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RISIKO MANAGER 04.2015

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20 Ausgabe 04/2015

20 Ausgabe 04/2015 heitsgebiet die öffentliche Stelle ihren Sitz hat. So erhalten die Forderungen der Institute, die von einer Einrichtung des öffentlichen Bereichs geschuldet werden, die auch von der BRD getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die BRD garantiert, das Risikogewicht der BRD, also null Prozent. Nach Ansicht der Aufsicht nehmen diese nicht-gewerblichen Verwaltungseinrichtungen die gleichen Aufgaben wie regionale und lokale Behörden wahr. Liegt für den Zentralstaat keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, beträgt das Risikogewicht für die Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen in diesen Staaten 100 Prozent. Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen mit einer Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI werden gem. Art. 116 Abs. 2 CRR behandelt wie Risikopositionen gegenüber Instituten. Die Privilegierung der kurzfristigen Positionen gegenüber beurteilten Instituten gem. Art. 120 Abs. 2 CRR darf allerdings nicht angewendet werden. Kurzfristige Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen mit einer ursprünglichen Laufzeit von drei Monaten oder weniger erhalten gem. Art. 116 Abs. 3 CRR grundsätzlich ein Risikogewicht in Höhe von 20 Prozent. Wenn durch eine vom Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gestellten angemessenen Garantie mögliche Unterschiede zwischen den Risiken der Positionen beseitigt werden, können gem. Art. 116 Abs. 4 CRR im Ausnahmefall Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft behandelt werden. So erhalten bestimmte rechtlich selbstständige Förderinstitute in der BRD eine Nullgewichtung. Dazu zählen folgende Förderbanken: Bayerische Landesbodenkreditanstalt, Bremer Aufbau-Bank GmbH, Hamburgische Investitions- und Förderbank, Investitions- und Förderbank Niedersachsen, Investitions- und Strukturbank Rheinland- Pfalz, Investitionsbank Berlin, Investitionsbank des Landes Brandenburg, Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Investitionsbank Schleswig-Holstein, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Landesförderinstitut Mecklenburg Vorpommern, Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank, Landwirtschaftliche Rentenbank, LfA Förderbank Bayern, NRW Bank, Saarländische Investionskreditbank AG, Sächsische Aufbaubank, Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen sowie Thüringer Aufbaubank. Risikogewichte von Drittstaaten dürfen auch in dieser Kategorie gem. Art. 116 Abs. 5 CRR nur dann übernommen werden, wenn diese Aufsichtsstandards anwenden, die denen in der EU gültigen gleichwertig sind. Ansonsten müssen die Institute ein Risikogewicht in Höhe von 100 Prozent verwenden. 4. Multilaterale Entwicklungsbanken Zu dieser Forderungsklasse zählen insbesondere Forderungen, deren Erfüllung von bestimmten multilateralen Entwicklungsbanken gem. Art. 117 Abs. 2 CRR geschuldet werden. Dazu zählen folgende Banken: Afrikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Entwicklungsbank des Europarates, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank, Europäischer Investitionsfonds, Interamerikanische Entwicklungsbank, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Finanz-Corporation, Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen, Islamische Entwicklungsbank, Karibische Entwicklungsbank, Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur und Nordische Investitionsbank. Diese Entwicklungsbanken sind grundsätzlich von einer Eigenmittelunterlegung befreit, das heißt, sie erhalten ein Risikogewicht in Höhe von null Prozent. Dem nicht eingezahlten Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds wird ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die nicht im Art. 117 Abs. 2 CRR genannt sind, werden behandelt wie Risikopositionen gegenüber Instituten. Die Interamerikanische Investitionsgesellschaft (IIC), die Schwarzmeer- Handels- und Entwicklungsbank, die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration und die Lateinamerikanische Entwicklungsbank (CAF) gelten als multilaterale Entwicklungsbanken, die wie Institute behandelt werden. Die in der Posi tionsklasse „Institute“ vorgesehene günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen findet bei multilateralen Entwick lungsbanken keine Anwendung. 