10 RISIKO MANAGER 02|2016 der Identifikation der Datenquelle, der Einführung einer möglicherweise zusätzlichen regelmäßigen systemseitigen Erfassung der Daten und der anschließenden Schnittstellenkonzeption an das Reportingsystem. Hier werden die Institute im Einzelfall über Prozess- und Systemanpassungen nicht nur im nachgelagerten Meldewesen, sondern auch im Marktbereich nachdenken müssen. Eine Zusammenfassung des Handlungsbedarfs je Attribute-Kategorie ist in Abb. 01 dargestellt. Schließlich sei im Hinblick auf eine möglicherweise aufwendige Nacherfassung von Attributen auf eine Ausnahme im aktuellen Verordnungsentwurf hingewiesen. Demnach sind elf Attribute nur für Geschäfte zu melden, die nach dem 1. März 2018 abgeschlossen werden. Dies stellt eine deutliche Erleichterung in Bezug auf die Aktualisierung des Bestandsgeschäfts dar. Betroffen sind beispielsweise Attribute zur Anzahl der Mitarbeiter des Kreditnehmers, die Zahlungsfrequenz oder das Datum der letzten Sicherheitsbewertung. Interdependenzen und eine ganzheitliche Sichtweise Wie bereits bei der Analyse der Attribute deutlich wurde, können neue regulatorische Initiativen nicht isoliert betrachtet werden. Dies gilt insbesondere für das Thema AnaCredit. Eine Abstimmung mit bestehenden und bereits umgesetzten Anforderungen ist ebenso geboten wie eine ganzheitliche Betrachtung des aktuellen Projektportfolios des Instituts. Doppelarbeiten oder ein methodisches Auseinanderdriften sind unbedingt zu vermeiden. Aus der Komplexität der vielfältigen Projektanforderungen folgt jedoch nicht notwendigerweise ein erhöhter Aufwand. Vielmehr muss es Ziel einer zentralen Projektplanung sein, Synergien zu identifizieren und wesentliche Anforderungen an Datenhaushalte, IT-Architektur und Prozesse zu nutzen, um sich an eine bank- bzw. gruppenweite Harmonisierung anzunähern. Neben der Initiative um AnaCredit müssen hier insbesondere die Baseler Vorgaben des BCBS 239 hervorgehoben werden, welche in Deutschland im Rahmen der nächsten MaRisk-Novellierung umgesetzt werden. Auch wenn sich BCBS 239 auf den Umgang mit Risikodaten bezieht, sind die Berührungspunkte zu den Lösungsansätzen für AnaCredit unverkennbar. So liegen Überschneidungen bei den geforderten Daten vor, beispielsweise zu den erhaltenen Sicherheiten, Buchwerten oder dem jeweiligen Ausfall-Status. Ein weiterer wesentlicher Berührungspunkt zwischen den beiden Initiativen liegt in der Betonung der Bedeutung der Datenqualität, die im Mittelpunkt sowohl von BCBS 239 als auch der AnaCredit-Initiative steht [vgl. BCBS, 2013]. Neben den Anforderungen des BCBS 239 steht für Institute in den kommenden Jahren ein weiteres Projekt mit besonders vielen inhaltlichen Überschneidungen zu AnaCredit an: die Erweiterung der FIN- REP-Meldung auf Einzelinstitutsebene nach nationaler Rechnungslegung. In Deutschland wird somit für eine Vielzahl von Instituten erstmalig eine FINREP-Meldung bei der Aufsicht einzureichen sein. Bei der Umsetzung der Anforderungen empfiehlt sich eine Koordination zwischen dem jeweiligen „FINREP nGaap“ und dem AnaCredit-Projekt [vgl. Europäische Zentralbank, 2015b]. Die zeitlichen und inhaltlichen Überschneidungen der Projekte können insbesondere bei der Erhebung von bisher nicht systemseitig erfassten Informationen Synergien schaffen und so doppelte Arbeitsschritte vermeiden. Weitere Schritte Wie für Initiativen dieses Umfangs üblich, existiert aktuell eine lange Liste von Grundsatz- und Detailfragen, derer sich die Aufsicht noch annehmen muss. Dies gilt für