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RISIKO MANAGER 04.2015

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18 Ausgabe 04/2015

18 Ausgabe 04/2015 KSA-Risikogewichte t Abb. 02 Bankaufsichtliche Bonitätsstufen Ohne Rating 1 2 3 4 5 6 KSA-Risikopositionsklassen CRR Gewichte (in %) zugeordnete KSA-Risikogewichte (in %) 1. Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Europäischen Zentralbank Art. 114 0 1 0 20 50 100 100 150 2. Regionale und lokale Gebietskörperschaften Art. 115 0 2 / 20 0 / 20 20 / 50 50 / 100 100 100 150 3. Öffentliche Stellen 3 Art. 116 20 4 / 100 5 20 / 20 6 50 / 50 6 50 / 100 6 100 / 100 6 100 / 100 6 150 / 150 6 4. Multilaterale Entwicklungsbanken Art. 117 0 7 / 20 8 20 50 50 100 100 150 5. Internationale Organisationen Art. 118 0 9 / 100 10 kein externes Rating vorgesehen 6. Institute 11 Art. 119-121 20 12 / 50 13 20 14 / 20 20 14 / 50 20 14 / 50 50 14 / 100 50 14 / 100 150 14 / 150 7. Unternehmen Art. 122 100 20 50 100 100 150 150 8. Mengengeschäft Art. 123 75 kein externes Rating vorgesehen 9. Durch Immobilien vollständig besicherte Art. 124-126 35 / 50 16 kein externes Rating vorgesehen Risikopositionen 15 10. Ausgefallene Risikopositionen Art. 127 100 17 / 150 kein externes Rating vorgesehen 11. Mit besonders hohen Risiken Art. 128 150 kein externes Rating vorgesehen verbundene Risikopositionen 18 12. Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen Art. 129 100 19 10 20 20 50 50 100 13. Verbriefungspositionen Art. 130, 242-270 1.250 20 20 / 40 21 50 / 100 21 100 / 225 21 350 / 650 21 / 1.250 / 1.250 / 1.250 22 1.250 21 1.250 21 14. Institute und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Art. 131 – 20 50 100 150 150 150 15. Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemein same Anlagen (OGA) 23 Art. 132 100 20 50 100 100 150 150 16. Beteiligungspositionen Art. 133 100 / 250 24 / kein externes Rating vorgesehen 1.250 25 17. Sonstige Posten 26 Art. 134 von 0 bis 1.250 grundsätzlich kein externes Rating vorgesehen 27