5. Internationale Organisationen Forderungen an die im Art. 118 CRR aufgelisteten internationalen Organisationen (Europäische Union, Internationaler Währungsfonds, Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, Europäische Finanzstabilitätsfazilität und Europäischer Stabilitätsmechanismus) sind von einer Eigenmittelunterlegung befreit (Risikogewicht von null Prozent). Risikopositionen gegenüber internationalen Finanzinstituten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit dem Ziel eingerichtet wurden, für diejenigen ihrer Mitglieder mit tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsproblemen finanzielle Mittel zu mobilisieren oder finanzielle Hilfe zu gewähren, sind ebenfalls anrechnungsfrei. Die Verwendung externer Ratings ist in dieser Klasse nicht vorgesehen. 6. Institute Die Erleichterungen bei der Eigenmittelunterlegung von Risikopositionen gegenüber Instituten werden damit gerechtfertigt, dass sie den aufsichtlichen Regulierungen der CRR oder vergleichbaren Anforderungen unterliegen. Dieser Klasse werden in der Praxis Forderungen zugeordnet, deren Erfüllung von einem nationalen Institut, einem Institut in einem EU-Mitgliedstaat, einem Kreditinstitut in einem Drittstaat mit vergleichbarem CRR-Aufsichtssystem, einem Finanzinstitut mit Sitz im Ausland und vergleichbarem CRR-Aufsichtssystem, einem anerkannten Wertpapierhandelsunternehmen aus einem Drittstaat, einem zentralen Kontrahenten mit Sitz im Ausland oder einer Wertpapier- oder Terminbörse geschuldet wird. Bei den Regelungen unterscheidet man grundsätzlich, ob eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt oder nicht (Art. 119 Abs. 1 CRR). Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für kurzfristige Positionen. Für Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung vorliegt, werden gem. Art. 120 Abs. 1 CRR bonitätsstufenabhängige Risikogewichte von 20 bis 150 Prozent vergeben. Die Risikogewichte verringern sich gem. Art. 120 Abs. 2 CRR in den Bonitätsstufen 2 bis 5 für beurteilte Positionen mit Restlaufzeiten von bis zu drei Monaten. Diese grundsätzliche Vorzugsbehandlung kurzfristiger Positionen wird gegebenenfalls durch die in Art. 131 CRR vorgesehenen Regelungen zur Behandlung von Risikopositionen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung konterkariert. Die bonitätsstufenabhängigen Risikogewichte für Institute mit kurzfristiger Boni-

21 tätsbeurteilung gem. Art. 131 CRR sind grundsätzlich deutlich höher als bei Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gem. Art. 120 Abs. 2 CRR. Liegt für eine Risikoposition eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung mit einem günstigeren oder mit demselben Risikogewicht als bei Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen vor, wird gem. Art. 120 Abs. 3 b) CRR die kurzfristige Bonitätsbeurteilung nur für diese bestimmte Risikoposition verwendet. Derzeit sind nur die Risikogewichte in der besten (Stufe 1: 20 Prozent) und der schlechtesten Bonitätsstufe (Stufe 6: 150 Prozent) in den beiden Ansätzen identisch. Eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung, die zu einem günstigeren Risikogewicht als bei Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen führt, kann es mit den derzeit vorgegebenen Sätzen nicht geben. Sieht dagegen eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung für eine Risikoposition ein weniger günstiges Risikogewicht als bei Anwendung der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen vor (wie nach den derzeitigen CRR- Regelungen in der Bonitätsstufe 2 bis 5), so wird gem. Art. 120 Abs. 3 c) CRR allen unbeurteilten kurzfristigen Risikopositionen dasselbe Risikogewicht zugewiesen, das sich aus der spezifischen kurzfristigen Bonitätsbeurteilung ergibt. Für Risikopositionen gegenüber Instituten, für die keine Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird gem. Art. 121 Abs. 1 CRR ein Risikogewicht nach der Bonitätsstufe zugeordnet, die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugewiesen wurde, in dessen Hoheitsgebiet das Institut seinen Sitz hat. Diese „auf dem Risikogewicht des Sitzstaates basierenden Methode“ berücksichtigt die relativ geringe Ratingabdeckung kleinerer und mittelgroßer Institute. Sie werden durch die Regelung vor einer möglichen ungerechtfertigt hohen Risikogewichtung geschützt. Im Ergebnis erhält damit eine unbeurteilte Forderung an ein Institut in den Bonitätsstufen 1 und 2 das jeweils nächst höhere und in den Bonitätsstufe 3 bis 6 dasselbe Bonitätsgewicht wie die Zentralregierung, in der das Institut seinen Sitz hat. So haben alle Risikopositionen