12 RISIKO MANAGER 02|2016 Kreditrisiko Überarbeitung des Baseler Kreditrisiko-Standardansatzes (KSA) Am 10. Dezember 2015 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht das Zweite Konsultationspapier „Revisions to the Standardised Approach for Credit Risk“ zur Überarbeitung des Kreditrisiko-Standardansatzes (KSA) vorgelegt. Die Aufsicht beurteilt mit den Vorschriften, ob die Eigenmittel der Institute im Hinblick auf die eingegangenen Kreditrisiken angemessen sind. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Empfehlungen zur Eigenmittelunterlegung von offenen Positionen in diesem Risikobereich und stellt die Unterschiede zur derzeitigen Verfahrensweise in der EU-Verordnung Nr. 575/2013 dar. Weitere Bestandteile des Konsultationspapiers sind ein Zuschlag für Währungsinkongruenzen, außerbilanzielle Positionen sowie Regelungen zur Kreditrisikominderung. Kreditbezogene Risikopositionen sind bankaufsichtlich zu berücksichtigen und mit Eigenmitteln zu unterlegen. Mit den Empfehlungen des Zweiten Konsultationspapiers des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht [Basel Committee on Banking Supervision, 2015] werden nach Veröffentlichung eines finalen Papiers auch die diesbezüglichen Regelungen der EU-Verordnung Nr. 575/ 2013 (CRR) [EU-Kommission, 2013b] geändert, die auf Grundlage der CRD-IV-Richtlinie [EU-Kommission, 2013a] erlassen worden ist. Die Konsultationsfrist läuft bis zum 11. März 2016. Ende 2016 soll der revidierte Standardansatz vonseiten des Baseler Ausschusses fertiggestellt werden. Die Institute können derzeit zur Bestimmung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko in allen Geschäftsfeldern zwischen zwei Methoden wählen. Zum einen können die Institute einen Kreditrisiko-Standardansatz (KSA) anwenden, dessen Gewichte an externe Kreditbeurteilungen von Ratingagenturen anknüpfen. Zum anderen können Institute zur Ermittlung der Risikogewichte einen risikosensitiveren Ansatz wählen, der auf institutseigenen Ratingverfahren (Internal Ratings-based Approach, IRBA) zur Bestimmung der Ausfallwahrscheinlichkeit und anderen Parametern (Loss Given Default, Konversionsfaktor und Laufzeit) einer Position sowie einer vorgegebenen „IRBA-Umrechnungsfunktion“ basiert. In dem Ersten Konsultationspapier [Basel Committee on Banking Supervision, 2014] sollten in wichtigen Forderungsklassen – wie Forderungen gegenüber Banken und Unternehmen – anstatt externen Ratings jeweils nur zwei Risikoparameter (Two-risk Driver Approach) die Höhe der zu verwendenden Risikogewichte bestimmen (harte Kernkapitalquote und Net-Non-Performing-Assets-Quote bei Bankforderungen sowie bilanzielle Eigenkapitalquote und Umsatzerlöse bei Unternehmensforderungen). Dieser Ansatz wird vom Baseler Ausschuss aufgrund berechtigter Kritikpunkte der Kreditwirtschaft nicht weiter verfolgt. Nachfolgend werden die neuen Baseler Vorschläge zur Revision des KSAs zur Bestimmung der Mindesteigenmittelanforderung von Kreditrisikopositionen dargestellt. Eine verkürzte Fassung des vorliegenden Beitrags ist erschienen als [Schulte-Mattler, Affeld, 2016]. Mindesteigenmittelanforderung Nach der Gesamteigenmittelunterlegungsnorm für Kreditrisiken darf das Verhältnis zwischen den Eigenmitteln eines Instituts und seinem mit dem Risikogewicht des Schuldners oder der Geschäftsart multiplizierten Positionswert täglich acht Prozent nicht unterschreiten. Die Summe der risikogewichteten Positionswerte darf also das 12,5-fache (Kehrwert von acht Prozent) der Eigenmittel nicht übersteigen. Mit dem Risikofaktor (Risk Weight, RW), auch Bonitätsgewichtungsfaktor genannt, wird die jeweilige Bemessungsgrundlage