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RISIKO MANAGER 01.2015

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14 Ausgabe 01/2015

14 Ausgabe 01/2015 Finanzmarktregulierung Chancen und Risiken von MiFID II im Wertpapiergeschäft Wertpapierfirmen droht ein böses Erwachen, wenn die Vorgaben der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) im ersten Quartal 2017 in Kraft treten. Denn die neue Finanzmarktrichtlinie modifiziert Marktstrukturen und bringt wesentliche Veränderungen für das Wertpapiergeschäft der Kreditinstitute mit sich. Gründe dafür sind unter anderem die Anforderungen im Bereich der Markttransparenz sowie an das Risikomanagement beim Produktvertrieb. Gerade einmal sieben Jahre ist es her, als mit MiFID die erste Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (RL 2004/39/EG) in Kraft getreten ist. Nun sind die zweite Auflage der Richtlinie (RL 2014/65/EU) sowie eine neue Verordnung „Markets in Financial Instruments Regulation“ (MiFIR) veröffentlicht worden – zusammenfassend im Folgenden als Mi- FID II bezeichnet. Die Neufassung der MiFID beinhaltet Anpassungen des Marktstrukturrahmens, eine bessere Corporate Governance, erweiterte organisatorische Anforderungen und Anlegerschutzregelungen. Um die Transparenz zu erhöhen und die Funktionsweise der Märkte für Finanzinstrumente im europäischen Binnenmarkt zu verbessern, wird das neue Rahmenwerk für die Transparenz von Transaktionen in Finanzinstrumenten innerhalb der Verordnung (MiFIR) geregelt. Dies gewährleistet europaweit einheitliche Regeln. Beide Titel sollen ab dem 3. Januar 2017 Geltung entfalten, sofern aufgrund von Übergangsbestimmungen nicht ein späteres Datum ausdrücklich vorgesehen ist oder zum Beispiel im Fall der in Artikel 55 MiFIR genannten Bestimmungen (überwiegend Ermächtigungsgrundlagen für ESMA zur Vorbereitung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards) ein früheres Datum festgelegt wurde. Die MiFIR ist als Verordnung in allen Teilen verbindlich und wird als solche unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten, ohne weiteren Umsetzungsakt durch die Mitgliedstaaten. Die Ziele haben sich gegenüber der ersten Fassung der Finanzmarktrichtlinie nicht geändert: Die Finanzmärkte sollen gezähmt und die Anleger geschützt werden. Entsprechend gering fallen auf den ersten Blick die Unterschiede aus, zum Beispiel im Bereich der Kundenkategorisierung oder im außerbörslichen Handel. Zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften herrscht bei den Verantwortlichen deshalb scheinbar eine Art routinierte Sorglosigkeit. Dies zeigt die Studie „MiFID II Readiness“ des Softwareund Beratungshauses PPI AG, für die 50 MiFID-II-Verantwortliche in deutschen Kreditinstituten zum Stand der Umsetzung der neuen Finanzmarktrichtlinie befragt wurden. Demnach hat erst jedes vierte Institut mit der Umsetzung von MiFID II begonnen. Ein Grund für diese Zurückhaltung dürfte eine gewisse Regulierungsmüdigkeit sein angesichts der vielen Gesetzgebungen und Verordnungen, die Einfluss von MiFID auf Prozesse, Operations und IT Zentrale Regulierungsinhalte Handelsplätze OTC-Handel Organisierte Handelssysteme (OTF) Systematische Internalisierer Multilaterale Handelssysteme (MTF) Geregelte Märkte Kundenberatung Best Execution Pre-Trade-Transparenz Post-Trade-Transparenz neue MiFID-Anforderung Client Order Handling Internalisierung bestehende MiFID-Anforderung Meldewesen * Schuldverschreibungen, Exchange Traded Funds, Zertifikate von Unternehmen ** Bonds und strukturierte Produkte mit Prospekt Banken und Sparkassen derzeit beschäftigen. Danach befragt, welche Konsequenzen MiFID II hat, sehen die Verantwortlichen in erster Linie den Aufwand zur Anpassung der Systeme (98 Prozent) und die Erhöhung der laufenden Kosten (96 Prozent). Dies zeigt: MiFID II erscheint in erster Linie als Pflicht, die es zu erfüllen gilt. Kontinuierliche Risikoüberprüfung Diese Sorglosigkeit ist gefährlich. Denn wer genau hinsieht, erkennt, dass die Auswirkungen von MiFID II deutlich umfangreicher sind als zuvor. Die neuen regulatorischen Vorgaben greifen viel stärker in die Finanzinstrumente t Abb. 01

