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RISIKO MANAGER 03.2018

RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

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36 RISIKO MANAGER 03|2018 Fazit und Ausblick Der neue Standardansatz zur Bestimmung der Mindesteigenmittelanforderung für operationelle Risiken hat drei wesentliche Bausteine: Geschäftsindikator, Geschäftsindikatorkomponente und interner Verlustmultiplikator. Der Geschäftsindikator ermittelt sich als Summe aus der Zins-, Provisions- und Finanzkomponente eines Instituts. Gegenüber dem derzeitigen Indikator „Bruttoertrag“ werden mehr Positionen betrachtet. Zudem gehen die bekannten Positionen des Bruttoertragsindikators in einer anderen Art in die neuen Indikatorkomponenten ein. Durch die Multiplikation des Geschäftsindikators mit einem von der Bankenaufsicht (implizit) vorgegebenen effektiven Alphafaktor erhält man die Geschäftsindikatorkomponente. Die effektiven Alphafaktoren in der Bandbreite von 12 bis 18 Prozent sind gleichsam die durchschnittlichen Eigenmittelunterlegungssätze bezogen auf den Geschäftsindikator (ähnlich dem Alpha von 15 Prozent im BIA). So erhält man im Bucket 1 die Mindesteigenmittelanforderung durch Multiplikation des BI-Werts (kleiner oder gleich 1 Mrd. €) mit dem effektiven Alphafaktor von 12 Prozent. Die individuelle Verlusthistorie eines Instituts wird in den Buckets 2 und 3 durch die Einführung eines internen Verlustmultiplikators berücksichtigt. Ist der Multiplikator größer als eins (kleiner als eins), sind die Verluste des Instituts verglichen mit den durchschnittlichen Verlusten der Branche in dem jeweiligen Segment größer (kleiner). Die Eigenmittelunterlegungssätze bezogen auf den BI, also die effektiven Alphafaktoren, werden entsprechend erhöht (verringert). Die Mindesteigenmittelanforderungen für operationelle Risiken in den Buckets 2 und 3 ergeben sich also aus der Multiplikation der Geschäftsindikatorkomponente und dem internen Verlustmultiplikator. Der SA ist ein einfaches standardisiertes Verfahren, das im Wesentlichen drei kritische Eigenschaften aufweist, die oft kritisiert werden (Mignola, Ugoccioni & Cope, 2016). Erstens, die SA-Risikomessgröße (oder Eigenmittelanforderung) reagiert nicht ausreichend auf Änderungen des Risikoprofils einer Bank und fördert damit nicht die von der Bankenaufsicht gewünschte bessere Vergleichbarkeit. So steigt die SA-Größe für die unerwarteten Verluste nicht proportional mit einem Anstieg der erwarteten Verluste, was man aber bei einer Eigenmittelanforderung erwarten würde. Zweitens, im Vergleich zu einem einfachen AMA-Modell, das auch externe Verlustdaten und Szenarioanalysen berücksichtigt, ist die SA-Eigenmittelanforderung bedingt durch die Verwendung einer Ertragsgröße als Indikator über Banken hinweg viel variabler. Beim SA – wie auch beim derzeitigen BIA und STA – ist ein signifikanter, positiver Zusammenhang zwischen Geschäftsindikator (Bruttoertrag) und der Höhe des operationellen Risikos nicht oder nur unvollständig nachweisbar. Die von der Bankenaufsicht beim SA postulierte Risikosensitivität wird deshalb von der Industrie angezweifelt. Der Baseler Ausschuss ist verständlicherweise anderer Meinung [Basel Committee on Banking Supervision, 2014, Annex 3, Tz. 84]. Die aus dem SA resultierende Mindesteigenmittelanforderung ist aus den genannten Gründen als Steuerungsgröße beim operationellen Risikomanagement nicht oder nur bedingt zu verwenden. Man befürchtet sogar, dass durch die Einfachheit des Ansatzes das Verständnis und Management operationeller Risiken leiden werden. Es wird mit Spannung erwartet, wie die EU-Kommission den Baseler Standard in das europäische Aufsichtswerk überführt. Da vor allem kleinere und mittlere Institute derzeit überwiegend den einfachen BIA nutzen, stellt sich die Frage, ob die EU – wie auch schon in anderen Risikobereichen – die neuen Baseler Regelungen nur für große, systemische Institute und den BIA und STA als Option weiterhin für kleinere Banken vorsehen wird. Ebenso bleibt abzuwarten, inwieweit die nationalen Wahlrechte in der EU ausgestaltet oder an die Institute weitergegeben werden (z. B. die mögliche Anwendung des internen Verlustmultiplikators im Bucket 1). Die Auswirkungen der Einführung des SAs auf die Kapitalanforderungen können sinnvoll nur institutsindividuell abgeschätzt werden. Gleichwohl dürften große Banken durch den Wegfall des AMAs und der überproportionalen Berücksichtigung von Einzelverlusten im internen Verlustmultiplikator eher mit höheren Eigenmittelbelastungen konfrontiert sein. Kleinere Institute, die kein spezialisiertes Geschäftsmodell besitzen, und bei denen die Verluste in der Vergangenheit im Branchendurchschnitt eher gering waren, dürften bei dem SA sogar geringere Eigenmittelanforderungen als im derzeitigen BIA ausweisen. Quellenverzeichnis BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (2017): Jahresbericht 2016. Basel Committee on Banking Supervision (2006): International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards – A Revised Framework – Comprehensive Version, Juni 2006, Basel (BCBS 128). Basel Committee on Banking Supervision (2014): Operational Risk – Revisions to the simpler Approaches, Consultative Document, Oktober 2014 (BCBS 291). Basel Committee on Banking Supervision (2016): Standardised Measurement Approach for Operational Risk, Consultative Document, März 2016 (BCBS d355). Basel Committee on Banking Supervision (2017a), Basel III: Finalising post-crisis reforms, 7. Dezember 2017, Basel (BCBS d424). Basel Committee on Banking Supervision (2017b),: High-level Summary of Basel III reforms, 7. Dezember 2017, Basel (BCBS d424_hisummary). EU-Kommission (2013a): Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, EU-Amtsblatt L 176 vom 27. Juni 2013, S. 338-436 („CRD IV“). EU-Kommission (2013b): Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, EU-Amtsblatt L 176 vom 30. November 2013, S. 1-337 („CRR“). Mignola, G.; Ugoccioni, R.; Cope, E. (2016): Comments on the BCBS Proposal for a New Standardized Approach for Operational Risk, Working Paper, Cornell University, June 2016. Schulte-Mattler, H.; Mattai, B. (2015), CRR-Risikobereiche: Operationelle Risiken, in: Risiko Manager, Ausgabe 15- 16/2015, S. 15-19. Autoren Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler, Professor für Betriebswirtschaftslehre insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling an der Fachhochschule Dortmund. Marius M. Schulte-Mattler, M.A. HSG, Senior Consultant im Bereich Regulatory Management bei der PricewaterhouseCoopers GmbH WPG am Standort Frankfurt am Main. Er beschäftigt sich primär mit der Beurteilung, Umsetzung und den strategischen Auswirkungen von regulatorischen Neuerungen des internationalen und europäischen Bankenaufsichtsrechts.

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