14 RISIKO MANAGER 02|2016 Abb. 01 KSA-Risikogewichte KSA-Risikopositionsklassen Bonitätsbeurteilung Bankaufsichtliche Bonitätsstufen ohne Rating AAA bis AA– A+ bis A– BBB+ bis BBB– BB+ bis BB– B+ bis B– Unterhalb B– externes Rating 1 2 3 4 5 6 nicht verfügbar oder nicht erlaubt zugeordnete KSA-Risikogewichte (in %) 1. Staaten und deren Zentralbanken 1 0 20 50 100 100 150 0 2 / 100 2. sonstige öffentliche Stellen (Public Sector Entities, PSE) 3 – Option 1: auf der Grundlage des Ratings des jeweiligen Staates – Option 2: auf der Grundlage des Ratings des PSEs 4 20 20 50 50 100 50 100 100 100 100 150 150 100 50 3. multilaterale Entwicklungsbanken 20 50 50 100 100 150 0 5 / 50 4. Banken – Basisgewichte 20 – ggf. höheres Risikogewicht nach Due-Diligence-Analyse 50 – Risikogewichte für kurzfristige Forderungen 6 20 5. Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute 7 – Basisgewichte – ggf. höheres Risikogewicht nach Due-Diligence-Analyse – Risikogewichte für kurzfristige Forderungen 6. Wirtschaftsunternehmen 6.1 allgemeine Forderungen – Basisgewichte – ggf. höheres Risikogewicht nach Due-Diligence-Analyse 6.2 Spezialfinanzierungen – Projektfinanzierungen (Project Finance) – Objektfinanzierungen (Object Finance) – Rohwarenfinanzierungen (Commodities Finance) 7. nachrangiges Fremdkapital, Eigenkapital und andere Kapitalinstrumente 11 – nachrangiges Fremdkapital – Aktien und andere Eigenkapitalinstrumente 8. Mengengeschäft – regulatorisches Retailgeschäft (Regulatory Retail) 12 – sonstiges Retailgeschäft (Other Retail) 9. durch Grundpfandrechte auf Immobilien vollständig besicherte Risikopositionen 9.1 Wohnimmobilien – Tilgung nicht maßgeblich von den Cashflows abhängig – Tilgung maßgeblich von den Cashflows abhängig 20 50 20 20 50 20 20 20 LTV 40 % 25 LTV 60 % 70 50 100 20 50 100 20 50 100 50 50 50 50 100 20 50 100 20 100 150 100 100 100 100 150 50 100 150 50 100 150 100 100 100 kein externes Rating vorgesehen 100 150 50 100 150 50 100 150 150 150 150 150 250 150 150 250 150 150 250 150 150 150 Grade A / B / C 50 / 100 / 150 100/ 150 / 250 20 / 50 / 150 Grade A / B / C 50 / 100 / 150 100/ 150 / 250 20 / 50 / 150 75 8 / 85 9 / 100 100 / 150 10 120 120 150 250 kein externes Rating vorgesehen 75 100 kein externes Rating vorgesehen / Einstufung anhand des LTV-Werts, soweit bestimmte Kriterien erfüllt sind 40 % < LTV 60 % 30 60 % < LTV 80 % 35 60 % < LTV 80 % 90 80 % < LTV 90 % 90 % < LTV 100 % 45 55 Kriterien werden nicht erfüllt LTV > 100 % G Kontrahent 13 Max[100; G Kontrahenten ] LTV > 80 % 120 150 9.2 gewerbliche Immobilien – Tilgung nicht maßgeblich von den Cashflows abhängig LTV 60 % Min[60; G Kontrahenten ] LTV > 60 % G Kontrahent LTV > 100 % G Kontrahent 13 Max[100; G Kontrahenten ] – Tilgung maßgeblich von den Cashflows abhängig LTV 60 % 80 60 % < LTV 80 % 100 LTV > 80 % 130 150 9.3 ADC-Spezialfinanzierungen (Land Acquisition, Development und Construction) kein externes Rating vorgesehen 150 10. ausgefallene Risikopositionen kein externes Rating vorgesehen 100 / 150 11. sonstige Posten kein externes Rating vorgesehen 0 / 20 / 100 Anmerkungen: 1 Alternativ zu den Ratings können die Aufsichtsinstanzen auch die Länderrisikoklassifizierungen anerkennen, die von einer Exportversicherungsagentur (Export Credit Agency, ECA) vorgenommen wurden. 2 Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF). 3 Bestimmte inländische PSE können nach Ermessen der nationalen Aufsichtsinstanz wie Forderungen an den Sitzstaat dieser PSE behandelt werden. 4 Die Option 2 ist ohne die Vorzugsbehandlung für kurzfristige Kredite anzuwenden. 