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RISIKO MANAGER 02.2017

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40 RISIKO MANAGER 02|2017 Ermittlung der Kapitalanforderungen für Marktrisiken mittels Standardansätzen und internen Modellen. Die CRR II beinhaltet den vollständigen FRTB und setzt diesen in der EU um. Im Bereich der Standardansätze sieht der FRTB die Einführung eines neuen Sensitivitätsbasierten Ansatzes (SBA) vor [vgl. Neisen, Schulte-Mattler (2016)]. Die EU-Kommission orientiert sich weitgehend an diesen Vorgaben und nimmt im Rahmen der CRR II nur wenige Änderungen vor. Diese betreffen einerseits die Ermittlung des Ausfallrisikos von Handelsbuchpositionen (sog. Default Risk Charge, DRC). Die entsprechende Formel wurde angepasst, um Derivate adäquat abbilden zu können. Darüber hinaus werden die Schuldtitel von EU-Mitgliedsstaaten und gedeckten Schuldverschreibungen aus der EU privilegiert. Andererseits berücksichtigt die EU den deutlichen Anstieg der Komplexität im Bereich des Marktrisikos, der sich aus dem FRTB ergibt. Da Institute mit nur kleinen Handelsbüchern hiervon überproportional betroffen sind, wird für diese die Möglichkeit geschaffen, weiterhin die bisherigen Ansätze zu nutzen, statt auf den SBA umzusteigen. Dies betrifft Institute, deren bilanzielle und außerbilanzielle Positionen, die den Marktrisikoregelungen unterliegen, bis zu 300 Mio EUR betragen bzw. maximal 10 Prozent der Bilanzsumme ausmachen. Weiterhin wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der CRR II vorgesehen, innerhalb derer alle Institute weiterhin die bestehenden Verfahren nutzen können, um genügend Zeit für die Implementierung zu haben. Erst nach Ablauf dieser Frist stehen die aktuellen Ansätze nur noch den Instituten mit kleinem Handelsbuch zur Verfügung. In Bezug auf die internen Modelle für Marktrisiken ergeben sich Änderungen zwischen den Baseler Vorgaben und der CRR II insbesondere in Bezug auf die Liquiditätshorizonte. Zentralregierungen und Zentralbanken aus der EU wird grundsätzlich der besonders vorteilhafte Liquiditätshorizont von zehn Tagen zugeordnet (im Gegensatz zu 20 Tagen gemäß Baseler Vorgabe). Auch für von EU-Instituten emittierte Pfandbriefe wird der anzuwendende Liquiditätshorizont gesenkt, in diesem Fall auf 20 Tage (im Gegensatz zu 40 Tagen gemäß Baseler Vorgabe). Zudem werden einige EU-Währungen außerhalb des Euros bei der Berechnung des FX-Risikos privilegiert. In Bezug auf die nicht-modellierbaren Risikofaktoren, die in der letzten Quantitative Impact Study (QIS) eine wesentliche Auswirkung auf die Kapitalanforderungen hatten, enthält die CRR II weitere Konkretisierungen gegenüber den Baseler Vorgaben. Neben notierten Preisen von Dritten und Preisen aus Geschäften, die ein Institut selbst abschließt, sind nur öffentlich verfügbare oder verifizierte Preise zulässig. Weitere Details, insbesondere zu der Bestimmung der Stressszenarios für die nicht-modellierbaren Risikofaktoren, sollen von der EBA erarbeitet werden. Gerade die bestehenden Ermessensspielräume bei der Bestimmung dieser Szenarios waren für die großen Unterschiede in den Ergebnissen der letzten QIS verantwortlich. Die CRR II enthält darüber hinaus präzisere Vorgaben für die Modelle zur Berechnung der Default Risk Charge für Ausfallrisiken (DRC), verweist bezüglich weiterer Details aber ebenfalls auf eine noch zu erstellende Ausarbeitung der EBA. Die entsprechenden Modelle sollen mindestens zwei systematische Faktoren und mindestens einen idiosynkratischen Risikofaktor in Bezug auf den Emittenten der Position berücksichtigen. Die Anforderungen an das Backtesting sowie die Formel zur Ermittlung des Multiplikators wurden unverändert aus dem Baseler Papier übernommen. Allerdings räumt die CRR II die Möglichkeit ein, den Multiplikator zu verringern, wenn Ausreißer im Backtesting nicht auf Mängel an dem eingesetzten Marktrisikomodell zurückzuführen sind. Eine wesentliche Herausforderung bei der Umsetzung der neuen internen Modelle resultiert weiterhin aus dem Erfordernis der sogenannten P&L-Attribution. Auch hier enthält die CRR II keine Details, die über die Baseler Vorgaben hinausgehen, sondern beauftragt die EBA mit einer Erarbeitung. 2. Kontrahentenausfallrisiken und zentrale Kontrahenten (CCPs) Die CRR II übernimmt die Baseler Vorgaben des neuen Standardansatzes für Kontrahentenausfallrisiken (SA-CCR). Entsprechend entfallen die aktuell gültige Marktbewertungsmethode und Standardmethode. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus quantitativen Auswirkungsstudien wird der SA-CCR nunmehr zur neuen verpflichtend anzuwendenden Methode für Banken ohne internes Modell (IMM), wobei die Anwendung an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Bank ein Portfolio mit signifikantem Derivateexposure hält. Die CRR II ergänzt den Baseler Regelungstext um einige Details und kleinere Änderungen wie beispielsweise die Mandatierung der EBA, die Bestimmung des wesentlichen Risikotreibers genauer auszuarbeiten oder die Kaufund Verkaufspositionen für den SA-CCR zu bestimmen. Signifikante Derivateexposure liegen gemäß CRR II dann vor, wenn der Absolutwert der Marktwerte der bilanziellen und außerbilanziellen Derivate über den Schwellenwerten von 150 Mio. EUR bzw. zehn Prozent der gesamten Aktiva liegt. Sie folgt damit der Stellungnahme der EBA zum SA-CCR aus dem November 2016 und berücksichtigt den Proportionalitätsgedanken. Für Institute mit geringerem derivativem Exposure kommen entweder ein vereinfachter SA-CCR oder eine modifizierte Version der Laufzeitmethode (Ursprungsrisikomethode) zur Anwendung. Die Laufzeitmethode darf dabei nur für bestimmte Derivate genutzt werden und nur, sofern zusätzliche Schwellenwerte in Bezug auf das Derivativeexposure von 20 Mio. EUR bzw. fünf Prozent der gesamten Aktiva eingehalten werden. Für Kreditrisiken gegenüber zentralen Kontrahenten (CCPs) spezifizieren die Regelungen der CRR II die Berechnungsmethoden für Kapitalanforderungen gegenüber qualifizierten und nicht-qualifizierten CCPs sowie die Art und Weise, wie zukünftig die Beiträge für den Ausfallfonds bestimmt werden müssen. Im Einklang mit dem Proportionalitätsgedanken kann neben dem SA-CCR auch

