4 RISIKO MANAGER 02|2016 Analytical Credit Dataset Die AnaCredit-Initiative aus einer umsetzungsorientierten Perspektive Die Initiative Analytical Credit Dataset (AnaCredit) der Europäischen Zentralbank (EZB) stellt die Institute im Euro-Raum vor eine Vielzahl von Herausforderungen. Mit Zustimmung des EZB-Rats vom 18. November 2015 hat die EZB am 4. Dezember 2015 den derzeit aktuellen Verordnungsentwurf veröffentlicht. Damit nimmt die Initiative konkrete Formen an, während in der Zwischenzeit die Anforderungen weiterhin intensiv von Verbänden, Instituten und europäischen Institutionen diskutiert werden. Für die betroffenen Institute stellt sich derweil die Frage, wie das Projekt AnaCredit in das ohnehin umfangreiche Projektportfolio zu integrieren ist. Dazu müssen die Auswahl und der Einsatz von Ressourcen für Vorstudie, Umsetzung und schließlich die Integration in den Linienprozess geplant werden. Einführung Der vorliegende Fachbeitrag basiert auf Erfahrungswerten in Bezug auf Datenhaushalte, IT-Architektur sowie Kredit- und Meldeprozesse verschiedener Institute. Mittels einer Verfügbarkeitsanalyse der von der EZB veröffentlichten Attribute erfolgt eine aufwandsbezogene Kategorisierung. Hierbei werden Handlungsbedarf und mögliche Problemfelder identifiziert sowie Lösungsansätze für eine erfolgreiche Umsetzung dargestellt. Der Beitrag beinhaltet insbesondere einen Abgleich zwischen den neuen Datenanforderungen und den erfahrungsgemäß vorhandenen Datenbeständen in Instituten. Er geht ferner auf organisatorisch relevante Aspekte sowie die Interdependenzen zu weiteren zentralen Projektinitiativen ein. Die Einführung von AnaCredit – als ein im Euro-Raum einheitliches und auf granularen Daten basierendes Kreditregister – wurde ursprünglich in drei Phasen geplant [vgl. Deutsche Bundesbank, 2015]. Der aktuelle Verordnungsentwurf geht dabei explizit auf Inhalte und Startzeitpunkte für die erste Phase ein, lässt aber die Ausgestaltung und den Zeithorizont für weitere Phasen bewusst offen [vgl. Europä-
Kreditrisiko 5 ische Zen tralbank, 2015a]. Es werden zumindest potenzielle Inhalte, wie eine Erweiterung des Kreises betroffener Meldepflichtiger, relevante Geschäfte und Kreditnehmer sowie konsolidierte Meldepflichten benannt. Ferner wird die Absicht dokumentiert, in Anerkennung des erheblichen Implementierungsaufwands, bei weiteren Phasen eine Vorlaufzeit von zwei Jahren vorzusehen. Die erste reguläre Meldung an die EZB ist zum Stichtag 31. März 2018 geplant. Nationale Zentralbanken können jedoch bereits ab dem 30. Juni 2017 die Meldepflichtigen zu einer Bereitstellung einzelner Daten oder der gesamten Meldung zu Zwecken der technischen und organisatorischen Vorbereitung verpflichten. Der Verordnungsentwurf sieht in der ersten Phase ausschließlich Meldungen auf Einzelinstitutsebene vor. Zur Meldung sind Kreditinstitute im Sinne der Capital Requirements Regulation (CRR) mit Sitz im Euro-Raum mitsamt ihren Niederlassungen verpflichtet. Ferner sind im Euro-Raum ansässige Niederlassungen von Kreditinstituten außerhalb des Euro-Raums meldepflichtig. Gegenstand von AnaCredit sind Geschäfte, aus denen ein Kreditrisiko für den Kreditgeber entsteht. In der ersten Phase sollen zu diesem Zweck Buchkredite und Einlagen bei juristischen Personen (bzw. Geschäfte, bei denen mindestens ein Kreditnehmer keine natürliche Person ist) erfasst werden. Dies schließt auch Kreditzusagen ein, die in den oben genannten Produktarten eingebettet sind. Die Meldepflicht besteht, sobald das Gesamtengagement eines Kreditnehmers 25.000,- ¤ erreicht. Sicherheiten werden in diesem Zusammenhang nicht mindernd berücksichtigt. Für leistungsgestörte Kredite ist eine Schwelle von 100,- ¤ vorgesehen, was gewissermaßen einer vollständigen Erfassung wertgeminderter oder leistungsgestörter Kredite gleichkommt. Die Leistungsstörung definiert sich hier nach der CRR. Meldeprozess Der Meldeprozess für die Institute liegt jeweils in der Verantwortung der nationalen Zentralbanken. Diese besitzen über verschiedene inhaltliche und prozessuale Aspekte Wahlrechte und