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RISIKO MANAGER 02.2017

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38 RISIKO MANAGER 02|2017 Abb. 01 CRR II umfasst einige der finalen BCBS-Dokumente und führt neue Themen ein: KSA IRBA SA-CCR Verbriefung Investmentfonds CVA Capital floors FRTB Op-Risk Step-in Risk IRRBB Offenlegung NSFR Leverage Entwurf Entwurf Final Final Final Entwurf Entwurf Final Entwurf Entwurf Final Final Final Entwurf Final IRBA Final Verbriefung CRR II / CRD5 (offizieller Entwurf am 23. November 2016) im KSA wie auch im IRBA Anwendung finden. Darüber hinaus sieht die CRR II auch eine Privilegierung von Positionen zur Finanzierung von Infrastrukturprojekten und anderen öffentlichen Vorhaben vor. Auch hierfür wird ohne eine Beitragsgrenze ein Supporting Factor in Höhe von 0,75 Prozent eingeführt, der sowohl für KSA als auch für IRB-Positionen anwendbar ist. Unter die Privilegierung fallen Finanzierungen, die die folgenden Anforderungen erfüllen: »» Die Positionen sind den Forderungsklassen Unternehmen oder Spezialfinanzierungen zuzuordnen und nicht ausgefallen. »» Bestimmte Anforderungen ähnlich den Vorgaben für Spezialfinanzierungen, aber angepasst auf öffentliche Aufträge, werden erfüllt. »» Die vertraglichen Vereinbarungen stellen Einflussrechte des Kreditgebers sowie die Kreditqualität sicher. »» Anforderungen an die Qualität und das Risikomanagement des Projekts, seine Entwicklung und die operationelle Phase sind erfüllt. »» Zudem sieht die CRR II spezifische Kriterien für den Typ des Objekts und die erzeugten Zahlungsströme vor. IFRS 9 und die hiermit einhergehenden Vorgaben für die Bildung von Risikovorsorge werden einen wesentlichen Einfluss auf die Ermittlung der regulatorischen Kapitalquoten haben. Die CRR II sieht aus diesem Grund Übergangsregelungen vor, um die Auswirkungen aus den Abweichungen zwischen dem zwölf-Monats-Expected-Loss (regulatorische Berechnung) und der bilanziellen Risikovorsorge auf Basis des Expected Loss over Lifetime auf die regulatorischen Eigenmittel zu mildern. Hingegen fehlen klare Vorgaben zur Berücksichtigung der Übergangsregelungen in der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und im Wertberichtigungsvergleich. Sicherlich werden hier zukünftig noch die Ergebnisse der Konsultation auf Baseler Ebene einfließen. In Bezug auf die regulatorischen Meldepflichten sieht die CRR II Erleichterungen für kleinere Institute (bis 1,5 Mrd. EUR Bilanzsumme) vor. Diese müssen einige COREP- und FINREP-Meldungen nur noch jährlich einreichen. Darüber hinaus wird die EBA beauftragt, bis zum 31.Dezember 2019 im Rahmen eines Reports an die EU-Kommission die Kosten für die Implementierung der aufsichtlichen Vorgaben bei den Banken zu ermitteln. Weiterhin werden durch die CRD V bestimmte Institute, die von EU-Mitgliedsländern gegründet wurden und die der Finanzierung öffentlicher Aufgaben dienen, unter bestimmten Bedingungen vom Anwendungsbereich ausgenommen. Hierbei wird unter anderem auf die Bilanzsumme abgestellt. Insoweit fallen Institute, die von der EZB beaufsichtigt werden (SSM-Banken) nicht unter diese Ausnahmeregelungen. Die Offenlegungsvorschriften werden in der Form angepasst, dass der Umfang und die Frequenz der Offenlegung der Größe und Komplexität der Institute angepasst werden. Hierzu werden Institute in drei Klassen unterteilt (große, kleine und andere Institute). Für diese Klassen kommen jeweils unterschiedliche Offenlegungsumfänge und -frequenzen zur Anwendung. Weiterhin berücksichtigen die neuen Offenlegungsvorschriften die durchgeführten Änderungen an den Vorgaben der Säule I der CRR II und führen somit zu einer Angleichung an die Vorgaben des Baseler Ausschusses. Zusätzlich wurden neue Vor-

