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RISIKO MANAGER 24.2015

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16 Ausgabe 24/2015

16 Ausgabe 24/2015 räumt. Im Fokus stehen insbesondere die Einhaltung des Risikoselbstbehalts, der Offenlegung und der STS-Kriterien. Die nähere Ausgestaltung geeigneter verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen bleibt den Mitgliedstaaten vorbehalten, die dabei Geldbußen von mindestens fünf Mio. ¤ bis zu zehn Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes beziehungsweise in mindestens zweifacher Höhe des aus einer Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils vorsehen müssen. Die entsprechenden Entscheidungen der Aufsicht werden öffentlich bekanntgemacht. 2. Überarbeitung des Verbriefungsregelwerks der CRR Durch die vorgeschlagene Änderung der CRR (vgl. [Europäische Kommission, 2015b]) erfahren die Verbriefungsvorschriften der Art. 242 ff CRR umfangreiche Neuerungen. Dabei wurden die Baseler Vorschläge weitgehend unverändert übernommen. In den Artikeln 254 ff CRR n.F. haben die durch den Baseler Ausschuss veröffentlichten Ansätze und Berechnungsmethoden (vgl. [Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a]) Eingang in das Verbriefungsregelwerk gefunden. Der Entwurf enthält zudem direkte Verweise auf die Verordnung über die Verbriefung und gewährt insbesondere geringere Risikogewichte für Verbriefungspositionen, sofern die STS-Kriterien eingehalten werden. SEC-IRBA Für die Ermittlung von KIRB im SEC- IRBA gilt nunmehr, dass dieser Wert für das Verwässerungsrisiko zunächst separat berechnet werden muss, sofern dieses Risiko einen materiellen Einfluss auf die Exposures hat. Anschließend ist das Ergebnis mit dem für das Kreditrisiko ermittelten Wert zusammenzuführen. Die näheren Bestimmungen über den SEC- IRBA sehen jedoch die Möglichkeit der Aufsicht vor, im Einzelfall die Verwendung dieses Ansatzes zu verbieten. Werden jedoch die STS-Kriterien gemäß der Verordnung über die Verbriefung erfüllt, so beträgt der Floor für das Risikogewicht der Seniortranche nur zehn Prozent, statt des durch den Baseler Ausschuss noch vorgesehenen Floors von 15 Prozent (vgl. [Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a]). SEC-ERBA Die Berechnung der Risikogewichte bei Verwendung externer Ratings wird bei Erfüllung der STS-Anforderungen ebenfalls modifiziert (siehe Artikel 262 CRR n.F.). Bei Verbriefungspositionen mit Kurzzeitrating gelten je nach Bonitätsstufe die Risikogewichte 10, 35 und 70 Prozent statt 15, 50 und 100 Prozent bei Verbriefungen, die keine STS-Verbriefungen sind. Für alle Ratings unterhalb der dritten Stufe bleibt es unverändert bei 1.250 Prozent. Bei Langzeitratings kann für die Seniortranche ebenfalls ein Risikogewicht von zehn Prozent erreicht werden. SEC-SA Auch im Standardansatz kann unter Einhaltung der STS-Kriterien ein Risikogewicht-Floor von zehn Prozent erreicht werden. Der aufsichtliche Parameter p hat in diesem Fall den Wert 0,5. Im Übrigen bleiben die Formeln zur Berechnung des Risikogewichts gegenüber den Vorschlägen des Baseler Ausschusses unverändert (vgl. [Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a]). STS-Verbriefungen Zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung über die Verbriefung ist Artikel 243 CRR n.F. zu beachten. Die Vorschrift stellt ergänzende Anforderungen als Voraussetzungen für die geringere Risikogewichtung. So muss es sich um verbriefte Exposures handeln, die unter Einhaltung von Artikel 79 CRD IV entstanden sind, und die Menge an Exposures eines einzigen Schuldners darf ein Prozent des gesamten Pools nicht überschreiten. Ferner dürfen die Risikogewichte der Exposures selbst bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Weitgehend unverändert bleiben die Regelungen über die Übertragung des signifikanten Kreditrisikos und die Anforderungen an externe Ratings. Die hierfür geltenden Grundsätze wurden mit der Einführung der CRR zum 1. Januar 2014 ange - passt und waren nicht Gegenstand der aktuellen Konsultationen des Baseler Ausschusses und der EBA. Für bestehende Verbriefungspositionen greift eine Übergangsregelung ein, die zur Anwendung der CRR in ihrer jetzigen Fassung bis Ende 2019 führt. Fazit In dem finalen Entwurf des neuen Verbriefungsrahmenwerks hat sich der Floor für die Risikogewichtung in allen Ansätzen auf zehn Prozent verringert (gegenüber 15 Prozent gemäß den Vorschlägen des Baseler Ausschusses [Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2014a]). Dieser Floor liegt aber dennoch erheblich über dem aktuell geltenden Mindestrisikogewicht von sieben Prozent und lässt daher einen deutlichen Anstieg der Eigenkapitalkosten für Verbriefungspositionen erwarten. Es muss außerdem beachtet werden, dass der Wert nur bei Einhaltung der umfangreichen STS-Kriterien erreicht werden kann, deren Verfehlung theoretisch bereits durch die Nichterfüllung eines einzigen Kriteriums ausgelöst werden kann. Hier sind wiederum weitere Überarbeitungen zu erwarten, da auch der Baseler Ausschuss an der Übernahme der durch ihn entwickelten STS-Kriterien (vgl. [Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht, 2015]) in den neuen Rahmen arbeitet. Der Abschluss dieser Arbeiten wird Mitte des Jahres 2016 erwartet. Dennoch sollten die Institute bereits jetzt die neuen Kapitalanforderungen errechnen und die Umsetzbarkeit der Verordnung über die Verbriefung prüfen. Quellenverzeichnis sowie weiterführende Literaturhinweise: Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014a): Basel III Document Revisions to the securitisation framework (BCBS 303). Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2014b): Consultative Document (BCBS 304). Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2015): Criteria for identifying simple, transparent and comparable securitisations (BCBS 332). Europäische Kommission (2015a): Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (COM(2015) 472 final). Europäische Kommission (2015b): Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (COM(2015) 473 final). Europäische Bankenaufsichtsbehörde (2014): EBA Discussion Paper on simple standard and transparent securitisations (EBA/DP/2014/02). Martin Neisen/Stefan Röth (2015): Überarbeitung des Verbriefungsregelwerks finalisiert, in: Risiko Manager 03/2015. Autor: Philipp Meier, PwC AG.