gegenüber deutschen Instituten ohne Bonitätsbeurteilung ein Risikogewicht in Höhe von 20 Prozent, da die BRD aufgrund ihres Ratings zu der Bonitätsstufe 1 gehört. Wenn für ein Institut ein externes Rating einer anerkannten und vom Institut benannten Agentur vorliegt, ist dieses zwangsweise zu verwenden. Das Institutswahlrecht in der SolvVAlt auch in diesen Fällen Risikogewichte zu verwenden, die eine Kategorie schlechter als der Sitzstaat sind, ist entfallen. Dies ist ein Ergebnis der EU-Harmonisierungsbestrebungen mit dem Ziel, die Wahlrechte, wo immer möglich, zu beseitigten. Liegt für eine bestimmte Position keine direkt anwendbare Bonitätsbeurteilung vor, regelt Art. 139 CRR wie alternativ Beurteilungen eines bestimmten Emissionsprogramms oder einer bestimmten Fazilität verwendet werden können. Grundsätzlich darf gem. Art. 121 Abs. 2 CRR einer Forderung an ein Institut ohne Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI kein Risikogewicht zugewiesen werden, das niedriger ist als das Risikogewicht für eine Risikoposition gegenüber dem Sitzstaat. Forderungen gegenüber unbeurteilten Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von drei Monaten oder weniger wird gem. Art. 121 Abs. 3 CRR ein Risikogewicht von 20 Prozent zugewiesen. Allerdings darf für eine Forderung an ein Institut, das gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe ist, die nicht den Eigenmitteln des Schuldners der KSA-Position zugerechnet wird, unter bestimmten Voraussetzungen gem. Art. 113 Abs. 6 CRR ein Risikogewicht von null Prozent verwendet werden (Intragruppenforderung). Jede sonstige unbeurteilte Forderung in der Forderungsklasse „Institute“ erhält ein Bonitätsgewicht von 100 Prozent. Eine Sonderregelung besteht gem. Art. 121 Abs. 4 CRR für Risikopositionen aus Handelsfinanzierungsgeschäften mit unbeurteilten Instituten, denen ein Risikogewicht in Höhe von 50 Prozent zugewiesen wird. Kurzfristige Risikopositionen aus Handelsfinanzierungsgeschäften mit unbeurteilten Instituten erhalten ein Risikogewicht von 20 Prozent, soweit die Restlaufzeit dieser Positionen noch höchstens drei Monate beträgt. 7. Unternehmen Forderungen, deren Erfüllung von einem Unternehmen, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Gemeinschaft natürlicher Personen geschuldet wird, werden dieser Klasse zugeordnet. Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, werden gem. Art. 122 Abs. 1 CRR bonitätsstufenabhängige Risikogewichte in Höhe von 20 bis 150 Prozent vorgesehen. Liegt für Risikopositionen gegenüber Unternehmen keine Bonitätsbeurteilung vor, wird gem. Art. 122 Abs. 2 CRR ein Risikogewicht in Höhe von 100 Prozent zugewiesen. Ist das Risikogewicht des zugehörigen Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, höher als 100 Prozent, muss das Gewicht für Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat verwendet werden. Bei Positionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die der Klasse „Unternehmen“, „Mengengeschäft“ oder „durch Immobilien besicherte Risikopositionen“ zugeordnet werden, soll gem. Art. 501 Abs. 1 CRR die Erhöhung der Gesamteigenkapitalanforderung von 8 auf 10,5 Prozent durch die verbindliche Einführung des Kapitalerhaltungspuffers in Höhe von 2,5 Prozent neutralisiert werden. Dazu wird die berechnete Eigenmittelanforderung für die KMU-Position mit dem Faktor 0,7619 (=8/10,5) multipliziert. KMUs haben nach der EU-Definition weniger als 250 Mitarbeiter sowie einen Umsatz von nicht mehr als 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. EUR. Bankaufsichtlich wird allerdings nur auf den Jahresumsatz abgestellt. Zusätzlich darf gem. Art. 501 Abs. 2 c) CRR die Gesamtverschuldung des KMUs den Betrag von 1,5 Mio. EUR nicht übersteigen. 8. Mengengeschäft Der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ werden gem. Art. 123 CRR unverbrieften Forderungen zugeordnet, die bestimmte Bedingungen erfüllen müssen. So müssen die Risikopositionen von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) geschuldet sein. Im Fall eines KMUs darf die Gesamtverschuldung nicht größer sein als 1 Mio. EUR. Zusätzlich müssen die Positionen zu einem Forderungsportfolio mit ähnlichen Eigenschaften gehören, damit Diversifizierungseffekte auftreten, die das Kreditausfallrisiko mindern. Alle Risikopositionen im Mengen- oder Retailgeschäft, soweit sie die genannten Kriterien erfüllen, erhalten grundsätzlich ein Risikogewicht in Höhe von 75 Prozent. Eine Aus-

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