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RISIKO MANAGER 01.2016

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RISIKO MANAGER ist das führende Medium für alle Experten des Financial Risk Managements in Banken, Sparkassen und Versicherungen. Mit Themen aus den Bereichen Kreditrisiko, Marktrisiko, OpRisk, ERM und Regulierung vermittelt RISIKO MANAGER seinen Lesern hochkarätige Einschätzungen und umfassendes Wissen für fortschrittliches Risikomanagement.

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20 RISIKO MANAGER 01|2016 Formen, kaum möglich oder bedarf einer notariellen Beurkundung oder dem Eintrag in ein Register. Das wird allzu oft vergessen. Wie gut ist ein unwiderrufliches Akkreditiv, beispielsweise einer lokalen Bank, ohne deutsche Bestätigung? Auch das oft als sicher bezeichnete Dokumenteninkasso ist als Zahlungsart mit Vorsicht zu genießen. Die beteiligten Banken bieten hier nur die Dienstleistung des Inkassos an. Sie übernehmen aber keine Haftung für die Zahlung wie beim Akkreditiv. Die Zahlung per Wechsel oder Scheck sollte höflich abgelehnt werden und nur guten und langjährigen Kunden vorbehalten sein. Aber: Es gibt Untersuchungen, dass über 80 Prozent aller Forderungsausfälle von Bestandskunden herrühren. Deshalb ist auch die laufende Überwachung der Bonität der Kunden ratsam. Gefährlich ist auch die Vereinbarung lokalen Rechts und lokaler Gerichte. Nicht nur zum Beispiel in Rumänien dauert ein Prozess Jahre. Empfehlenswerter ist daher die Vereinbarung eines Schiedsgerichts gemäß den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC). Strikte und schnelle Mahnungen sind heute das Gebot der Stunde. Niemand verliert Kunden, wenn er auf der vereinbarten Zahlungsmodalität besteht. In vielen Ländern kann man säumige Zahler nur mit lokalen und etablierten Inkassoinstituten mit internationalem Netzwerk erfolgreich zur Zahlung bewegen. Ein Schreiben eines deutschen Anwalts wird wenig ausrichten. Ebenso wenig sollte man dubiose Inkassodienste bemühen. Das negative Image fällt schnell auf einen selbst zurück. Trotz aller Risiken: Der Export bietet auch nach der Finanzkrise gute Chancen für neue Geschäfte. Allerdings muss man die Besonderheiten der Märkte kennen: Hilfreich ist die Zusammenarbeit mit der IHK sowie eine konsequente Absicherung der Forderungen. Grundsätzlich herrscht die Meinung vor, dass Geschäfte, die gegen Akkreditive (Letter of Credit, „L/C“) abgewickelt werden, als besonders sicher gelten. Sicherer als Lieferung gegen offenes Ziel sind Akkreditive allemal. Aber auch bei Akkreditivgeschäften lauern Gefahren wie beispielsweise formale Fehler, die es zu beachten gilt. Falle Nr. 1: FOB Gemäß den Bestimmungen der Incoterms findet der Gefahrenübergang bei „FOB = free on board“ beim Absetzen auf dem Schiff statt. Sprich: Der ausländische Käufer hat die Kosten und die Organisation der Verschiffung zu tragen. Gerade bei Projekten, bei denen vor Verschiffung ein längerer Produktionszeitraum liegt, zum Beispiel im Maschinenbau, kann die Insolvenz des ausländischen Käufers vor Verschiffung dazu führen, dass man trotz „L/C“ auf seinen Kosten sitzen bleibt. Der Käufer ist nämlich verpflichtet, den Frachtraum zu organisieren und zu bezahlen. Tut er dies infolge eigener Insolvenz nicht, dann erhält der deutsche Exporteur auch kein „Bill of Lading, B/L“ (Konnossement). Das B/L ist aber Teil der erforderlichen Akkreditivdokumente, und ohne dieses Dokument wird die ausländische akkreditiveröffnende Bank nicht zahlen. Fazit: Trotz eröffneten Akkreditivs keine Zahlung und Ausfall der Kosten. Abhilfe schafft hier zum Beispiel die Vereinbarung „CIF“ (= Cost, Insurance, Freight). Hier übernimmt der deutsche Exporteur die Kosten der Verschiffung und bekommt in der Regel das erforderliche B/L zwecks Einreichung zum Akkreditivtransfer. Falle Nr. 2: Das strapazierte Akkreditiv Auch Akkreditive, bei denen „CIF“ oder für den Verkäufer ähnlich günstige Gefahrenübergangsklauseln vereinbart wurden, können zu einem bösen Erwachen führen. Enthalten die Akkreditivbedingungen Klauseln, bei denen die Verschiffung erst dann erfolgen kann, wenn der ausländische Käufer der Verschiffung zugestimmt hat, ist die ursprüngliche Sicherheit dahin. Meist macht der Käufer die Vorlage eines „DCC Despatch Clearance Certificate“ zur Auflage. Dieses Dokument stellt er aus, erst dann kann der deutsche Exporteur trotz Incoterm „CIF“ die Verschiffung vornehmen und damit die akkreditivkonformen Dokumente bei der Bank einreichen. Auch hier gilt: Wird der ausländische Käufer vor Verschiffungsdatum insolvent, wird es auch in der Regel nicht zur Ausstellung dieses „DCC“ kommen. Damit besteht keine Chance, die erforderlichen akkreditivkonformen Dokumente vollständig zu erhalten. Auch hier droht dann, trotz L/C, der volle Ausfall. Dies gilt auch, wenn das L/C von einer deutschen Bank zusätzlich bestätigt wurde. Maßgeblich für die Auszahlung des Akkreditivbetrags ist immer die vollständige Vorlage der vereinbarten Dokumente. Falle Nr. 3: Insolvenz der ausländischen Bank Die Auswirkungen der Finanzkrise haben in hohem Maße den Bankensektor erfasst. Wird eine akkreditiveröffnende ausländische Bank vor Transfer des Akkreditivbetrags insolvent, bleibt der ausländische Käufer zunächst weiterhin vertragsrechtlich Schuldner. Allerdings wird es dann zu größeren Verzögerungen oder gar als Folge zur Insolvenz des Käufers kommen. Gleiches gilt für ein überraschend ausgesprochenes Transferverbot durch die betreffende Regierung des Schuldnerlands. Hier läge ein politisches Risiko vor. Abhilfe schafft die separate Bestätigung des Akkreditivs durch eine inländische Bank – gegen zusätzliche Gebühr. Kreditversicherer bieten im Rahmen der Fabrikationsrisiko-Absicherung von Investitionsgütern nicht nur die Deckung des ausländischen Schuldners bei Insolvenz, sondern auch den Ausfall bei Insolvenz der ausländischen Akkreditivbank oder des Non-Transfers durch politische Ereignisse an. Autoren Eberhard Ehret und Erich Hieronimus, beide Coface, Niederlassung in Deutschland.