Regulierung 41 Abb. 02 Neue Leverage-Ratio-Mindestquote Übersicht óó óó óó óó CRR II führt analog Säule 1 eine verbindliche Obergrenze für die Verschuldung der Institute (Leverage Ratio (LR)) von 3 % ein. Geschäftsmodelle und Portfolien mit relativ geringen RWA im Vergleich zu ihrem Geschäftsvolumen sind am stärksten betroffen. Unter der Annahme einer RWA-basierten Tier 1-Kapitalanforderung gemäß Säule 1 von 8,5 % (Mindestkapitalanforderung + Kapitalerhaltungspuffer), liegt die kritische Durchschnitts-RWA (RW/ LR-Volumen) bei 35,3 %. Das bedeutet, dass Portfolien mit einer geringen RWA-Dichte eine höhere Kapitalbelastung aus der LR haben werden als aus der risikosensitiven RWA gemäß Säule 1. Kapitalpuffer führen zu geringem CARW, LR-Puffer für G-SIIs dagegen zu höheren CARW. Basel IV wird die RWA-Dichte beeinträchtigen (steigende RW und EAD's, Floors). Kapitalpuffer Konsequenzen Tier 1-Anforderung LR Puffer Basel IV Integration der Leverage Ratio in den Kapitalplanungsprozess und in das Financial Controlling Auswirkungsanalyse auf Geschäftsmodelle und Portfolien Analyse der Interaktion mit Basel IV 35,3 % Integration von LR-Anforderungen in die neuen Produktprozessen 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % 100 % RWA Dichte (RWA / LRE) hohe RWA Portfolien / Geschäftsmodelle niedrige RWA Portfolien / Geschäftsmodelle kritscher Durchschnitt RW (CARW) Tier 1 Anforderung RWA (8,5 %) Tier 1 Anforderung LR (3 %) der vereinfachte SA-CCR für die Bestimmung der Exposure Values zur Anwendung kommen. Interessanterweise sind keine Änderungen am CVA-Rahmenwerk vorgesehen. Dies ist einerseits damit zu begründen, dass die Baseler Reformvorschläge in diesem Bereich noch nicht final sind. Andererseits hatte aber auch die EBA in 2015 Vorschläge zum Anwendungsbereich der CVA veröffentlicht, die nicht in der CRR II berücksichtigt worden sind. 3. Großkredite Die CRR II sieht einige wesentliche Änderungen der bestehenden Großkreditvorschriften vor, die sowohl eine höhere Limitauslastung als auch operationelle Herausforderungen nach sich ziehen können. Die Definition und Obergrenzen für Großkredite beziehen sich künftig ausschließlich auf das Kernkapital eines Instituts. Die heute bestehende Möglichkeit, in den anrechenbaren Eigenmitteln auch Ergänzungskapitalinstrumente zu berücksichtigen, entfällt somit. Abweichend von der grundsätzlich einschlägigen Großkreditobergrenze von 25 Prozent des Kernkapitals ist für Forderungen zwischen global systemrelevanten Instituten (G-SII) eine reduzierte Obergrenze von nur 15 Prozent des Kernkapitals vorgesehen. Wird die Großkreditobergrenze in besonderen Situationen mit Zustimmung der Aufsicht für mehr als drei Monate überschritten, fordert die CRR II die Erstellung und Genehmigung eines Plans zur zeitnahen Rückführung des Exposures unter die Großkreditobergrenze. Die EBA soll hierzu Leitlinien entwickeln und darin sowohl die Sondersituationen, den Begriff der „Zeitnähe“ sowie die relevanten Maßnahmen der Institute definieren. Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage von Derivaten sind ausschließlich der SA-CCR, der vereinfachte SA-CCR sowie die überarbeitete Laufzeitmethode zulässig; dies gilt insbesondere auch für Institute mit IMM-Zulassung. Die Verrechnung von Kauf- und Verkaufspositionen in unterschiedlichen Emissionen eines Kunden im Handels-

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