Immer im Bilde mit 17 Fotonachlese Risk Governance-Konferenz 2015 in Siegen Blick ins gut gefüllte Auditorium, im Vordergrund das Forscherteam der Universität. Impressionen von der Konferenz. Dr. Friedrich Sommer (vorne) und Ivo Schedlinsky (daneben) von der Universität Münster. Am 14. und 15. Oktober war es wieder so weit: Arnd Wiedemann, Inhaber des Lehrstuhls für Finanz- und Bankmanagement an der Universität Siegen, konnte als Sprecher der Forschergruppe „Risk Governance“ knapp 70 Teilnehmer zur diesjährigen – und damit bereits dritten – Risk Governance begrüßen. Gerade die aktuellen Ereignisse in der Automobilindustrie, aber auch in der Bankenbranche, geben dem neuen Forschungsfeld weiteren Auftrieb: Risk Governance schlägt die Brücke zwischen Corporate Governance auf der einen und Risikomanagement auf der anderen Seite. Diese bewusst gestaltete Verbindung zwischen einer Corporate Governance, die eher strategisch-politisch denn finanziell-ökonomisch ausgerichtet und stärker auf demokratische Führung, Transparenz und Nachhaltigkeit fokussiert ist, und einem operativen Risikomanagement, das im Rahmen des bekannten Risikomanagementkreislaufs eine breite Palette an Risiken abdeckt, scheint notwendiger denn je. Wie im Vorjahr unterteilte sich die Konferenz in einen Forschungstag und einen Praxistag. In ihrem Beitrag „Risk Governance – Nailing Jelly to a Wall“ präsentierten die beiden Siegener Forscher Volker Stein (Lehrstuhl für Personalmanagement und Organisation) und Arnd Wiedemann ihr konzeptionelles Grundverständnis von

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