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RISIKO MANAGER 02.2016

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16 RISIKO MANAGER 02|2016 Höhe der Gewichte entspricht dem derzeitigen KSA. Auch in diesem Forderungsbereich dürfen die Ratings nicht unreflektiert Verwendung finden und müssen durch einen Due-Diligence-Prozess der kreditgewährenden Bank begleitet werden. Wird dabei ein höheres Risiko festgestellt, muss die Bank – wohl analog der Vorgehensweise in der Forderungsklasse „Banken“ – als Risikogewicht mindestens das Basisgewicht der nächsthöheren Ratingklasse verwenden. Ein reduziertes Risikogewicht für kurzfristige Forderungen an Wirtschaftsunternehmen, wie bei Bankenforderungen, ist nicht vorgesehen. Für Forderungen gegenüber ungerateten Kreditnehmern und für Rechtsgebiete, welche aus regulatorischen Gründen die Verwendung externer Ratings nicht mehr zulassen, werden feste Mindestrisikogewichte vorgegeben. Unternehmensforderungen sollen ein Risikogewicht in Höhe von 100 Prozent erhalten, wenn es kein Kreditnehmerrating gibt, von 75 Prozent, wenn sie ein Investment-Grade-Rating besitzen, und von 85 Prozent, wenn es sich um Forderungen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (SMEs) handelt. Wie durch eine derartige Regelung die Vergleichbarkeit von Ansätzen in unterschiedlichen Rechtsgebieten sichergestellt werden kann, ist noch offen. Neu ist – analog dem derzeitigen IRB-Ansatz – die besondere Würdigung von Spezialfinanzierungen innerhalb der Forderungsklasse „Wirtschaftsunternehmen“ im KSA. Bei den Spezialfinanzierungen soll zukünftig nach Projekt-, Objektund Rohwaren-Finanzierungen unterschieden werden. Sofern die zuständigen Behörden die Anwendung externer Ratings zur Bestimmung der Risikogewichte gestatten, werden diese nach dem „Issue-specific Rating“ bestimmt. Die Zuordnung der Risikogewichte erfolgt analog den Unternehmensforderungen. Sofern für eine Spezialfinanzierungsrisikoposition ein derartiges Rating nicht zur Verfügung steht, erhalten Objekt- und Rohwarenfinanzierungen ein Risikogewicht in Höhe von 120 Prozent. Projektfinanzierungen wird vor dem operativen Einsatz des Finanzierungsobjekts ein Risikogewicht von 150 Prozent zugewiesen. Mit Aufnahme der operativen Tätigkeit reduziert sich das Risikogewicht auf 100 Prozent. 7. Nachrangiges Fremdkapital, Eigenkapital und andere Kapitalinstrumente Die Risikopositionsklasse „nachrangiges Fremdkapital, Eigenkapital und andere Kapitalinstrumente“ differenziert bei Forderungen nach der Seniorität unabhängig von der Art und Bonität des Schuldners (Emittenten). Sie ist vergleichbar mit der Positionsklasse „Beteiligungen“ im derzeitigen KSA. Die Forderungsklasse umfasst alle nicht durch Schuldtitel gebildeten Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten (Banken oder Wirtschaftsunternehmen) darstellen. Durch Schuldtitel gebildete Risikopositionen sowie andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige nachrangige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz fallen ebenfalls in diese Risikoklasse. Dieser Positionsklasse werden insbesondere Anlagen in von Instituten emittierten Eigenkapitalinstrumenten zugeordnet. Dies können Aktien einerseits oder Nachrangdarlehen andererseits sein. Anstatt externer Ratings sind pauschale Risikogewichte vorgesehen. Nachrangige Fremdkapitalinstrumente (Subordinated Debt) sowie von Banken begebene aufsichtliche Kapitalinstrumente (wie Nachrangdarlehen) erhalten ein Risikogewicht in Höhe von 150 Prozent, und Eigenkapitalinstrumenten (Equity Holdings) in Form von Beteiligungen wird ein Gewicht von 250 Prozent zugeordnet, soweit die genannten Instrumente nicht bereits von den Eigenmitteln abgezogen worden sind oder nach den Vorschriften zum Abzug von Beträgen unter dem Schwellenwert mit einem Risikogewicht von 250 Prozent berücksichtigt werden [Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2010, Absätze 87 bis 89]. Im Ersten KSA-Konsultationspapier waren die Risikogewichte für beide Arten von Instrumenten noch erheblich höher (nachrangige Forderungen 150 Prozent, börsengehandelte Aktienbestände 300 Prozent und alle anderen Eigenkapital- oder Anteilskapitalpositionen 400 Prozent). 