eines Geschäfts, das heißt die Höhe der risikobehafteten Position, entsprechend ihrer Bonität in risikogewichtete Aktiva konvertiert. Außerbilanzielle Geschäfte werden zuvor mittels eines geschäftsspezifischen Konversionsfaktors oder mit separaten Methoden in äquivalente bilanzwirksame Kreditpositionen umgerechnet (Kreditäquivalenzbeträge oder Risikopositionswerte). Der Risikopositionswert dient als Grundlage für die Ermittlung der Eigenmittelunterlegung für das Kreditrisiko einer Aktivposition. Zur Bestimmung des gewichteten Risikopositionswerts wird der Positionswert mit dem Risikogewicht des Schuldners oder des Geschäfts multipliziert, wobei im KSA in den meisten Risikopositionsklassen das Gewicht für die Position auf der Grundlage einer Bonitätsbeurteilung einer von der Aufsicht anerkannten Ratingagentur abgeleitet wird. Diese muss von der Aufsicht anerkannt worden sein, bevor ein Institut die Bonitätsbeurteilungen dieser Agentur für die Bestimmung der Risikogewichte von Adressrisikopositionen verwenden darf. Die Anerkennung kann nur erfolgen, wenn die ECAI (External Credit Assessment Institution) mit ihrer Methodik der Bonitätsbeurteilung und den daraus resultierenden Ratings bestimmte bankaufsichtliche Anfor-
Kreditrisiko 13 derungen erfüllt. Der Baseler Ausschuss verwendet die Bonitätsbeurteilungskategorien, die von Standard & Poor verwendet werden. In Europa ordnet die European Banking Authority (EBA) den Kategorien verschiedener Ratingagenturen einer der aufsichtlichen Bonitätsstufen 1 bis 6 zu. KSA-Forderungsklassen Die Regelungen des Zweiten Konsultationspapiers sollen die Absätze 50 bis 210 des Basel-II-Rahmenwerks ersetzen [Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2006]. Im Baseler KSA, genauer in den zu ändernden Absätzen des Basel-II-Rahmenwerks, werden die Forderungspositionen in elf Risikopositionsklassen eingeteilt, denen je nach Risikogehalt der Position bestimmte Risiko- oder Bonitätsgewichte zugeordnet sind. Im derzeitigen KSA sind gem. Art. 112 CRR 17 Risikopositionsklassen definiert [Schulte-Mattler, 2015]. In Basel sind die CRR-Klassen „Regionale und lokale Gebietskörperschaften“ und „Öffentliche Stellen“ in der Klasse „Sonstige öffentliche Stellen“ zusammengefasst. Die CRR-Klasse „Internationale Organisationen“ ist in der Baseler Klasse „Staaten und deren Zentralbanken“ enthalten. Einige KSA-Positionsklassen wie „Verbriefungspositionen“ und „Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)“ sind im Basel-II-Rahmenwerk an anderer Stelle geregelt und werden durch das Zweite KSA-Konsultationspapier nicht geändert. Die Regelungen für Risikopositionen gegenüber OGA wurden beispielsweise bereits in einem separaten Baseler Papier gewürdigt. Zukünftig gibt es für OGA- Positionen eine von der Aufsicht vorgegebene Ansatzhierarchie (Durchschauprinzip, Verwendung von einer durch eine Drittpartei festgestellten durchschnittlichen Risikogewichtung, Kapitalabzug). In sechs von den elf Baseler Risikopositionsklassen ist zur Festlegung des Risikogewichts einer Forderung der Rückgriff auf externe Kreditbeurteilungen möglich. Nachfolgend sind die Regelungen in den einzelnen Positionsklassen dargestellt und die Änderungen durch das Zweite Konsultationspapier herausgehoben. Abb. 01 zeigt die KSA-Risikogewichte in den elf Klassen im Überblick. 