5 Eine 0-Prozent-Gewichtung ist für bestimmte Adressen - analog Art. 117 Abs. 1 und 2 CRR - möglich, wenn bestimmte Anerkennungskriterien erfüllt werden. 6 Kurzfristige Forderungen sind als Forderung mit einer Anfangslaufzeit von drei Monaten oder weniger definiert. 7 Forderungen an Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute können wie Forderungen gegenüber Banken anstatt Wirtschaftsunternehmen behandelt werden, wenn diese Aufsichtssystemen unterliegen, die mit denen der Baseler Rahmenvereinbarung vergleichbar sind. 8 Forderungen an Wirtschaftsunternehmen mit Investment-Grade-Rating in Rechtsgebieten, die die Verwendung externer Ratings nicht zulassen. 9 Forderungen an kleine und mittlere Wirtschaftsunternehmen (KMU) mit Jahresumsätzen (Sales) kleiner als 50 Mio. ¤. 10 Höheres Gewicht vor dem operativen Einsatz des Finanzierungsobjekts. 11 Eigenkapitalinstrumente, die entweder von Banken oder Wirtschaftsunternehmen emittiert worden sind. 12 Die Retailpositionen erfüllen das Kreditnehmer-, Produkt-, Größen- und Granularitätskriterium. 13 Das Risikogewicht ist in diesem Fall 75 Prozent bei Forderungen gegenüber Einzelpersonen und 85 Prozent bei Forderungen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs).
Kreditrisiko 15 3. Multilaterale Entwicklungsbanken Die Regelungen für Forderungen, deren Erfüllung von multilateralen Entwicklungsbanken geschuldet wird, bleiben unverändert. Bestimmte Entwicklungsbanken sind grundsätzlich von einer Eigenmittelunterlegung befreit, das heißt, sie erhalten ein Risikogewicht in Höhe von null Prozent, da sie eine Reihe von erforderlichen Kriterien erfüllen. In der derzeitigen europäischen Regelung gem. Art. 117 Abs. 2 CRR zählen folgende Banken dazu: Afrikanische Entwicklungsbank, Asiatische Entwicklungsbank, Entwicklungsbank des Europarates, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Europäische Investitionsbank, Europäischer Investitionsfonds, Interamerikanische Entwicklungsbank, Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Finanz-Corporation, Internationale Finanzierungsfazilität für Impfungen, Islamische Entwicklungsbank, Karibische Entwicklungsbank, Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur und Nordische Investitionsbank. Die Forderungen gegenüber nicht privilegierten multilateralen Entwicklungsbanken, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, werden wie Positionen gegenüber Banken behandelt. Die in der Positionsklasse „Banken“ vorgesehene günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen findet bei multilateralen Entwicklungsbanken keine Anwendung. Risikopositionen ohne Rating wird ein Risikogewicht in Höhe von 50 Prozent zugeordnet. Weitere multilaterale Entwicklungsbanken mit einem AAA-Rating können beim Baseler Ausschuss einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der privilegierten Adressen stellen, sofern die Aufnahmekriterien gem. Textziffer 11 des Konsultationspapiers eingehalten werden. Wenn das Institut vom Baseler Ausschuss anerkannt wurde, darf das Rating im Zeitablauf nicht unter AAfallen. Bei einer weiteren Herabstufung unter AA- erfolgt die Ermittlung des Risikogewichts analog aller nicht privilegierten multilateralen Entwicklungsbanken, das heißt anhand des externen Ratings der Entwicklungsbank oder unter Verwendung des Gewichts in Höhe von 50 Prozent, wenn ein externes Rating nicht verfügbar oder erlaubt ist. 4. Banken Nach dem Zweiten Konsultationspapier sollen externe Ratings in der Risikopositionsklasse „Forderungen gegenüber Banken“ auch weiterhin Verwendung finden, allerdings in einer „nicht mechanischen Weise“. Die zuerst angedachte Bestimmung der Risikogewichte mit jeweils nur zwei Risikoparametern ist