8. Mengengeschäft Der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ werden unverbriefte Forderungen zugeordnet, die bestimmte Kriterien erfüllen müssen. So müssen die Risikopositionen von einer natürlichen Person, einer Gemeinschaft natürlicher Personen oder einem kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) geschuldet sein (Kreditnehmerkriterium). Die Risikopositionen können insbesondere revolvierende Kredite, Kreditlinien, Privatkredite, Leasingforderungen sowie Kredite und Kreditlinien für kleine Unternehmen sein (Produktkriterium). In der CRR wird dahingegen auf Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen abgestellt. Es werden also keine bestimmten Forderungsarten genannt. Die Gesamtverschuldung gegenüber einem Kreditnehmer, also der Wert für die zusammengefassten Retailforderungen, darf nicht größer als 1 Mio. ¤ sein (Größenkriterium). Anders als im derzeitigen KSA darf zudem die Gesamtposition gegenüber einem Schuldner die Schwelle in Höhe von 0,2 Prozent des gesamten Retailportfolios nicht überschreiten (Granularitätskriterium). Als Alternative zu dem Granularitätskriterium können die zuständigen Behörden auch auf andere Weise nachweisen, dass die Positionen zu einem Forderungsportfolio mit ähnlichen Eigenschaften gehören, damit Diversifizierungseffekte auftreten, die das Kreditausfallrisiko mindern. Alle Risikopositionen im Mengen- oder Retailgeschäft, soweit sie die genannten vier Kriterien erfüllen, erhalten – auch weiterhin – ein Risikogewicht in Höhe von 75 Prozent (Regulatory Retail). Werden nicht alle Kriterien eingehalten, wird den Mengengeschäftspositionen ein Risikogewicht von 100 Prozent zugeordnet (Other Retail). Die Forderungsart „sonstiges Retailgeschäft“ kennt der derzeitige KSA nicht. Die europäische Sonderregel, nach der bei KMU-Positionen, die dieser Klasse zugeordnet werden, ein Risikogewicht in Höhe von 57,1425 Prozent (= 0,7619 x 75

Kreditrisiko 17 Prozent) verwendet wird, findet man im Baseler KSA-Konsultationspapier nicht. Ein externes Rating ist in dieser Forderungsklasse nicht vorgesehen. 9. Durch Immobilien besicherte Risikopositionen Bei den durch Immobilien besicherten Risikopositionen ist zwischen Realkrediten zu wohnwirtschaftlichen Zwecken und gewerblichen Realkrediten zu unterscheiden. Damit ein grundpfandrechtlich besicherter Kredit privilegiert behandelt werden kann, müssen bestimmte Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein. Die Bedingungen sollen vor allem sicherstellen, dass kein wesentlicher Zusammenhang zwischen der Bonität des Schuldners und der Leistungsfähigkeit (und somit der Wertentwicklung) der zugrunde liegenden Immobilie besteht. So darf der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Kreditnehmers abhängen. Die Bewertungsregeln enthalten allgemeine Anforderungen an die Ermittlung, Überwachung und Überprüfung des Immobilienwerts. Auch darf die Bonität des Kreditnehmers nicht wesentlich von der Leistungsfähigkeit der zugrunde liegenden Immobilie oder des Projekts abhängen, sondern vielmehr von der Fähigkeit des Kreditnehmers zur Rückzahlung der Schulden aus anderen Quellen. Die Verwendung externer Ratings ist in dieser Klasse nicht vorgesehen. Im Ersten Konsultationspapier wurden für Wohnimmobilienpositionen (Residential Real Estate) die Risikogewichte auf Grundlage der beiden Risikofaktoren „Beleihungsauslauf“ (Loan-to-value-Ratio; LTV) und „Schuldendienstdeckungsgrad“ (Debt Service Coverage Ratio, DSCR) ermittelt. Im Zweiten Konsultationspapier ist die DSC-Quote entfallen mit dem Hinweis, es sei nicht möglich, diesen Risikofaktor konsistent über Jurisdiktionen hinweg anzuwenden. Die Zuordnung der Risikogewichte bei wohnwirtschaftlichen Realkrediten, die vollständig durch entsprechende Grundpfandrechte an einer Immobilie besichert sind, soll künftig allein auf Grundlage der LTV-Quote vorgenommen werden, sofern eine Reihe von qualitativen Bedingungen erfüllt ist (wie fertiges Objekt, rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherheit, Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners, Prudent