Regulierung 39 gaben ergänzt (z. B. Offenlegung in Bezug auf den Abzug von Anteilen an Versicherungsunternehmen, Offenlegung der Eigenmittelanforderungen von Finanzkonglomeraten) und bestehende Vorgaben erweitert (z. B. Offenlegung in den Bereichen Kontrahentenausfallrisiko, Marktrisiko, Liquidität und TLAC/MREL). Die CRR II legt dar, dass die Offenlegung der Vergütung von allen Instituten (große, kleine und andere) vorzunehmen ist. Die EU plant, bis Ende 2017 verbindliche Vorgaben für die Beaufsichtigung von nicht-systemrelevanten „Investment Firms“ zu erlassen. Bis dahin gilt für diese die CRR in ihrer aktuellen Fassung. Systemrelevante Investment Firms sollen hingegen der CRR II unterliegen. Hierdurch soll für systemrelevante wie auch nicht-systemrelevante Unternehmen eine adäquate Beaufsichtigung sichergestellt werden. Insbesondere soll der bürokratische Aufwand für die nicht-systemrelevanten Investment Firms bis zum Inkrafttreten der spezifischen Vorgaben Ende 2017 reduziert werden. Aktuell unterliegen (gemischte) Finanzholdinggesellschaften nicht direkt der Bankenaufsicht. Sie fallen aber unter die konsolidierte Beaufsichtigung, wenn sie Muttergesellschaften von CRR-Instituten sind. Hierdurch ergeben sich in der Praxis zahlreiche Herausforderungen, da sie der Beaufsichtigung auf Gruppenebene unterliegen, aber nicht selbst beaufsichtigt sind. Um diesen Herausforderungen zu begegnen sieht die CRR II die direkte Beaufsichtigung dieser Unternehmen vor und weist ihnen auch die direkte Verantwortlichkeit für die Einhaltung der aufsichtlichen Vorgaben der (gemischten) Finanzholdinggruppe zu. Diese neuen Vorgaben können zudem Auswirkungen auf die Bestimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde bei grenzüberschreitenden Gruppen haben. Sanierung und Abwicklung von Banken, TLAC und MREL Die CRR II beinhaltet die Vorgaben des Financial Stability Board (FSB) zur Total Loss Absorbing Capacity (TLAC) für global systemrelevante Banken (G-SII). TLAC-Anforderungen bestehen nur für G-SII und werden ab 2022 mit 18 Prozent der risikogewichteten Aktiva und 6,75 Prozent der Gesamtpositionsgröße der Leverage Ratio einzuhalten sein. Hierfür ist eine dreijährige Übergangsperiode vorgesehen. Positionen in TLAC-Instrumenten anderer G-SII sind von den eigenen TLAC-Passiva abzuziehen. Zudem wird eine mindestens halbjährliche Meldepflicht für TLAC eingeführt. Die Vorgaben der CRR II betreffen auch G-SII außerhalb der EU. Wesentliche Töchter von G-SII, die ihren Sitz in der EU haben, sollen 90 Prozent der TLAC-Vorgaben für EU-G-SII einhalten (16,2 Prozent RWA bzw. 6,1 Prozent Leverage Ratio), sofern ihr Anteil an der G-SII-Gruppe bestimmte Schwellenwerte übersteigt (5 Prozent der RWA bzw. 5 Prozent des Operating Income bzw. 5 Prozent der Leverage- Ratio-Gesamtrisikopositionsmessgröße). Die Vorgaben zu MREL, dem EU-Äquivalent für TLAC von nicht G-SII, verbleiben