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RISIKO MANAGER 02.2018

RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

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20 RISIKO MANAGER 02|2018 (Produktkriterium). Realkredite, Derivate und andere Arten von Wertpapieren sind von dieser Forderungsklasse ausgenommen. In der CRR wird dahingegen auf Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen abgestellt. Es werden also keine bestimmten Forderungsarten genannt. Die Gesamtverschuldung gegenüber einem Kreditnehmer, also der Wert für die zusammengefassten Retailforderungen, darf nicht größer als 1 Mio. ¤ sein (Größenkriterium). Anders als im derzeitigen KSA darf zudem die Gesamtposition gegenüber einem Schuldner die Schwelle in Höhe von 0,2 Prozent des gesamten Retailportfolios nicht überschreiten (Granularitätskriterium). Als Alternative zu dem Granularitätskriterium können die zuständigen Behörden auch auf andere Weise nachweisen, dass die Positionen zu einem Forderungsportfolio mit ähnlichen Eigenschaften gehören, damit Diversifizierungseffekte auftreten, die das Kreditausfallrisiko mindern. Alle Risikopositionen im Mengen- oder Retailgeschäft, soweit sie die genannten vier Kriterien erfüllen, erhalten – auch weiterhin – ein Risikogewicht in Höhe von 75 Prozent („Regulatory Retail“). Forderungen gegenüber SMEs, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, werden wie Unternehmensforderungen behandelt. Falls es sich um Kreditkartenforderungen handelt und diese in den letzten zwölf Monaten fristgerecht zurückgezahlt wurden, kann diesen Forderungen ein Risikogewicht von 45 Prozent zugeordnet werden. Gleiches gilt für Überziehungslinien, wenn diese in den letzten zwölf Monaten nicht in Anspruch genommen wurden. Im Zweiten Konsultationspapier war dieses Vorzugsrisikogewicht für die beiden Produktarten nicht vorgesehen. Werden nicht alle Kriterien eingehalten, wird den Mengengeschäftspositionen ein Risikogewicht von 100 Prozent zugeordnet („Other Retail“). Die Forderungsart „sonstiges Retailgeschäft“ kennt der derzeitige KSA nicht. Die europäische Sonderregel, nach der bei SME-Positionen, die dieser Klasse zugeordnet werden, ein Risikogewicht in Höhe von 57,1425 Prozent (= 0,7619 x 75 Prozent) verwendet wird, findet man im Baseler KSA-Konsultationspapier nicht. Ein externes Rating ist in dieser Forderungsklasse nicht vorgesehen. 10. Durch Immobilien besicherte Risikopositionen Bei den durch Immobilien besicherten Risikopositionen ist zwischen Realkrediten zu wohnwirtschaftlichen Zwecken und gewerblichen Realkrediten zu unterscheiden. Damit ein grundpfandrechtlich besicherter Kredit privilegiert behandelt werden kann, müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Bedingungen sollen vor allem sicherstellen, dass kein wesentlicher Zusammenhang zwischen der Bonität des Schuldners und der Leistungsfähigkeit (und somit der Wertentwicklung) der zugrunde liegenden Immobilie besteht. So darf der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Kreditnehmers abhängen. Die Bewertungsregeln enthalten allgemeine Anforderungen an die Ermittlung, Überwachung und Überprüfung des Immobilienwerts. Auch darf die Bonität des Kreditnehmers nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts abhängen, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen. Das als Sicherheit dienende Objekt muss vollständig fertiggestellt sein. Diese Anforderung gilt nicht für land- und forstwirtschaftliche Flächen. Abweichend von der Voraussetzung, dass das als Sicherheit dienende Objekt vollständig fertiggestellt sein muss, kann die Bankenaufsicht die Verwendung der reduzierten Risikogewichte für in Bau befindliche wohnwirtschaftlich genutzte Ein- bis Vierfamilienhäuser gestatten. Gleiches gilt für Kredite, die zum Erwerb von wohnwirtschaftlich genutzten Grundstücken bereitgestellt werden. Weiterhin muss die Sicherheit in allen relevanten