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RISIKO MANAGER 04.2016

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20 RISIKO MANAGER 04|2016 Gleichung 01 Reduktion von Bewertungsparametern Zweitens ist zu prüfen, inwiefern regulatorische Filter bzw. Korrekturposten die hKK-Wirkung von bilanziellen Zeitwertänderungen bereits abmildern oder beseitigen. Dies betrifft insbesondere Filter bezüglich unrealisierter Gewinne und Verluste, da diese in der Nomenklatur der europäischen Aufsicht in der Zeitwertbilanzierung unabhängig davon entstehen, ob sie in der bilanziellen Gewinn- und Verlustrechnung erfasst oder in Rücklagen eingestellt werden [vgl. EBA 2013b, Tz. 2]. Beachtenswert sind hierbei die verschiedenen Übergangsfristen [CRR 2013, Artikel 465ff] und ggf. ihre nationale Ausgestaltung [in Deutschland SolvV 2013]. Als Beispiel für die sich ergebenden Abgrenzungsschwierigkeiten seien Gewinne und Verluste aus Derivaten, die aus Änderungen des eigenen Kreditrisikos resultieren, genannt. Sie werden zwar grundsätzlich ausgefiltert, entfalten mithin keine hKK-Wirkung [CRR 2013, Artikel 33 CRR, Abs. 1 (c)]. Jedoch gelten die prozentualen Ausnahmen nach den Übergangsbestimmungen der CRR [CRR 2013, Artikel 468 Abs. 4 i. V. m. Artikel 478 und konkretisierend SolvV 2013, §26 Abs. 1]. Hinzu treten aktuelle methodische Diskussionen über die Beachtung eines funding valuation adjustments (FVA) in der Zeitwertbilanzierung und dessen Abgrenzung zum DVA [vgl. einführend Burgard/Kjaer 2013, aus regulatorischer Sicht EBA 2014b und BCBS 2015]. Zwar schließt Artikel 35 CRR über die CRR hinausgehende Filter bezüglich unrealisierter Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten Positionen aus. Jedoch hat die EBA bereits im Rahmen einer technischen Beratung der Europäischen Kommission die Einführung solcher Filter empfohlen [vgl. EBA 2013b]. Zukünftige Entwicklungen in diesem Bereich sollten daher beobachtet und ihre mögliche Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage der AVAs abgeschätzt werden [vgl. auch EBA 2013b, Tz. 114ff.]. Optimierung der Methodik Zwar ist die Beschreibung der Methodik des PV-RTS teilweise stark detailliert, jedoch bestehen bei allen AVAs des core approach Freiheiten, insbesondere hinsichtlich der Schätzung einer Vielzahl von Parametern, die im besten Fall indirekt aus Beobachtungen von Marktgeschehen o. Ä. gefolgert oder quantitativ belegt werden können. Dieser Spielraum führt zu einer nicht unerheblichen Unschärfe in der Bestimmung der AVAs. Beispielsweise wird der future administrative cost AVA stark durch Annahmen bei Schätzung und Allokation von Verwaltungskosten und bezüglich des Abschmelzens des Portfolios beeinflusst. Diese Annahmen sind zwar sorgfältig zu begründen, können jedoch die institutsspezifischen Möglichkeiten zur Kostenreduktion berücksichtigen. Aufgrund der Vielzahl