19 Anmerkungen zu Abb. 02 1) Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Europäischen Zentralbank. 2) EBA veröffentlicht Schuldner in EU-Mitgliedstaaten, die wie Klasse 1 behandelt werden können. 3) Bei Positionen ohne Rating wird die Bonität des jeweiligen Zentralstaats bei der Zuordnung der Risikogewichte verwendet. 4) Positionen mit einer Ursprungslaufzeit unter drei Monaten. 5) Positionen gegenüber öffentlichen Stellen aus Drittländern ohne CRR-vergleichbares Aufsichtssystem oder Position und Zentralstaat haben keine Bonitätsbeurteilung. 6) Bei Verwendung der Bonität des Zentralstaats bei der Zuordnung der Risikogewichte ist das Risikogewicht in der Bonitätsstufe 3 höher als bei Verwendung einer Bonitätsbeurteilung für die öffentliche Stelle. 7) Eine Null-Prozent-Gewichtung ist für bestimmte Adressen gem. Art. 117 Abs. 1 und 2 CRR möglich. 8) Der nicht eingezahlte Teil des gezeichneten Kapitals des Europäischen Investitionsfonds erhält ein Risikogewicht von 20 Prozent. 9) Eine Null-Prozent-Gewichtung ist für bestimmte Adressen gem. Art. 118 CRR möglich. 10) Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, die nicht im Art. 118 CRR aufgeführt werden. 11) Verwendung einer Bonitätsbeurteilung für das Institut oder ratingabhängige Bonitätsgewichte in Abhängigkeit von der Schuldnerbonität der Zentralregierung des Sitzstaats. 12) Unbeurteilte Risikopositionen (aus Handelsfinanzierungsgeschäften mit unbeurteilten Instituten) mit einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von drei Monaten oder weniger. 13) Risikopositionen aus Handelsfinanzierungsgeschäften mit unbeurteilten Institute und einer ursprünglichen effektiven Laufzeit von mehr als drei Monaten. 14) Begünstigte Risikogewichte für Positionen mit Restlaufzeiten von bis zu drei Monaten. 15) Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien oder Gewerbeimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen. 16) Auf der Grundlage von mind. jährlichen Überprüfungen oder Erwägungen in Bezug auf die Finanzmarktstabilität können die zuständigen Behörden die Gewichte bis auf 150 Prozent erhöhen. 17) Für überfällige Wohnungsbaukredite und überfällige gewerbliche Realkredite sowie dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem der Ausfall gem. Art. 178 CRR eingetreten ist und die Einzelwertberichtigungen für diese Position mindestens 20 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage dieser Position beträgt. 18) Beteiligungen an Risikokapitalgesellschaften oder an Alternativen Investmentfonds (AIF) sowie Positionen aus privatem Beteiligungskapital, spekulative Immobilienfinanzierung sowie Positionen, die bestimmte Risikomerkmale gem. Art. 128 Abs. 3 erfüllen. 19) Sonstige gedeckte Schuldverschreibungen, die die Anforderungen der CRR-Privilegierung und des Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG nicht erfüllen. 20) Unbeurteilte KSA-Verbriefungspositionen (ohne ABCP-Programme und Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten). 21) Maßgebliche Risikogewichte für Wiederverbriefungen. 22) Verbriefungspositionen mit Kurzfristrating erhalten ein höheres Gewicht. 23) Neben der Kreditrisikoeinschätzungsmethode ist auch die Transparenzmethode und der Ansatz des durchschnittlichen Risikogewichts möglich, wenn die Kriterien von Art. 132 Abs. 3 CRR erfüllt werden. 24) Für die Beteiligungspositionen ist Art. 48 Abs. 4 CRR anzuwenden, das heißt, die Positionen sind gem. Art. 48 Abs. 1 als Abzugsposten vom harten Kernkapital ausgenommen. 25) Die Beteiligungsposition muss vom Kapital abgezogen werden oder für die Position ist Art. 89 Abs. 3 CRR anzuwenden. 26) Verschiedene Risikogewichte gem. Auflistung in Art. 134. Nicht eindeutig zuordenbare sonstige Forderungen erhalten ein Gewicht von 100 Prozent. 27) Ratingabhängige Risikogewichte analog Klassse 13 nur für Nth-to-default-Kreditderivatpositionen. mission (2014) werden die Drittländer und Gebiete aufgelistet, bei denen die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften derzeit denen der Union mindestens gleichwertig sind. Alle sonstigen Risikopositionen in dieser Forderungsklasse, für die keine Bonitätsbeurteilung vorliegt und für die keine Sonderregelung in Anspruch genommen werden kann, erhalten gem. Art. 114 Abs. 1 CRR ein Risikogewicht in Höhe von 100 Prozent. 2. Regionale und lokale Gebietskörperschaften Die ungerateten Forderungen der Institute, die von einem Land, einem rechtlich unselbstständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat eines EU-Mitgliedstaats geschuldet werden, erhalten gem. Art. 115 Abs. 2 und 4 CRR unter bestimmten Voraussetzungen das Risikogewicht des Zentralstaats, zu dessen Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört [European Banking Authority, 2014b]. Derartige Schuldner in der BRD erhalten demnach auch weiterhin ein Risikogewicht in Höhe von null Prozent. Alle sonstigen Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, denen kein privilegierter Anrechnungssatz zugeordnet werden kann, erhalten gem. Art. 115 Abs. 5 CRR ein Risikogewicht in Höhe von 20 Prozent. Bei der Übernahme von ermäßigten Risikogewichten von Drittstaaten gem. Art. 115 Abs. 4 CRR müssen die Drittstaaten Aufsichtsstandards anwenden, die den in der EU gültigen gleichwertig sind [EU-Kommission, 2014]. Alle Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften von Drittstaaten ohne vergleichbares Aufsichtssystem und ohne Rating erhalten folglich ein Risikogewicht in Höhe von 100 Prozent. Ansonsten werden in dieser Forderungsklasse die Risikogewichte gem. Art. 115 Abs. 1 CRR nach den Regeln für die Klasse „Institute“ bestimmt, wobei die Privilegierung der kurzfristigen Positionen nicht angewendet werden darf. Forderungen an Kirchen und Religionsgemeinschaften werden gem. Art. 115 Abs. 3 CRR wie Forderungen an Regionalregierungen und örtliche Gebietskörperschaften behandelt, sofern sie sich als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und im Rahmen entsprechender gesetzlicher Befugnisse Abgaben erheben (Risikogewicht von 20 Prozent). 3. Öffentliche Stellen Zu dieser Klasse gehören Forderungen an eine Verwaltungseinrichtung oder ein Unternehmen ohne Erwerbscharakter, einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs. Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, für die keine Bonitätsbeurteilungen einer benannten ECAI vorliegen, erhalten gem. Art. 116 Abs. 1 CRR in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe das Risikogewicht des Zentralstaats, in deren Ho-

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