Jurisdiktionen rechtlich durchsetzbar sein. Darüber hinaus sind operationelle und vertragliche Voraussetzungen einzuhalten (wie Kapitaldienstfähigkeit des Schuldners und vorsichtige Bewertung der Sicherheit). Die Zuordnung der Risikogewichte bei wohnwirtschaftlichen Realkrediten, die vollständig durch entsprechende Grundpfandrechte an einer Immobilie besichert sind, soll künftig grundsätzlich auf Grundlage der Loan-to-Value-Quote (LTV-Quote) vorgenommen werden, sofern eine Reihe von qualitativen Bedingungen erfüllt ist (wie fertiges Objekt, rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherheit, Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners, Prudent Value der Immobilie und vorhandene Dokumentation). Die LTV-Quote ist das Verhältnis zwischen dem Kreditbetrag und dem Wert der finanzierten Immobilie. Die Verwendung externer Ratings ist in dieser Klasse nicht vorgesehen. Im Vergleich zur aktuellen Vorgehensweise wird der Kreditbetrag nicht in einen besicherten und einen unbesicherten Teil aufgeteilt. Das in Abhängigkeit von der LTV-Quote bestimmte Risikogewicht wird auf den kompletten Kreditbetrag angewendet. Die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners dient als Schlüsselkriterium für die Bestimmung der Risikogewichte, wobei die derzeit verwendeten festen Risikogewichte von 35 oder 50 Prozent für grundpfandrechtlich besicherte Kredite aufgegeben werden. Die Risikogewichte steigen von 20 Prozent (LTV ≤ 50 Prozent) bis auf 50 Prozent (LTV ≤ 100 Prozent). Ist die LTV-Quote größer als 100 Prozent, wird den Forderungen gegenüber Einzelpersonen ein Risikogewicht von 70 Prozent und den Forderungen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) ein Gewicht von 85 Prozent zugewiesen. Im Vergleich zum Zweiten Konsultationspapier wurden die Loan-to-Value-Bandbreiten in den ersten beiden Stufen reduziert. Weiterhin wurden die Risikogewichte in allen Stufen um 5 Prozent abgesenkt. Alle Forderungen, die nicht maßgeblich von den Cashflows abhängen und die Privilegierungskriterien nicht erfüllen, erhalten das Risikogewicht des Kontrahenten. Forderungen, die maßgeblich von den Cashflows abhängen, erhalten ein Gewicht in Höhe von 150 Prozent. Das bisherige Vorgehen bei SME-Positionen, die der Klasse „durch Immobilien besicherte Risikopositionen“ zugeordnet werden, die berechnete Eigenmittelunterlegung gem. Art. 501 Abs. 1 CRR durch Anwendung des Faktors in Höhe von 0,7619 um 23,81 Prozent zu reduzieren, ist in Basel nicht vorgesehen. Für durch Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobilien vollständig besi-

Kreditrisiko 21 Abb. 02 Instrument Kreditkonversationsfaktoren des überarbeiteten KSAs Jederzeit unmittelbar kündbare Kreditzusagen oder Kreditzusagen, die bei einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen, nur Mengengeschäft Zusagen (nicht jederzeit kündbar) ohne jederzeit unmittelbar kündbare Zusagen des Mengengeschäfts cherte Risikopositionen („Commercial Real Estate Exposures“) gilt der Ansatz für Wohnimmobilien analog. Zu den gewerblichen Realkrediten zählen neben den mit Grundpfandrechten an Gewerbeimmobilien besicherten Krediten auch Kredite, die mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken besichert sind. Auch für diese Positionen wird auf die LTV-Quote abgestellt, wenn die oben genannten qualitativen Bedingungen eingehalten werden. Das Risikogewicht einer derartigen Position ist der kleinere Betrag aus 60 Prozent und dem Bonitätsgewicht des Schuldners (LTV ≤ 60 Prozent) oder das Bonitätsgewicht des Schuldners (LTV > 60 Prozent). Bei Nichterfüllung der aufsichtlichen Gütekriterien ist das Bonitätsgewicht des Schuldners bei Forderungen zu verwenden, die nicht maßgeblich von den Cashflows abhängen, und 150 Prozent für Forderungen, die maßgeblich von den Cashflows abhängen. Grundsätzlich erhalten alle Immobilienforderungen, bei denen die Tilgung maßgeblich von Cashflows abhängt („Income Producing Real Estate“), die von der für den Kredit als Sicherheit dienenden Immobilie KSA F-IRBA üKSA 0 % 0 % 10 % Zusagen mit Ursprungslaufzeit 1 Jahr 50 % 40 % 1) Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs) Bestimmte transaktionsbezogene Eventualverpflichtungen (z. B. Erfüllungsgarantien, Bietungsgarantien, Produktgarantien und Standby-Akkreditive, die mit bestimmten Geschäften zusammenhängen) kurzfristige, sich selbst liquidierende Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen KSA = derzeitiger Kreditrisiko-Standardansatz, F-IRBA = einfacher IRB-Ansatz (Internal Ratings-based Approach), üKSA = überarbeiteter Baseler Standard zum KSA. 1) Die Laufzeit soll bei Kreditzusagen zu keinen unterschiedlichen Kreditkonversionsfaktoren (CCFs) führen. 75 % 50 % 75 % 50 % 50 % 50 % 50 % 20 % 20 % 20 % erzeugt werden, höhere Risikogewichte als die „normalen“ Wohn- und Gewerbeimmobilienpositionen. Im Vergleich zum Zweiten Konsultationspapier haben sich bei dieser Forderungsart deutliche Veränderungen ergeben, indem insbesondere die Risikogewichte deutlich reduziert worden sind (teilweise um mehr als 50 Prozent). Sie betragen bei Wohnimmobilien 30 Prozent (LTV ≤ 50 Prozent), 35 Prozent (50 Prozent < LTV ≤ 60 Prozent), 45 Prozent (60 Prozent < LTV ≤ 80 Prozent), 60 Prozent (80 Prozent < LTV ≤ 90 Prozent), 75 Prozent (90 Prozent < LTV ≤ 100 Prozent) und 105 Prozent (LTV > 100 Prozent). Die Risikogewichte bei Gewerbeimmobilien sind 70 Prozent (LTV ≤ 60 Prozent), 90 Prozent (60 Prozent < LTV ≤ 80 Prozent) und 110 Prozent (LTV > 80 Prozent). Neu im Vergleich zum derzeitigen KSA ist die explizite Berücksichtigung von „ADC-Krediten“ (Land Acquisition, Development and Construction), die es dem Schuldner erlauben, ein Grundstück zu erwerben und es zu erschließen (Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur) sowie es dann mit Wohnimmobilien oder gewerblichen Immobilien zu bebauen. Für eine derartige Spezialfinanzierung ist ein pauschales Risikogewicht in Höhe von 150 Prozent zu verwenden. Das Risikogewicht ist im Vergleich zum Zweiten Konsultationspapier unverändert. 11. Ausgefallene Risikopositionen (Kredite im Verzug) Ein Schuldner gilt im Baseler Papier – wie auch nach Art. 178 CRR – als ausgefallen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass er seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass Sicherheiten verwertet werden müssen, oder eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage überfällig ist. Die Definition von ausgefallenen Positionen ist im Vergleich zum Zweiten Konsultationspapier unverändert geblieben. Die Ausfalldefinition für KSAund IRBA-Positionen ist gleich. Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem der Ausfall eingetreten ist, wird entweder ein Risikogewicht in Höhe von 100 Prozent (Wohnimmobilienpositionen abzüglich Einzelwertberichtigungen, wenn die Rückzahlung nicht maßgeblich von den Cashflows abhängig ist) oder 150 Prozent (andere Forderungen oder die Rückzahlung hängt maßgeblich von den Cashflows ab) zugewiesen. Neu im finalen Baseler Standard ist die Regelung, dass wohnwirtschaftliche Realkredite von der Zuweisung der 150 Prozent ausgenommen werden. Im derzeitigen KSA – wie auch in Basel – müssen die Einzelwertberichtigungen für überfällige Forderungen (Past Due Loans) mindestens 20 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage dieser Position betragen, um mit einem Risikogewicht von 100 Prozent angerechnet zu werden. Die Verwendung externer Ratings ist in dieser Klasse nicht vorgesehen. 12. Sonstige Posten In der Positionsklasse „Sonstige Posten“ werden den Aktivpositionen die folgenden Risikogewichte zugeordnet, die denen in Art. 134 Abs. 1 bis 4 CRR entsprechen: 100 Prozent für Sachanlagen (wie technische Anlagen und Maschinen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung), 100 Pro-

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