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RISIKO MANAGER 02.2016

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18 RISIKO MANAGER 02|2016 lichkeit des Schuldners gegenüber dem Institut mehr als 90 aufeinander folgende Kalendertage überfällig ist. Die Ausfalldefinition für KSA- und IRBA-Positionen ist gleich. Dem unbesicherten Teil einer Risikoposition, bei dem der Ausfall eingetreten ist, wird entweder ein Risikogewicht in Höhe von 100 Prozent (Wohnimmobilienpositionen abzüglich Einzelwertberichtigungen, wenn die Rückzahlung nicht maßgeblich von den Cashflows abhängig ist) oder 150 Prozent (andere Forderungen oder die Rückzahlung hängt maßgeblich von den Cashflows ab) zugewiesen. Im derzeitigen KSA müssen die Einzelwertberichtigungen für überfällige Forderungen (Past Due Loans) mindestens 20 Prozent des unbesicherten Teils der KSA-Bemessungsgrundlage dieser Position betragen, um mit einem Risikogewicht von 100 Prozent angerechnet zu werden. Die Verwendung externer Ratings ist in dieser Klasse nicht vorgesehen. 11. Sonstige Posten In der Positionsklasse „Sonstige Posten“ werden den Aktivpositionen die folgenden Risikogewichte zugeordnet, die denen in Art. 134 Abs. 1 bis 4 CRR entsprechen: 100 Prozent für Sachanlagen (wie technische Anlagen und Maschinen sowie Betriebsund Geschäftsausstattung), 100 Prozent für aktivische Rechnungsabgrenzungsposten (für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann), 20 Prozent für im Einzug befindliche Kassenpositionen (für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden), null Prozent für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen und null Prozent für Goldbarren, die in eigenen Tresoren oder in Gemeinschaftsverwaltung gehalten werden. Zuschlag für Währungsinkongruenzen Wie auch schon im Ersten Entwurf des KSA-Konsultationspapiers wird ein Zuschlag (Add-on) für Währungsinkongruenzen diskutiert. Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Positionen im Mengengeschäft und für ungehedgte Immobilienpositionen, welche von der Währung der Haupteinnahmen des Schuldners abweichen, beträgt der Zuschlag auf das ursprüngliche Risikogewicht der Position 50 Prozent. Bei diesen Positionen haben die Schuldner in der Regel aufgrund ihrer Größe kein aktives Management zur Absicherung des Wechselkursrisikos. Die Höchstgrenze aus der Summe des ursprünglichen Risikogewichts und des Zuschlags beträgt 150 Prozent. Außerbilanzielle Positionen Der Baseler Ausschuss stellte bereits im Ersten KSA-Konsultationspapier seine Vorschläge zur Angleichung der Konversionsfaktoren (Credit Conversion Factors) im KSA mit denen im Basis-IRB-Ansatz vor. Mit den Konversionsfaktoren werden traditionelle außerbilanzielle Geschäfte in äquivalente bilanzielle Positionen umgerechnet (Kreditäquivalenzbeträge). Besonderes Augenmerk liegt hierbei auf den widerruflichen Kreditzusagen, den Absicherungsfazilitäten (NIF) und Platzierungsfazililäten (RUF). Nach den derzeitigen Regelungen im KSA erhalten nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, die jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufen werden können oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung des Kreditnehmers automatisch zum Widerruf führt, einen Konversionsfaktor von null Prozent und sind somit von den Banken nicht mit Eigenmitteln zu Abb. 02 Kreditkonversionsfaktoren des überarbeiteten KSAs KSA F-IRBA üKSA Jederzeit unmittelbar kündbare Kreditzusagen oder Kreditzusagen, die bei einer Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen, nur Retail Zusagen (nicht jederzeit kündbar) ohne jederzeit kündbare Zusagen des Mengengeschäfts 0 % 0 % 10-20 % 75 % 50-75 % Zusagen mit Ursprungslaufzeit 1 Jahr 50 % Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underwriting Facilities (RUFs) bestimmte transaktionsbezogene Eventualverpflichtungen (z. B. Erfüllungsgarantien, Bietungsgarantien, Produktgarantien und Standby-Akkreditive, die mit bestimmten Geschäften zusammenhängen) kurzfristige, sich selbst liquidierende Handelsakkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen 50 % 75 % 50-75 % 50 % 50 % 50 % 20 % 20 % 20 % Legende: KSA = derzeitiger Kreditrisiko-Standardansatz, F-IRBA = einfacher IRB-Ansatz (Internal Ratings-based Approach) und üKSA = überarbeiteter Baseler KSA.