Gestaltungsspielräume, über deren Inanspruchnahme noch nicht endgültig entschieden ist [vgl. EZB, 2015a]. In Deutschland strebt die Bundesbank einen Meldeprozess analog zum aktuell bestehenden Groß- und Millionenkreditprozess an, der für Meldezwecke ein XML-basiertes Meldeformat nutzt. Stammdaten und Betragsdaten wären getrennt und zeitlich versetzt einzureichen, wobei papierhafte Datenübermittlungen nicht mehr vorgesehen sind. Die zeitlich versetzte Datenbereitstellung würde es der Bundesbank ermöglichen, Validierungen an Stammdaten vorzunehmen und gegebenenfalls den Instituten Korrekturen zurückzumelden. In welcher Form Rückmeldedaten durch die EZB an die nationalen Zentralbanken und schließlich an die Institute weitergeleitet werden, bleibt abzuwarten. Für eine eindeutige institutsübergreifende Identifizierung der jeweiligen Geschäfte, Kreditnehmer und Sicherheiten müssen Attribute zu den Kreditnehmern bereits sechs Monate vor den restlichen Attributen an die EZB gemeldet werden [vgl. Europäische Zentralbank, 2015a]. In Bezug auf die zukünftig geltenden Abgabefristen können sich die Institute derzeit nur an den Abgabefristen der nationalen Zentralbanken an die EZB orientieren. Für monatlich erhobene Daten hat die Abgabe durch die Bundesbank bis zum 30. Geschäftstag zu erfolgen. Die Abgabefrist bei quartalsweise erhobenen Daten endet 15 Geschäftstage nach den Abgabestichtagen der COREP-Meldung [vgl. Europäische Kommission, 2014]. Für Niederlassungen von Instituten außerhalb des Euro-Raums endet die Frist jeweils fünf Geschäftstage später. Für die erste Meldung per 31. März 2018 sieht die Verordnung eine Übergangsregelung vor. Diese räumt einen Abgabezeitraum bei der EZB bis zu 30. September 2018 ein [vgl. Europäische Zentralbank, 2015a]. Vor dem Hintergrund der noch nicht final definierten Meldeabläufe sowie den noch nicht in vollem Umfang absehbaren Erweiterungen in späteren Phasen der AnaCredit-Initiative müssen die Institute in ihren bereits gestarteten oder zeitnah startenden Projekten ein Höchstmaß an Flexibilität aufweisen. Diese Flexibilität sollte sie dazu befähigen, angemessen auf Veränderungen zu reagieren, die sich aufgrund von Anpassungen durch die nationalen Zentralbanken ergeben. Daher liegt im Hinblick auf die ab Juni 2017 geplante Testphase der Fokus der deutschen Institute insbesondere auf der Bereitstellung der angeforderten Attribute. Hier ist für ein erfolgreiches Projektvorgehen ein zeitnaher Überblick über die Meldefähigkeit in Bezug auf die einzelnen Attribute notwendig. Die folgende Analyse der Attribute dient hierbei zu einer ersten Kategorisierung der Daten, die als Basis für die individuellen Datenanalysen in den Instituten genutzt werden kann. Zentrale Herausforderungen Die aus AnaCredit resultierenden Herausforderungen bestehen neben der Datenbeschaffung und -verarbeitung insbesondere in der effizienten Gestaltung der betroffenen Meldeprozesse, den Validierungsanforderungen sowie in dem institutsspezifischen Umgang mit Einschränkungen bei der Datenqualität. Zur Bereitstellung der Informationen sind der zeitliche Aspekt, die Anbindung der notwendigen Systeme und die integrierte Abstimmung unter den Systemen zu beachten. Aus dieser Perspektive wird die Notwendigkeit deutlich, möglichst automatisierte Datenbeschaffungs- und Datenerzeugungsmethoden vorzugeben, um so eine technisch einwandfreie Weiterverarbeitung zu gewährleisten. In Anbetracht des Datenumfangs sollten manuelle Prozesse so weit wie möglich vermieden werden. Bereits hier wird deutlich, dass Lösungen auf Basis eines zentralen Data Warehouse gegenüber dezentralen und gewachsenen Datenarchitekturen im Vorteil sind. Bei der Validierung der Daten für die AnaCredit-Meldung stellt sich zum einen das Problem der abweichenden Definitionen und Ausnahmeregelungen in Bezug auf die zu erfassenden Geschäfte, zum Beispiel gegenüber der COREP-Meldung. Zum anderen wird die Grundgesamtheit der Daten wegen der oben genannten Meldeschwellen von anderen Meldungen und internen Berichten abweichen, was eine
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