15 Geschäftspraktiken der Institute ein, als dies bisher der Fall gewesen ist. Eine allzu leichtfertige und buchstabengetreue Umsetzung der Richtlinie könnte daher die Wettbewerbsfähigkeit der Geldhäuser nachhaltig beeinträchtigen (t Abb. 01). Ein Beispiel dafür sind die Vorgaben bei der Einführung neuer Produkte und Dienstleistungen im Wertpapiergeschäft. Die Finanzmarktrichtlinie umfasste diesbezüglich bisher ausschließlich Vorschriften für den Vertrieb von Produkten in Form von Wohlverhaltensregeln. Kunden sind beispielsweise in verständlicher Form angemessene Informationen über Finanzinstrumente und vorgeschlagene Anlagestrategien zur Verfügung zu stellen, sodass diese die Art und die Risiken der Wertpapierdienstleistungen verstehen und somit auf informierter Grundlage Anlageentscheidungen treffen können. Die überarbeitete Richtlinie geht nun deutlich weiter und wendet sich vorrangig an die Produzenten und Emittenten von Finanzinstrumenten. Diese dürfen ihre Produkte im Wertpapiergeschäft künftig nur für eine bestimmte Kundengruppe entwickeln und vertreiben, wie in Art. 16 Abs. 3 RL 2014/65/EU festgelegt ist: „Eine Wertpapierfirma, die Finanzinstrumente zum Verkauf an Kunden konzipiert, hat ein Verfahren für die Genehmigung jedes einzelnen Finanzinstruments und jeder wesentlichen Anpassung bestehender Finanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben und zu überprüfen, bevor es an Kunden vermarktet oder vertrieben wird. In dem Produktgenehmigungsverfahren wird ein bestimmter Zielmarkt für Endkunden innerhalb der jeweiligen Kundengattung für jedes Finanzinstrument festgelegt und sichergestellt, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und dass die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht.“ Das gilt im Übrigen nicht nur für die Produzenten von Finanzinstrumenten. Auch Wertpapierfirmen, die Produkte Dritter anbieten oder empfehlen, müssen gemäß des oben genannten Absatzes Vorkehrungen treffen, „die Merkmale und den bestimmten Zielmarkt jedes Finanzinstruments zu verstehen.“ Nach welchen Kriterien Zielmärkte definiert werden, erarbeitet derzeit die Europäische Wertpapier- und Aufsichtsbehörde (ESMA). Auf Basis der aktuellen Diskussions- und Konsultationspapiere soll die Festlegung des Zielmarkts im Hinblick darauf erfolgen, ob sich das Produkt mit den Bedürfnissen, Eigenschaften und Anlagezielen des Zielmarkts vereinbaren lässt (Kompatibilitätstest). Der Zielmarkt soll nicht nur bei der Erstkonzeption eines Produkts, sondern auch dann definiert werden, wenn Produkte erheblich verändert werden. Auch nach der Markteinführung stehen die Wertpapierfirmen gemäß Art. 16 Abs. 3 RL 2014/65/ EU in der Pflicht (Postsale Obligations): „Eine Wertpapierfirma hat außerdem von ihr angebotene oder vermarktete Finanzinstrumente regelmäßig zu überprüfen und dabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die wesentlichen Einfluss auf das potentielle Risiko für den bestimmten Zielmarkt haben könnten. Außerdem muss sie zumindest beurteilen, ob das Finanzinstrument weiterhin den Bedürfnissen des bestimmten Zielmarkts entspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist.“ Sie müssen also regelmäßig prüfen, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen der Zielgruppe entspricht, ob die Vertriebsstrategie immer noch geeignet ist und ob es Ereignisse gibt, die Einfluss auf das Risikopotenzial haben oder die Renditeerwartungen beeinflussen. Mögliche Ereignisse sind unter anderem: Insolvenz eines Emittenten Überschreiten bestimmter Schwellenwerte starke Veränderungen des Marktumfelds, die den Bedingungen bei Auflage des Produkts widersprechen Bei Eintritt der zuvor genannten Ereignisse sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen. In Betracht kommen Informationen an Kunden und Distributoren über das Ereignis oder Anpassungen im Product Approval Process. Im Extremfall müssen sie ihre Produkt- und Vertriebsstrategie anpassen. Wenn sich zum Beispiel die Risiken eines Produkts durch ein verändertes Marktumfeld wesentlich erhöhen, könnten Geldhäuser verpflichtet sein, den Verkauf des Produkts an eine bestimmte Zielgruppe einzustellen. Eine weitere Möglichkeit wäre, den Produktvertrieb auf bestimmte Vertriebswege (zum Beispiel Anlageberatung) zu beschränken. Das bedeutet, Verfahren zu etablieren, um bei der Entwicklung und dem Vertrieb sämtliche Risiken und Kundenbedürfnisse erfassen und effektiv bewerten zu können. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welche Finanzprodukte vertreiben und/oder Wertpapierdienstleistungen anbieten, müssen zukünftig über einen angemessenen Produkt-Governance-Prozess verfügen, um sicherzustellen, dass sich die angebotenen Produkte mit den Bedürfnissen, Eigenschaften und Anlagezielen des Zielmarkts vereinbaren lassen. Die damit einhergehenden prozessualen und systemseitigen Anpassungen verursachen erheblichen Mehraufwand. Anpassungen der Produkt- Governance und Implikationen Noch schwerer dürfte die zuvor beschriebene Tatsache wiegen, dass Finanzprodukte künftig nur noch an definierte Kundengruppen vertrieben werden dürfen. Darüber hinaus muss bestimmt werden, an welche Kunden die Produkte nicht vertrieben werden. Die möglichen Zielgruppen und die Absatzmöglichkeiten fallen damit deutlich geringer aus. Das wirft strategische Fragen bei der Vertriebs- und Geschäftsplanung auf. So muss zum Beispiel überprüft werden, ob sich der Vertrieb von Produkten lohnt, deren Entwicklung besonders aufwändig und teuer ist. Denn bei diesen zumeist komplexen Produkten fällt nicht nur der potenzielle Erlös wegen der Einschränkung möglicher Zielgruppen deutlich niedriger aus als bisher, sondern sie verlangen auch eine umfangreiche Produkt-Governance durch die ständige Risikoüberprüfung und -bewertung. Damit geraten die Margen sowohl von der Kosten- als auch der Ertragsseite unter Druck. Viele Studienteilnehmer haben diese Herausforderungen offenbar noch nicht erkannt. Wie der „MiFID II Readiness Index“ zeigt, schätzen 62 Prozent der Verantwortlichen den finanziellen Aufwand, der durch neue Auflagen bei der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen entsteht, als gering ein. Die Kosten durch die Anforderung zur laufenden Überprüfung der Eignung von empfohlenen Finanzprodukten sind nach Ansicht von fast der Hälfte der Befragten ebenfalls überschaubar. Bei kleineren Häusern mit einer Bilanzsumme von weniger als einer Milliarde ¤ sind es sogar 59 Prozent (t Abb. 02). Auch auf der Erlösseite erwarten die Häuser keine gravierenden Auswirkungen durch die Vorgaben bei der Entwicklung und dem Vertrieb ihrer Produkte oder eines Produktpakets. Gerade einmal acht

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