Kreditrisiko 19 unterlegen. Nach Meinung des Baseler Ausschusses sollten alle derzeit gültigen Konversionsfaktoren größer als null Prozent sein. Aktuell werden für diese Kreditzusagen Konversionsfaktoren zwischen 10 und 20 Prozent diskutiert. Für unwiderrufliche Kreditzusagen bestehen nach der CRR, in Abhängigkeit von der Laufzeit, Konversionsfaktoren von 20 und 50 Prozent. Hier werden Konversionsfaktoren von 50 bis 75 Prozent vorgesehen. NIFs und RUFs werden derzeit mit 50 Prozent angerechnet. Bei ihnen wird ebenfalls über eine Erhöhung auf 50 bis 75 Prozent nachgedacht ( Abb. 02). Eine abschließende Kalibrierung der Konversionsfaktoren soll im Rahmen einer weiteren Quantitative Impact Study (QIS) erfolgen. Kreditrisikominderungstechniken Im Vergleich zum ersten KSA-Konsultationspapier haben sich in diesem Bereich keine bemerkenswerten Änderungen ergeben. Durch die Unterscheidung zwischen Ländern, welche die Verwendung von externen Ratings gestatten bzw. nicht, ist eine weitere Tabelle von aufsichtsrechtlichen Abschlägen (Haircuts) notwendig geworden. Die derzeit bestehende Möglichkeit der Verwendung von bankintern ermittelten Sicherheitsabschlägen soll künftig entfallen. Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Garantiegeber wird im Vergleich zur CRR eingeschränkt. Fazit und Ausblick Der Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) ist für viele kleinere und mittlere Institute die bevorzugte Messmethode für Kreditrisikopositionen. Nach den Aussagen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht soll der überarbeitete KSA geeignet sein, die Angemessenheit der Kapitalausstattung eines breiten Spektrums von Banken zu beurteilen. Angestrebt ist eine engere Verknüpfung zwischen KSA und IRBA sowie in wichtigen Forderungsklassen eine Verringerung der Abhängigkeit von externen Bonitätsbeurteilungen. Das Risikogewicht für Forderungen an Banken und Wirtschaftsunternehmen soll sich nicht mehr „automatisch“ durch ein vorliegendes externes Rating ergeben. Die Banken sind verpflichtet, sich aufgrund einer internen Prüfung ein „eigenes Bild“ vom Risikogehalt der Positionen zu verschaffen. Die Risikogewichte aufgrund der externen Bonitätsbeurteilung dienen lediglich als Basisrisikogewichte. Auch werden verschiedene Spezialfinanzierungen in der Forderungsklasse „Wirtschaftsunternehmen“ mit vergleichsweise hohen Risikogewichten versehen. Bei durch Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig besicherte Risikopositionen soll das jeweilige Risikogewicht künftig durch das Verhältnis aus Kreditforderung und Wert der Immobilie (Loan-to-Value) bestimmt werden. Weiterhin erfolgt eine Unterscheidung in Immobilien, bei denen die Rückzahlung der Forderung von den generierten Cashflows der Sicherheit abhängt oder davon unabhängig ist. Die bisherigen Baseler Vorschläge zur Überarbeitung des KSA führen aufgrund der in zentralen Forderungsklassen wesentlich höheren Risikogewichte als im derzeitigen KSA c. p. zu höheren durchschnittlichen Eigenmittelanforderungen. Kritisch ist insbesondere der mögliche Wegfall der derzeitigen Privilegierung von Krediten gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu sehen, der wirtschaftspolitisch sicherlich nicht wünschenswert ist. Die neuen Anforderungen haben auch Auswirkungen für IRBA-Banken, da die KSA-Mindesteigenmittelanforderung zur Berechnung des „Floors“ herangezogen wird. Bei Anwendung des IRBA darf die bestimmte Eigenmittelanforderung nicht kleiner als der Floor sein. Anfang 2016 wird eine quantitative Auswirkungsanalyse (QIS) durchgeführt. Aus diesem Grund sollten die derzeit diskutierten Risikogewichte als vorläufig betrachtet werden. Eine Anpassung der Risikogewichte auf Grundlage der QIS-Ergebnisse ist zu erwarten. Die Überarbeitung des KSAs soll in Basel bis Ende 2016 abgeschlossen sein. Die Erstanwendung auf internationaler Ebene ist für den 1. Januar 2017 vorgesehen. Es ist zu erwarten, dass die EU-Kommission zeitnah den neuen Standardansatz für Kreditrisiken in die Regelungen der CRR integrieren wird. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise: Basel Committee on Banking Supervision (2014), Consultative Document, Standards, Revision to the Standardised Approach for Credit Risk, 22. Dezember 2014, Basel (BCBS d307). Basel Committee on Banking Supervision (2015), Second Consultative Document, Standards, Revision to the Standardised Approach for Credit Risk, 10. Dezember 2015, Basel (BCBS d347). Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2006), Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen, Überarbeitete Rahmenvereinbarung, Umfassende Version, Juni 2006, Basel (BCBS 128). Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2010), Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme, Dezember 2010, rev. Juni 2011, Basel (BCBS 189). EU-Kommission (2013a), Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, EU-Amtsblatt L 176 vom 27. Juni 2013, S. 338-436 („CRD IV“). EU-Kommission (2013b), Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, EU-Amtsblatt L 176 vom 30. November 2013, S. 1-337 („CRR“). Schulte-Mattler, Hermann (2015), CRR-Risikobereiche: Positionsrisiken im Kreditrisiko-Standardansatz (KSA), in: Risiko Manager, Ausgabe 04/2015, S. 15-26. Schulte-Mattler, Hermann; Affeld, Jürgen (2016), Wiedereinführung externer Ratings im üKSA, in: Die Bank, Ausgabe 2/2016, S. 4-9. Autoren: Prof. Dr. Hermann Schulte-Mattler, Professor für Betriebswirtschaftslehre insbesondere Finanzwirtschaft und Controlling an der Fachhochschule Dortmund. Jürgen Affeld, Referent, IKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf.

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