damit vom Tisch. Die vorgeschlagenen nach dem externen Rating gestaffelten Gewichte sind zwar im Vergleich zum derzeitigen Ansatz unverändert, stellen aber lediglich „Basisgewichte“ (Base Risk Weights) dar. Das endgültige Risikogewicht einer Forderung ergibt sich auf der Grundlage der jeweiligen Basisgewichte nach einer Due-Diligence-Analyse, also nach einer sorgfältigen Analyse und Beurteilung der Bonität des Kreditnehmers durch die kreditgewährende Bank. Wird dabei ein höheres Risiko festgestellt, muss die Bank als Risikogewicht mindestens das Basisgewicht der nächsthöheren Ratingklasse verwenden. Beibehalten wird die Regelung, dass bei Forderungen mit einer (vertraglichen) Anfangslaufzeit von drei Monaten oder weniger ein Vorzugs-Risikogewicht angewandt werden darf, das um eine Stufe niedriger ist (Ausnahme 150-Prozent-Risikogewicht), aber mindestens 20 Prozent betragen muss. Sind Ratings für Banken verfügbar (External Credit Risk Assessment Approach, ECRA), wird die unter „Option 2“ bekannte alte Baseler Regelung angewendet, das heißt, die Risikogewichte in Höhe von 20 bis 150 Prozent richten sich nach dem externen Rating. Die in Europa umgesetzte „Option 1“, nach der sich die Risikogewichte von Banken nach dem Staatenrating richtet (eine Stufe schlechter), wird aufgegeben. Für ungeratete Forderungen gegenüber Banken und für Rechtsgebiete, welche aus regulatorischen Gründen die Verwendung externer Ratings nicht mehr zulassen, werden feste Mindestrisikogewichte vorgegeben (Standardised Credit Risk Assessment Approach, SCRA). Dazu werden Forderungen gegenüber Banken nach bestimmten Kriterien in drei Risikoklassen (Grade A, B, und C) eingeteilt, denen die Risikogewichte 50, 100 und 150 Prozent zugeordnet sind. Die Einteilung richtet sich insbesondere nach der Rückzahlungsfähig des Schuldners und danach, ob bestimmte bankaufsichtliche Eigenkapitalquoten eingehalten oder übertroffen werden. Das Baseler Konsultationspapier enthält noch keine Details zu den Gradeeinstufungskriterien. So ist unklar, um wie viel die aufsichtlichen Mindestquoten samt Zusatzpuffer überschritten werden müssen, um Bankforderungen als Grade A einstufen zu können. 5. Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute Forderungen an Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute können auch weiterhin wie Forderungen gegenüber Banken behandelt werden, sofern diese Institute Aufsichtssystemen unterliegen, die mit denen des Baseler Ausschusses vergleichbar sind (insbesondere in Bezug auf risikobasierte Mindesteigenmittel- und Liquiditätsanforderungen). Diese Vergleichbarkeit bedingt auch, dass ein Wertpapierhaus oder ein Finanzinstitut – jedoch nicht notwendigerweise dessen Mutterunternehmen – hinsichtlich nachgeordneter Tochterunternehmen einer konsolidierten Regulierung und Aufsicht unterliegt. Andernfalls sind auf solche Forderungen die Regeln für Forderungen an Wirtschaftsunternehmen anzuwenden. 6. Wirtschaftsunternehmen Auch bei Forderungspositionen gegenüber Wirtschaftsunternehmen können weiterhin externe Ratings zur Bestimmung der Risikogewichte und damit der Eigenmittelanforderung verwendet werden. Zu den Wirtschaftsunternehmen zählen auch Versicherungsunternehmen sowie andere Finanzunternehmen, die aufsichtlich nicht als Bank, Wertpapierhaus oder anderes Finanzinstitut gelten. Bei Forderungen gegenüber Wirtschaftsunternehmen wird ebenfalls unterschieden, ob externe Ratings verfügbar und erlaubt sind. Sofern diese vorhanden sind, richten sich die Basisrisikogewichte nach dem externen Rating mit Risikogewichten von 20 bis 150 Prozent. Die
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