beachtet werden sollten. Hier ergeben sich Berührungspunkte mit den grundsätzlichen und methodischen Diskussionen rund um Capital Value Adjustments im Derivatgeschäft [kurz KVA, vgl. auch Green 2014]. Legt man zur Orientierung in Bezug auf obige Kostenfragen einen kalkulatorischen Kostensatz von zehn Prozent zugrunde, so ergeben sich (ohne Reduzierung auf Bewertungsunsicherheiten) anhand des ermittelten hKK-Abschlags für die an der EBA QIS teilnehmendem Institute [EBA 2014, S. 47] jährliche Eigenmittelkosten von durchschnittlich ca. 23 Mio. ¤. Für die Deutsche Bank ergäbe sich eine rechnerische Belastung von ca. 200 Mio. ¤ [Deutsche Bank 2015, S. 70], für die Postbank von ca. 2 Mio. ¤ [Postbank 2015, S. 82]. Die Governance-Dimension der vorsichtigen Bewertung Artikel 19 des PV-RTS geht auf die prozessuale Strukturierung der Bewertungsabläufe und die Qualitätssicherung der Ergebnisse ein. Er konkretisiert dabei die Anforderungen an die für die Bewertung relevanten „systems and controls“, die in [BCBS 2009a] und [BCBS 2009b Abs. 718(cii) ff.] diskutiert wurden und in [CRR 2013, Artikel 105 Abs. 2 bis 9] zusammengefasst sind. Die Vorgaben betreffen einerseits eine Reihe von inzwischen etablierten Standardprozessen, beispielsweise den Neuproduktprozess, sowie die periodische Validierung von Bewertungsmodellen (vgl. bspw. [Keese/ Glühmann/Steiner (2012)]). Der ebenfalls geforderte formale Prozess zur handelsunabhängigen Preisüberprüfung (IPV) existiert zwar nicht in allen Instituten. Dies liegt darin begründet, dass die fachliche Hoheit über die tägliche Bewertung und die nachgelagerten Abläufe in diesen Fällen direkt beim Risikocontrolling liegt, sodass Unabhängigkeit gewährleistet ist. Auch für die AVAs fordert der PV-RTS die Autorisierung und fortgesetzte Überwachung durch eine unabhängige Einheit. Dies erfolgt in der Regel in Anlehnung an den bestehenden Governance Ansatz. An anderen Stellen geht der RTS über die Forderungen der CRR hinaus. Dies betrifft z. B. die oben erörterte Festlegung der Risikobereitschaft [EC 2015, Artikel 19, Abs. 2 lit. c], die eine erweiterte Einbindung höherer Managementebenen erfor-

Marktrisiko 23 dert (Die CRR verlangt lediglich, dass sich die Geschäftsleitung der mit der Modellbewertung einhergehen Unsicherheit bewusst ist [CRR 2013, Artikel 105 Abs. 2 lit. a]). Neben der Erweiterung der internen Berichterstattung über die AVAs ist ggf. die Formalisierung von Entscheidungsprozessen zur Limitierung erforderlich, vgl. den vorherigen Abschnitt. Das Management wird durch den PV-RTS zudem – ohne Benennung einer konkreten Hierarchieebene - bei der Gegenzeichnung von Änderungen an Bewertungsprozessen in die Pflicht genommen [EC 2015, Artikel 19, Abs. 2 lit. b]. Da die Institute inzwischen häufig konzernweite Gremien zur Überwachung der Bewertungsmethoden und zur Formalisierung entsprechender Genehmigungsprozesse etabliert haben, bietet sich eine entsprechende Einbindung an. Als technische Grundlage einer sachgerechten Bewertung dient gemäß PV-RTS [EC 2015, Artikel 19, Abs. 3 lit. a] ein institutsweites, einheitliches und vollständiges Produktinventar. Hierdurch könnte in Verbindung mit den Vorgaben des BCBS 239 hinsichtlich institutsweiter Datentaxonomien weiterer Handlungsdruck entstehen, bislang ggf. nur in einzelnen Abteilungen bestehende, individuelle Inventare zu vereinheitlichen. Eine nicht unproblematische Forderung des PV-RTS ist der regelmäßige Abgleich von Transaktionspreisen mit den (vorsichtigen) Bewertungsergebnissen des Bestandsgeschäfts („new deal review process“). Dieses „Backtesting“ kann sinnvollerweise nur AVAs berücksichtigen, die mit Bewertungsunsicherheiten verbunden sind und deren Preise sinnvoll auf Basis von Einzeltransaktionen überprüft werden können. Für modellbewertete Instrumente ist eine Erweiterung der Datenbasis auf deren Bewertungsinputs notwendig. Es verbleiben daher market-price uncertainty, close out cost und model risk AVAs (ohne CVA/FVA) als dem Backtesting grundsätzlich zugängliche Größen. Zudem besteht exakte Vergleichbarkeit von Bewertungsinputs für Neu- und Bestandsgeschäft nur in zeitlicher Nähe zum Transaktionszeitpunkt und nur bei hinreichender Ähnlichkeit der Geschäfte, sodass die Menge infrage kommender Transaktionen begrenzt ist. Die Definition von Ähnlichkeitskriterien sowie die Integration des Abgleichs in existierende Prozesse – z. B. in die