an Stellgrößen und ihrer institutsspezifischen Relevanz wird an dieser Stelle lediglich auf die explizit im PV- RTS vorgesehene Reduktion der Eingangsparameter (valuation inputs) für market price uncertainty AVA und close-out cost AVA näher eingegangen [EC 2015, Artikel 9 Abs. 4 und Artikel 10 Abs. 5]. Hierbei können Sensitivitäten der betrachteten Portfolien bezüglich verschiedener Bewertungsparameter mit Sensitivitäten bezüglich anderer Bewertungsparameter zusammengefasst werden (bspw. die Sensitivität bzgl. der 2-Jahres-Stützstellen einer Zinskurve mit jener der 3-Jahres-Stützstelle). Als Nebenbedingung darf die Varianz der Bewertungsschwankung des betrachteten Portfolios, gemessen mittels historischer Marktdaten der letzten 100 Tage, durch die Reduktion der Bewertungsparameter nicht zu stark abfallen Gleichung 01. Hieraus lässt sich ein effizient lösbares Optimierungsproblem formulieren, dessen Eingangsparameter (Sensitivitäten, Unsicherheitsspannen, historische Marktdaten der letzten 100 Tage) bei einer entsprechend zentralisierten Datenhaltung in der Regel vorliegen. Zu beachten ist, dass auch Stützstellen bzw. Benchmarkinstrumente genutzt werden können, die nicht Bestandteil der ursprünglichen Kurve waren (aber markt-beobachtbar sind). Zur Reduktion des Aufwands kann eine Beschränkung auf besonders relevante Bewertungsparameter (bspw. Zinskurven des Euroraumes) sinnvoll sein. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Verwendung des fallback AVA vermieden werden sollte. In der Regel ist schon bei kleineren betroffenen Nominalvolumina eine entsprechende Erweiterung der eigenen Bewertungsfunktionalitäten mittelfristig kostengünstiger. Optimierung durch Abgrenzung Da AVAs Sachverhalten Rechnung tragen, die zumindest teilweise bereits an anderer Stelle beachtet werden, ist eine möglichst präzise Abgrenzung angezeigt, um eine entsprechende doppelte Anrechnung auf das hKK zu vermeiden. Neben der methodischen Abgrenzung von AVAs untereinander [vgl. bspw. EC 2015 Artikel 15 Abs. 1 und EBA 2013b, Frage 37] sind bilanzielle Bewertungsanpassungen einerseits und Eigenmittelanforderungen andererseits von besonderer Relevanz [vgl. auch Wächter/Christ/Keese 2013]. Bilanzielle Bewertungsanpassungen sind grundsätzlich dann anrechenbar, wenn sie tatsächlich den Zeitwert reduzieren (also nicht lediglich Ausweispflichten des Anhangs betreffen) und auf denselben Werttreiber abstellen, wie der AVA auf den sie angerechnet werden sollen. Beispiele hierfür sind Anpassungen für Geld-/ Brief-Spannen, Day-1-P&L, Modellrisiken oder Verwaltungskosten. Ein spezielles Augenmerk sollte auf die Aggregation der AVAs gelegt werden, damit eine Beachtung der Wertanpassung bereits auf Ebene der Bilanz nicht zu einer Schlechterstellung gegenüber Instituten führt, die diese Anpassungen erst im Rahmen der vorsichtigen Bewertung vornehmen.