Ausgestaltung der Attribute und prozessuale Verfahrensfragen, aber insbesondere auch für die bereits grundsätzlich geplanten Weiterentwicklungen von AnaCredit ( Tab. 05). Diese sollen nach jetzigem Planungstand mit einer Vorlaufzeit von jeweils zwei Jahren in Form von zwei weiteren Phasen umgesetzt werden. In der zweiten Phase ist unter anderem geplant, den Kreis der Meldepflichtigen auf die Einlageninstitute, die keine Kreditinstitute sind, zu erweitern (zum Beispiel E-Geldinstitute oder Zahlungsinstitute). Ferner können in dieser Phase Muttergesellschaften von bedeutenden beaufsichtig- Tab. 05 Geplante Phasen der AnaCredit-Initiative Kategorien Phase 1 Phase 2 Phase 3 Meldeinhalt Kreditnehmer Buchkredite Einlagen bei anderen Instituten Kreditzusagen ausschließlich juristische Personen Finanzderivate Sonstige Forderungen Außerbilanzielle Positionen ausschließlich juristische Personen Wohnbaudarlehen an Privatpersonen (ggf. vorgezogen) Kredite an Einzelkaufleute und Personengesellschaften (keine Konsumentenkredite) juristische und bestimmte natürliche Personen Meldepflichtiger Kreditinstitute nach CRR Einlageninstitute Muttergesellschaften von signifikanten Gruppen weitere kreditgewährende Institutionen Muttergesellschaften von weniger signifikanten Gruppen
Kreditrisiko 11 ten Gruppen zu einer Meldung auf konsolidierter Ebene verpflichtet werden [vgl. EZB, 2014]. Die Meldeinhalte werden auf Finanzderivate, weitere außerbilanzielle Geschäfte, Garantien oder Kreditderivate sowie sonstige Forderungen erweitert. Nach ursprünglicher Planung der EZB sollen in einer dritten Phase die konsolidierten Meldungen auf Muttergesellschaften von weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen nach der SSM-Verordnung erweitert werden [vgl. EZB, 2014]. Ferner können noch weitere beaufsichtigte Unternehmen in die Meldepflicht einbezogen werden, wie Versicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften [vgl. Bundesfinanzministerium, 2015]. Als wesentlichste Änderung kann die geplante Erweiterung des relevanten Kreditnehmerbegriffs auf natürliche Personen angesehen werden. Ausblick Aus der Analyse der bereitgestellten Attribute im aktuellen Entwurf der EZB geht ein nicht zu unterschätzender Handlungsbedarf hervor. Insgesamt betrachtet sollte sich der Aufwand auf eine grundsätzliche Untersuchung des Modernisierungsbedarfs in den Bereichen IT-Architektur, Daten, Prozesse, Governance sowie auf die als kritisch klassifizierten Attribute konzentrieren. Ferner ist eine stetige Abstimmung mit parallel laufenden Projekten sicherzustellen. Aus einer weiter gefassten Perspektive können die anstehenden Projekte als grundlegende Chance begriffen werden. Mit der erforderlichen Verzahnung der Organisationseinheiten, der Prozesse und Daten wird den Entscheidungsträgern ein weiterer Anlass gegeben, eine strukturelle Grunderneuerung der verschiedenen Bankbereiche und -prozesse in Angriff zu nehmen. Weiteres Potenzial kann in dem neu verfügbaren Zugriff auf granulare Daten gesehen werden. Geschäftszahlen können auf neue Weise aufbereitet und aggregiert werden, sodass bestehende Geschäftsstrategien oder fest verankerte Routinen neu bewertet werden können. Dies kann einerseits dazu führen, dass die in der Vergangenheit getroffenen strategischen Entscheidungen durch eine nun verfügbare solide Datenbasis gestützt werden oder andererseits aufgrund von weitergehenden Analysen überdacht werden müssen. Beispielhaft für derartige neue Auswertungsansätze seien an dieser Stelle die Segmentierung