Marktgerechtigkeitskontrolle – erfordern daher eine sorgfältige methodische Konzeption. Die vorstehende Darstellung ( Abb. 03) ist aufgrund der Vielseitigkeit der betrachteten Themen notwendigerweise skizzenhaft. Fazit Es wurde versucht, insbesondere auch anhand konkreter Beispiele, die verschiedenen Richtungen darzustellen, in denen das Regime der vorsichtigen Bewertung – jenseits der Frage einer angemessenen Methodologie zu Bestimmung der AVAs – Herausforderungen, aber auch Potenzial, für zukünftige Entwicklungen bietet. Im Wesentlichen betrifft dies die Möglichkeiten, die Eigenmittelbelastung zu optimieren, die Herausforderung AVAs in die Steuerung einfließen zu lassen und die weit über methodische Fragen hinausgehende Governance-Dimension des Regimes der vorsichtigen Bewertung. Für weitergehende Diskussionen stehen die Autoren gerne zur Verfügung. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise Schaber, M. (2015): Zusätzliche Bewertungsanpassungen − Prudent Valuation (Art. 34 CRR), in: KWG und CRR. [Hrsg.: Luz, G./Neus, W./Schaber, M./Schneider, P./Wagner C./Weber, M.], 3. Auflage, Schäfer-Poeschel, 2015. Wächter, H. P./Christ, T./Keese, A. (2013): Vorsichtige Bewertung − die Ausgestaltung des Prudent Valuation Regimes durch die Bankaufsicht, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 11/2013, S. 22. Europäische Kommission (EC) (2013): Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 vom 20. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen. Europäische Kommission (EC) (2015): Commission Delegated Regulation (EU) No …/... of 26.10.2015 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards for prudent valuation under Article 105 (14), C(2015) 7245 final. European Banking Authority (EBA) (2014): Final draft Regulatory Technical Standards on prudent valuation under Article 105(14) of Regulation (EU) No 575/2013 (Capital Requirements Regulation — CRR), EBA/RTS/2014/06. European Banking Authority (EBA) (2014b): Technical advice on the prudential filter for fair value gains and losses arising from the institution’s own credit risk related to derivative liabilities, EBA/Op/2014/05. European Banking Authority (EBA) (2014c): Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process (SREP), EBA/GL/2014/13. European Banking Authority (EBA) (2013): Technical advice to the Commission on possible treatments of unrealised gains measured at fair value under Article 80 of the Capital Requirements Regulation (CRR), EBA/Op/2013/03. European Banking Authority (EBA) (2013b): FAQ on Prudent Valuation 30-12-2014. European Banking Authority (EBA) (2011): EBA Guidelines on Internal Governance, GL 44. Deutsche Bundesbank (2013): Die Umsetzung von Basel III in europäisches und nationales Recht, Monatsbericht Juni 2013. SolvV (2013): Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168). Burgard, Ch./Kjaer, M. (2013): Funding strategies, funding costs, Risk, Dezember 2013, S. 82. Baseler Ausschuss für Bankaufsicht (BCBS) (2015): Basel Committee removes selected national discretions and replies to frequently asked question on funding valuation adjustment, Pressemitteilung, 21. April 2015. Bartetzky, P. (2012): Ermittlung des Risikodeckungspotenzials, in: Praxis der Gesamtbanksteuerung [Hrsg.: Bartetzky, P.], 1. Auflage, Schäfer-Poeschel, Stuttgart. Deutsche Bank (2015): Interim Report as of June, 30. Postbank Konzern (2015): Zwischenbericht zum 30. Juni 2015. Green, A. (2014): KVA: capital valuation adjustment by replication, Risk Magazine, Dezember 2014. Baseler Ausschuss für Bankaufsicht (BCBS) (2013): Principles for effective risk data aggregation and risk reporting, Januar 2013. BaFin, 2011, Rundschreiben 13/2011 (BA): Bewertung von Positionen des Handelsbuchs. Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) (2009a): Supervisory guidance for assessing banks’ financial instrument fair value practices, April 2009. Baseler Ausschuss für Bankaufsicht (BCBS) (2009b): Revisions to the Basel II market risk framework, Juli 2009. Andreas Keese, Marco Glühmann, Artur Steiner (2011): Modellvalidierung im Spannungsfeld von Aufsichtsrecht und Praxis, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 06/2012, S 32. Autoren Dr. Hans Peter Wächter, FRM, CFA, Manager, d-fine GmbH, Frankfurt am Main. Dr. Tassilo Christ, Senior Manager, d-fine GmbH, Frankfurt am Main.

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