Value der Immobilie und vorhandene Dokumentation). Die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners dient als Schlüsselkriterium für die Bestimmung der Risikogewichte, wobei die derzeit verwendeten festen Risikogewichte von 35 oder 50 Prozent für grundpfandrechtlich besicherte Kredite aufgegeben werden. Die Risikogewichte steigen von 25 Prozent (LTV 40 Prozent) bis auf 55 Prozent (LTV 100 Prozent). Ist die LTV-Quote größer als 100 Prozent, wird den Forderungen gegenüber Einzelpersonen ein Risikogewicht von 75 Prozent und den Forderungen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) ein Gewicht von 85 Prozent zugewiesen. Alle anderen Forderungen erhalten in diesem Fall das Risikogewicht des Kontrahenten. Sind die aufsichtlichen Gütekriterien nicht erfüllt, ist ein pauschales Risikogewicht in Höhe von mindestens 100 Prozent zu verwenden. Ist das Risikogewicht des Schuldners größer als 100 Prozent, ist das Schuldnergewicht zu verwenden. Das bisherige Vorgehen bei KMU-Positionen, die der Klasse „durch Immobilien besicherte Risikopositionen“ zugeordnet werden, gem. Art. 501 Abs. 1 CRR die berechnete Eigenmittelunterlegung durch Anwendung des Faktors in Höhe von 0,7619 um 23,81 Prozent zu reduzieren, wird wohl aufgegeben. Für durch Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobilien vollständig besicherte Risikopositionen („Commercial Real Estate Exposures“) gilt der Ansatz für Wohnimmobilien analog. Zu den gewerblichen Realkrediten zählen neben den mit Grundpfandrechten an Gewerbeimmobilien besicherten Krediten auch Kredite, die mit landwirtschaftlich genutzten Grundstücken besichert sind. Auch für diese Positionen wird allein auf die LTV-Quote abgestellt, wenn die oben genannten qualitativen Bedingungen eingehalten werden. Das Risikogewicht einer derartigen Position ist der kleinere Betrag aus 60 Prozent und dem Bonitätsgewicht des Schuldners (LTV 60 Prozent) oder das Bonitätsgewicht des Schuldners (LTV > 60 Prozent). Ist die LTV-Quote größer als 100 Prozent, wird den Forderungen gegenüber Einzelpersonen ein Risikogewicht in Höhe von 75 Prozent und den Forderungen gegenüber KMUs ein Risikogewicht von 85 Prozent zugeordnet. Alle anderen Forderungen, bei denen die LTV-Quote größer als 100 Prozent ist, erhalten das Risikogewicht des Kontrahenten. Bei Nichterfüllung der aufsichtlichen Gütekriterien ist als pauschales Risikogewicht der höhere Betrag aus 100 Prozent und dem Bonitätsgewicht des Schuldners zu verwenden. Grundsätzlich erhalten alle Immobilienforderungen, bei denen die Tilgung maßgeblich von Cashflows abhängt (Income Producing Real Estate), welche von der für den Kredit als Sicherheit dienenden Immobilie erzeugt werden, höhere Risikogewichte als die „normalen“ Wohn- und Gewerbeimmobilienpositionen. Sie betragen bei Wohnimmobilien 70 Prozent (LTV 60 Prozent), 90 Prozent (60 Prozent < LTV 80 Prozent) und 120 Prozent (LTV > 80 Prozent). Die Risikogewichte bei Gewerbeimmobilien sind 80 Prozent (LTV 60 Prozent), 100 Prozent (60 Prozent < LTV 80 Prozent), und 130 Prozent (LTV > 80 Prozent). Werden bei diesen Forderungen die Qualitätskriterien nicht erfüllt, ist ein pauschales Gewicht in Höhe von 150 Prozent zu verwenden. Neu im Vergleich zum derzeitigen KSA ist die explizite Berücksichtigung von ADC-Krediten (Land Acquisition, Development and Construction), die es dem Schuldner erlauben, ein Grundstück zu erwerben und es zu erschließen (Bereitstellung der notwendigen Infrastruktur) sowie es dann mit Wohnimmobilien oder gewerblichen Immobilien zu bebauen. Für eine derartige Spezialfinanzierung ist ein pauschales Risikogewicht in Höhe von 150 Prozent zu verwenden. 10. Ausgefallene Risikopositionen (Kredite im Verzug) Ein Schuldner gilt im Baseler Papier – wie auch nach Art. 178 CRR – als ausgefallen, wenn es unwahrscheinlich ist, dass er seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut in voller Höhe nachkommen wird, ohne dass Sicherheiten verwertet werden müssen, oder eine wesentliche Verbind-

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