der Kredit engagements nach Regionen, nach Geschäftsgröße, nach dem Einsatz von Sicherheiten oder nach der Belastung der Eigenmittel im Verhältnis zur Rendite genannt. Risikokonzentrationen oder überproportional Eigenmittel belastende Geschäfte könnten zukünftig leicht identifiziert und deren Attraktivität vor dem Hintergrund der Geschäftsstrategie neu beurteilt werden. Ferner könnten durch die in Aussicht gestellten Rückmeldedaten der EZB wertvolle Informationen zu bestehenden Kreditengagements und ihrem Risiko und dem Verschuldungsgrad gesammelt und für institutsinterne Zwecke genutzt werden. Hier bleiben jedoch die Entscheidungen der EZB abzuwarten. Die zentrale Erkenntnis dürfte nichtsdestoweniger sein, dass die vielerorts ohnehin gebotene Harmonisierung und Modernisierung der vorstehend genannten Handlungsfelder durch die AnaCredit-Initiative noch einmal an Nachdruck gewonnen haben. Wenn hieraus im Ergebnis eine effizientere und verlässlichere Struktur der Institute sowie eine auf fundierten Daten beruhende Geschäftsstrategie folgt, stehen auf allen Seiten – in den Instituten und bei der Bankenaufsicht – ausschließlich Gewinner. Disclaimer Die Autoren legen im diesem Artikel ausschließlich ihre eigene Meinung dar, welche nicht unbedingt mit der Meinung der ifb Group übereinstimmen muss. Unter anderem wird darauf hingewiesen, dass die Meinung der Verfasser nicht zwingend mit der Auffassung der nationalen und internationalen Bankenaufseher übereinstimmen soll. Trotz sorgfältiger Recherche und der Verwendung verlässlicher Quellen kann keine Verantwortung bzw. Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit der hier gemachten Angaben übernommen werden. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise: Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2013), Principles for effective risk data aggregation and risk reporting; http://www.bis.org/publ/bcbs239.pdf. Deutsche Bundesbank (2015), Informationsveranstaltung „Erhebung granularer Kreditdaten – Analytical Credit Datasets“ am 20. Mai 2015; http://www.bundesbank.de/ Navigation/DE/Service/Meldewesen/Bankenstatistik/ AnaCredit/AnaCredit.html. Europäische Kommission (2014), Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Durchführungsverordnung zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ TXT/?uri=CELEX%3A32014R0680. Europäische Kommission (2015), Durchführungsverordnung (EU) 2015/79, Durchführungsverordnung zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln; http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/ ?uri=CELEX:32015R0079. Europäische Zentralbank (2015a), Verordnungsentwurf zu Analytical Credit Dataset; https://www.ecb.europa.eu/ stats/money/aggregates/anacredit/html/index.en.html. Europäische Zentralbank (2015b), Verordnung über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2015/13); https://www.ecb.europa.eu/ecb/legal/pdf/oj_jol_2015_ 086_r_0004_de_txt.pdf. Europäische Zentralbank (2014), Verordnung (EU) Nr. 468/ 2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17); http://www.ecb. europa.eu/ecb/legal/pdf/celex_32014r0468_de_txt.pdf. Bundesfinanzministerium (2015): Bericht des Ausschusses für Finanzstabilität an den Deutschen Bundestag: http:// www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Presse- mitteilungen/Finanzpolitik/2015/06/2015-06-30- PM22.html. Autoren Carina Dittmann, Senior Consultant, ifb AG. Stephan Pöner, Senior Consultant, ifb AG. Wasilij Malin, Managing Consultant, ifb AG.
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