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RISIKO MANAGER 01.2018

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4 RISIKO MANAGER 01|2018 Zur Umsetzung der Liquidity Coverage Ratio Internationale Evidenz unmittelbar vor Inkrafttreten am 01. Januar 2018 Ab 01. Januar 2018 muss die erste Liquiditätskennziffer aus dem Basel-III-Regelwerk, die Liquidity Coverage Ratio (LCR), von den europäischen Banken zu mindestens 100 Prozent eingehalten werden. Im Folgenden wird die Konstruktion der Kennzahl kurz erläutert, bevor die empirische Evidenz zur Umsetzung der LCR zusammenfassend dargestellt wird. Einleitung Eine wesentliche Ertragsquelle im Bankgeschäft ist die Fristentransformation. Dadurch benötigen Banken nahezu laufend kurzfristige Anschlussfinanzierungen, um ihre langfristen Aktiva zu finanzieren. Auf „normalen“ Finanzmärkten leihen sich die Akteure untereinander kurzfristig Geld; der Markt hierfür ist sehr liquide, und die Banken sind generell vertrauenswürdig. Vor dem Hintergrund der erheblichen Wertberichtigungen durch ausfallende Immobilienkredite trocknete jedoch der kurzfristige Interbankenmarkt im Sommer 2008 so

Kreditrisiko 5 stark aus, dass staatliche Hilfen erforderlich waren, um Bankeninsolvenzen zu vermeiden. Als Beispiel sei hier die britische Northern Rock Building Society genannt, die jedoch schon 2007 erste staatliche Hilfszahlungen erhalten musste. Im Gegensatz dazu meldete die US-amerikanische Investment Bank Lehman Brothers im September 2008 tatsächlich Insolvenz an. Eine funktionierende Bankenaufsicht hätte derartige Ereignisse frühzeitig vorhersagen oder sogar verhindern müssen. Stattdessen zielten die Aktivitäten der Aufsicht damals primär auf die Überprüfung einzelner Geschäfte und weniger auf u. U. systemrelevante Geschäftsstrategien ab. Hiermit hätten vor allem die Verbriefungen verhindert werden können, die das Problem global auf dem Markt verteilt haben. Zudem gab es damals noch keine internationalen Liquiditätsanforderungen. Diese wurden erstmalig in Basel III formuliert [BCBS 2013]. Die erste Anforderung, die Liquidity Coverage Ratio, wird zum Januar 2018 in vollem Umfang international bindend. Im Folgenden wird die Kennzahl zunächst kurz erläutert und danach der Stand ihrer Umsetzung dargestellt. Liquiditätsanforderungen nach Basel III Die Liquiditätsanforderungen in dem Regelwerk Basel III umfassen im Wesentlichen zwei Kennzahlen, deren Konstruktion sich an der Marktsituation 2004 bis 2008 orientiert. Diese Idee beruht auf der Überzeugung, dass sich die Finanzkrise 2007 bis 2009 nicht hätte entwickeln können, wenn damals schon die neuen Liquiditätskennzahlen hätten eingehalten werden müssen. Diese Kennzahlen werden durch qualitative Anforderungen ergänzt, auf die hier nicht näher eingegangen wird. Die Anforderungen in den Basel-Regelwerken sind zunächst auf nationaler Ebene nicht verbindlich. Stattdessen wurden sie über die EU-Verordnung (CRR) und die EU-Richtlinie (CRD IV) rechtlich bindend. Die CRD IV wurde in Deutschland 2013 in nationales Recht umgesetzt, während die CRR unmittelbar rechtskräftig war. Das Ziel dieser Regelwerke besteht darin, den Bankensektor widerstandsfähiger zu machen und dadurch künftig Finanzkrisen zu verhindern, die im Allgemeinen auch auf die Realwirtschaft erhebliche Auswirkungen haben. Die Liquidity Coverage Ratio (LCR) Die Mindestliquiditätsquote wird wie folgt berechnet: Tab. 01 Aktiva Stufe 1A Aktiva Stufe 1B Aktiva Stufe 2A Aktiva Stufe 2B Einstufung der Aktiva für die Berechnung der LCR Quelle: BCBS 2013, eigene Darstellung. Demnach muss der Marktwert der liquiden Aktiva über 30 Kalendertage den Nettozahlungsmittelabfluss zumindest decken, möglichst aber übersteigen. Die Aktiva im Zähler müssen lastenfrei und erstklassig sein, damit sie auch in einem Stressszenario ohne nennenswerte Abschläge und ohne zeitliche Verzögerung in Bargeld umgewandelt werden können. Dies kann durch Verkauf oder durch besicherte Kreditaufnahme erreicht werden. Diese Aktiva werden in zwei Stufen eingruppiert, die wiederum in jeweils zwei Kategorien A bzw. B unterteilt werden. Die Einstufung erfolgt nach voraussichtlichem Abschlag („Haircut“) bei Verkauf bzw. besicherter Kreditaufnahme im Krisenszenario. Tab. 01 stellt die Eingruppierung übersichtlich dar. Darüber hinaus dürfen die Finanzinstrumente nicht von einem anderen Finanzinstitut emittiert worden sein, um Verflechtungen auf dem Kapitalmarkt vorzubeugen. Die Nettoabflüsse von Barmitteln werden als Differenz zwischen den erwarteten Zuflüssen und den erwarteten Abflüssen über die nächsten 30 Kalendertage ermittelt, wobei die Zuflüsse auf maximal 75 Prozent der Abflüsse gedeckelt sind. Damit wird ein Liquiditätspuffer erzwungen, der auch im Stressszenario das Fortbestehen des Instituts über 30 Tage sicherstellen soll. Dieser Puffer muss mindestens 25 Prozent der erwarteten Mittelabflüsse betragen. Die Ermittlung der Abflüsse basiert auf Annahmen darüber, wie stabil vor allem Einlagen auch in Krisensituationen zur Verfügung stehen bzw. wahrscheinlich abgezogen werden. Diese Überlegung wird » Dürfen unbegrenzt in den Bestand einbezogen werden » Unterliegen keinem Abschlag » Beispiele: Münzen, Banknoten, Zentralbankguthaben, Forderungen an besonders vertrauenswürdige Staaten, die EZB, den IWF, die BIZ usw. » Dürfen maximal 70 Prozent der Aktiva in der LCR ausmachen » Abschlag von 7 Prozent » Beispiele: gedeckte Schuldverschreibungen aus dem EWR mit mindestens AA- und Mindestvolumen 500 Mio Euro » Dürfen maximal 40 Prozent der Aktiva in der LCR ausmachen » Abschlag von 15 Prozent » Beispiele: Forderungen an weniger vertrauenswürdige Staaten, Unternehmensanleihen mit mindestens AA- » Dürfen maximal 40 Prozent der Aktiva in Stufe 2 und maximal 15 Prozent der Aktiva in der LCR ausmachen » Abschläge je nach Finanzinstrument unterschiedlich » Beispiele: Unternehmensanleihen mit A+ bis BBB- oder Stammaktien unter bestimmten Voraussetzungen Abschlag 50 Prozent; mit Wohnimmobilienhypotheken unterlegte Wertpapiere Abschlag 25 Prozent

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