1. Staaten und deren Zentralbanken Die oft kritisierte privilegierte Risikogewichtung von Forderungen an Zentralstaaten und -banken bleibt bestehen, da diese Thematik in einer breiteren und holistischen Überprüfung von Staatsrisiken an späterer Stelle erfolgen soll. Liegt für die Risikopositionen eine Bonitätsbeurteilung einer benannten Ratingagentur oder Exportversicherungsagentur vor, wird in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe der Position ein Risikogewicht von null bis 150 Prozent zugeordnet. Ein geringeres Risikogewicht kann verwendet werden, wenn die Risikopositionen auf die Landeswährung eines Zentralstaats und dieser Zentralbank lauten sowie in dieser Währung refinanziert sind. Derzeit erhalten derartige Forderungen in Europa gem. Art. 114 Abs. 4 CRR ein Risikogewicht in Höhe von null Prozent. Zuständige Aufseher können auch die geringeren Risikogewichte der zuständigen Behörden eines Drittlands für Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und ihrer Zentralbank übernehmen, die auf die Landeswährung dieses Drittlands lauten und in dieser Währung refinanziert sind. Alle sonstigen Risikopositionen in dieser Forderungsklasse, für die keine Bonitätsbeurteilung vorliegt und für die keine Sonderregelung in Anspruch genommen werden kann, erhalten ein Risikogewicht in Höhe von 100 Prozent. Weiterhin von einer Eigenmittelunterlegung befreit, bleiben die Risikopositionen der Banken gegenüber bestimmten internationalen Organisationen, bei denen die Verwendung externer Ratings nicht vorgesehen ist. Dazu zählen Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, dem Internationalen Währungsfonds, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) sowie der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF). Ein Risikogewicht von null dürfte auch weiterhin den Forderungen gegenüber internationalen Finanzinstituten zuzuordnen sein, die von zwei oder mehr Staaten mit dem Ziel eingerichtet wurden, für ihre Mitglieder, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, finanzielle Mittel zu mobilisieren und finanzielle Hilfe zu gewähren. 2. Sonstige öffentliche Stellen Auch die privilegierte Risikogewichtung von Forderungen an sonstige öffentliche Stellen, also von Forderungen an regionale und lokale Gebietskörperschaften oder an ein Unternehmen ohne Erwerbscharakter (einschließlich Einrichtungen des öffentlichen Bereichs), bleibt unverändert bestehen. Liegt für diese Positionen keine Bonitätsbeurteilung vor und kann für die Position keine Sonderregelung in Anspruch genommen werden, bestimmt sich das Risikogewicht nach der externen Bonitätseinstufung des Zentralstaats, in dessen Hoheitsgebiet die regionale und lokale Gebietskörperschaft oder das Unternehmen ohne Erwerbs charakter seinen Sitz hat (Option 1). Sofern ein externes Rating vorhanden ist, ist dieses maßgeblich für das anzuwendende Risikogewicht (Option 2). In beiden Fällen sind Risikogewichte in Höhe von 20 bis 150 Prozent vorgesehen. Positionen ohne Rating, für die keine Sonderregelung anwendbar ist, erhalten ein Risikogewicht von 100 Prozent. Die ungerateten Forderungen der Institute, die von einem Land, einem rechtlich unselbstständigen Sondervermögen eines Landes, einer inländischen Gemeinde, einem inländischen Gemeindeverband oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft in einem anderen Staat eines EU-Mitgliedstaats geschuldet werden, erhalten – wie bisher gem. Art. 115 Abs. 2 und 4 CRR – unter bestimmten Voraussetzungen das Risikogewicht des Zentralstaats, zu dessen Hoheitsgebiet der Schuldner der Position gehört. Derartige Schuldner erhalten in der Bundesrepublik Deutschland also weiterhin ein Risikogewicht in Höhe von null Prozent. Alle sonstigen Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, denen kein privilegierter Anrechnungssatz zugeordnet werden kann, erhalten ein Risikogewicht in Höhe von 20 Prozent.
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