Marktrisiko 21 In Bezug auf die Eigenmittelanforderungen ist insbesondere die explizit geregelte Anrechenbarkeit von AVAs auf die Risikopositionswerte des Adressausfallrisikos zu beachten. Hierbei werden AVAs auf derselben Ebene wie Kreditrisikoanpassungen (Pauschal- oder Einzelwertberichtigungen) verortet [vgl. CRR 2013, Art. 111 für den KSA und Art. 159 für erwartete Verluste im IRBA]. Im Falle von IRBA-Portfolien kann über den Ausgleich eines negativen Differenzbetrags zwischen Kreditrisikoanpassungen und erwartetem Verlustbetrag mit diesen AVAs hartes Kernkapital eingespart werden (mithin werden die AVAs in diesem Sinne neutralisiert) [CRR 2013, Art. 36 Abs. 1 lit. d]. Grundsätzlich sind jedoch die Portfolien, auf denen AVAs bestimmt werden, andere als die einzelnen Risikopositionen des Adressausfallrisikos, und die Treiber der AVAs hängen nicht mit dem Ausfallrisiko der Position zusammen. Insofern ist für eine Anrechnung eine sachgerechte Zerlegung, ggf. differenziert nach einzelnen AVAs, zu entwickeln. Minimalanforderungen sind eine Zerlegung unter Erhaltung des Gesamt-AVA sowie eine Trennung in KSA- und IRBA-Portfolien sowie Derivateportfolien, die unter das Gegenparteiausfallrisiko (CCR) fallen [CRR 2013, Art. 271ff], und schließlich in zeitwertbilanzierte und sonstige Positionen. Für die weitere Zerlegung kann z. B. grundsätzlich die Behandlung von Pauschalwertberichtigungen als Orientierungshilfe herangezogen werden [vgl. auch CRR 2013 Art. 110 und EC 2013]. In der Positionsbestimmung für das Gegenparteiausfallrisiko ist die Anrechenbarkeit von AVAs nicht explizit geregelt. Dies mag auf die Tatsache zurückzuführen sein, dass für solcherlei Positionen auch keine Kreditrisikoanpassungen vorgenommen werden. Jedoch besteht sachlich in Bezug auf AVAs kein Unterschied zu der Anrechnung auf KSA- oder IRBA-Positionen. AVAs in der (Risiko-)steuerung Der PV-RTS fordert von den Instituten „a clear statement of the institution’s risk appetite for exposure to positions subject to valuation uncertainty which is monitored at an aggregate institution-wide level” [EC 2015, Artikel 19, Abs. 2 lit. c]. Der „risk appetite” wurde von der EBA zwar unlängst grundsätzlich als insgesamt für das Eingehen von Risiko eingeplantes Risikodeckungspotenzial definiert [EBA 2014c, S. 18], jedoch nutzt sie den Begriff weiterhin - so auch hier - auf Ebene einzelner Risikoarten, also im Sinn eines für die Risikoart globalen Limits [vgl. auch EBA 2011, S.11]. Eine Systematisierung findet sich in Abb. 02. Das anzulegende Maß für das „exposure […] to valuation uncertainty“ wird zwar nicht vorgegeben, jedoch bieten sich die in Abb. 01 als auf Bewertungsunsicherheiten beruhend identifizierten AVAs an. Die übrigen AVAs haben keinen Zusammenhang zu Bewertungsunsicherheiten [vgl. auch EC 2015, Präambel Abs. 7]. Eine entsprechende Begrenzung beispielsweise des future administrative cost AVA würde in der üblichen Methodologie auf eine Beschränkung der Höhe der einschlägigen Verwaltungskosten oder des Abwicklungsbzw. Umschlagshorizonts der relevanten Portfolien hinauslaufen. Formal lässt sich die Maßgabe des Artikels 19, Abs. 2, lit. c also durch die Festlegung eines monetären Limits auf die aggregierte Höhe der einschlägigen AVAs erfüllen. Dies ist insofern ungewöhnlich, als dass kein Risiko mit Kapital unterlegt, sondern ein Abzugsposten vom harten Kernkapital in seiner Größe beschränkt wird. Entsprechend vorsichtig sollte auf die Abb. 01 Skizze des Systems des Core Approach nach [EC 2015] (für die AVAs wurden die englischen Bezeichnungen übernommen). Zeitwert aus der Bilanz Abb. 02 Risikoappetit EBA Risikotoleranz hKK Abschlag = AVAs - = Einzellimit Risiko A Vorsichtiger Wert Additional Valuation Adjustments (AVAs) Bewertungsunsicherheiten Market price uncertainty Close out costs Model risk Unearned credit spreads Investing and funding costs Risikodeckungspotenzial Risikodeckungsmasse Gesamtlimit Einzellimit Risiko B Einzellimit Risiko C Zusätzliche Komponenten Future administrative costs Early termination Operational risk Concentration risk Systematisierung der genutzten Begriffe aus der Risikotragfähigkeit, linker Hand die Begriffsverwendungen der EBA [Darstellung folgend Bartetzky 2012]. …

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