EU Pläne zur Einlagensicherung – quo vadis? Am 24. November 2015 hat die EU-Kommission die 3. Stufe der Rakete zur Europäischen Bankenunion namens „EDIS“ (European Deposit Insurance Scheme) gezündet und die Teilnehmer und Lobby-Verbände des deutschen Bankenmarkts damit in helle Aufregung versetzt. Nun soll es also an den „Spargroschen“ der Deutschen in deren Einlagensicherungssystemen gehen, um im Ernstfall nicht ausreichende Deckungen von den Sicherungssystemen anderer Nationen auszugleichen. Dadurch soll zukünftig kein Sparer in Europa mehr mit seinen Spareinlagen bis zur Höhe von 100.000 ¤ bei einer Bank im Risiko stehen. Weder in Griechenland, Zypern, Italien oder einem der anderen 28 EU-Staaten. Ab 2020 sollen dann nationale und europäische Sicherungssysteme Sparer ab dem ersten Euro gemeinsam entschädigen und ab 2024 wäre der EU-Fonds allein zuständig. Er soll dann 43 Mrd. ¤ zur Verfügung haben, das entspricht 0,8 Prozent aller Kundengelder in Europa, verwaltet vom Single Resolution Board. Bundesfinanzminister Schäuble befürchtet in dem EU-Vorschlag zur Einlagensicherung eine Schwächung des soliden deutschen Sicherungssystems. Der Präsident des DSGV, Georg Fahrenschon, sieht gar einen „Angriff auf den Sparerschutz in Deutschland“. Experten gehen nicht davon aus, dass der jetzige Entwurf gegen den Willen Deutschlands so durchgesetzt werden kann. Aber ist das tatsächlich eine realistische Einschätzung? Denn derzeit wird Deutschland von keinem größeren EU-Land unterstützt, nur von den Niederlanden und von Österreich. Zudem hat Jean-Claude Juncker die Einführung der Einlagensicherung zur Chefsache erklärt. Wir können somit davon ausgehen, dass der Kommissionsentwurf zur Einlagensicherung das überragende Finanzmarktthema im EU-Parlament in 2016 sein wird. Und was wird aus der Europäischen Einlagensicherung? Ich schließe nicht aus, dass diese entgegen vieler Stimmen vielleicht doch kommt. So halte ich es nicht für ausgeschlossen, dass die Europäische Einlagensicherung das Bauernopfer der Deutschen Bundesregierung werden könnte. Beispielsweise um bei der Flüchtlingsthematik weiterzukommen. „Alles hängt zusammen“, und Deutschland will doch nicht den Zusammenhalt der EU gefährden. Das tun doch schon andere. Und wie stark ist der Einfluss der deutschen Bankenverbände noch auf die Politik? Wir werden es sehen. Risikomanagement und Regulierung sind mit Schaffung der Bankenunion keine nationalen Themen mehr. Wir müssen uns wohl, trotz der Diskussionen um Grexit und Brexit sowie dem möglichen Auseinanderbrechen des Euro, darauf einstellen, dass die Bankpraxis immer stärker europäisch bestimmt wird. Nationale „Schutzbereiche“ und „Sonderwege“ werden sich sukzessive auflösen. Auch die Forschung und Lehre der deutschen Finanzindustrie muss sich der europäischen Herausforderung stellen, damit man sie ernst nimmt. Europa lebt, und Europa gehört die Zukunft, davon bin ich überzeugt. In diesem Sinne wünsche ich allen Risikomanagern in Wissenschaft und Praxis für 2016 einen klaren Blick auf Europa und seine Institutionen. Hier spielt zukünftig die Musik! Viele Grüße, Ihr INHALT 21 EDITORIAL 22 INTERVIEW 26 WISSENSCHAFT 27 REGULIERUNGSTRENDS 28 FIRM-NEWS UND TERMINE HERAUSGEBER Gesellschaft für Risikomanagement und Regulierung e.V. MAIN TRIANGEL Zum Laurenburger Hof 76 D 60594 Frankfurt am Main Telefon: +49 69 94 41 80 97 Telefax: +49 69 94 41 80 19 Internet: www.firm.fm E-Mail: info@firm.fm Redaktion: Frank Romeike (V.i.S.d.P.), Wolfgang Hartmann, Andreas Eicher E-Mail: redaktion@firm.fm Erscheinungsweise: 10 x im Jahr als Einhefter in der Zeitschrift RISIKO MANAGER Wolfgang Hartmann Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft für Risikomanagement und Regulierung e. V., Frankfurt am Main.

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