maßgeblich in der BRRD, werden jedoch ebenfalls erheblich angepasst. Einerseits erfolgt ihre Bemessung in Anlehnung an TLAC unter Bezug auf die RWA und Gesamtrisikopositionsmessgröße der Leverage Ratio, statt sich wie bisher an den Gesamtverbindlichkeiten zu orientieren. Allerdings soll die Höhe der MREL-Mindestgröße, im Gegensatz zu TLAC, weiterhin bankindividuell festgelegt werden und auf dem jeweiligen Abwicklungsplan basieren. Die Mindestquote ergibt sich aus zwei Komponenten, dem Verlustabsorptionsbetrag und dem Rekapitalisierungsbetrag für solche Banken, die nicht vollständig im Rahmen eines Insolvenzprozesses abgewickelt werden können. Beide Beträge sollen jeweils nicht höher ausfallen als die Mindestkapitalanforderungen zuzüglich des SREP-Aufschlags gemäß CRD V. Zudem kann die zuständige Abwicklungsbehörde weitere Vorgaben für MREL und TLAC erlassen, um zusätzlich zu befürchtende Verluste abzudecken oder das Marktvertrauen in die Abwicklungsfähigkeit zu stärken. Dies setzt voraus, dass es eine entsprechende Vorgabe (Pillar 2 Guidance (P2G)) der zuständigen Aufsichtsbehörde gibt. Der Zuschlag zur Stärkung des Marktvertrauens soll die kombinierte Kapitalpufferanforderung, abzüglich des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers, nicht übersteigen. Ergänzend wird eine Untergrenze auf Basis der Leverage Ratio für die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskomponente eingeführt. In Abhängigkeit vom jeweiligen Abwicklungsplan kann dies zu einer MREL-Mindestquote in Höhe des Zweifachen der Mindestkapitalanforderungen zuzüglich Pillar 2 Requirement (P2R), der Puffer inklusive P2G betragen. Die neue BRRD sieht eine mindestens jährliche Meldeverpflichtung für MREL-fähige Verbindlichkeiten vor. Die Kriterien für anerkennungsfähige Verbindlichkeiten werden in der CRR II sowohl für MREL als auch für TLAC geregelt und entsprechen weitgehend den Vorgaben für Kapitalinstrumente. Dies umfasst auch Vorgaben zur Tilgung oder zum Rückkauf von Instrumenten, die eine Zustimmung der Aufsicht voraussetzen. Eine Regelung zum sog. „Point of non-viability“ wird explizit verlangt. Zudem dürfen die Verbindlichkeiten nicht im Rahmen von Nettingvereinbarungen angerechnet werden. Dies war für MREL bislang nicht vorgesehen und führt zu weiteren Einschränkungen bzw. Datenanforderungen für die jeweiligen Instrumente. Im Gegensatz zu TLAC sind Instrumente mit eingebetteten Derivaten nicht grundsätzlich von der Anrechnung ausgeschlossen, aber auf den Teilbetrag begrenzt, der nicht durch das enthaltene Derivat beeinflusst wird. Sowohl MREL als auch TLAC sind bei der Bestimmung des Maximum Distributable Amount (MDA) zu berücksichtigen. Unzureichende anrechenbare Verbindlichkeiten können somit zu Einschränkungen bei Bonuszahlungen und Ausschüttungen führen. Übernahme von " Basel IV" in EU-Recht 1. Marktrisiko: der Fundamental Review of the Trading Book Zu den wichtigsten Reformvorhaben im Rahmen von " Basel IV" gehört die umfassende Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks (Fundamental Review of the Trading Book, FRTB) [vgl. Ohliger, Schulte-Mattler, Stemmer (2016)]. Die Vorschläge des Baseler Ausschusses umfassen sowohl die Abgrenzung von Anlage- und Handelsbuch als auch die Methoden zur

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